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Tempelhofer Feld: Hier gilt Grundsatz der allgmeinen Rücksichtnahme (Foto: katatonia/Fotolia.com)
Verkehrsrecht

KG Berlin: Welche Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten auf einem Freizeitgelände?

ESV-Redaktion Recht
09.10.2017
Der ehemalige Flughafen Berlin-Tempelhof ist beliebt für Freizeitaktivitäten, wie zum Beispiel Radfahren, Inline-Skaten oder für Fahrten mit dem Kettcar. Doch gelten dort die Verkehrsregeln der StVO und wenn ja, welche? Hierüber hat kürzlich das Kammergericht (KG) Berlin entschieden.
Auf einer etwa 10 bis 15 Meter breiten Außenbahn, die um die ehemaligen Start- und Landebahnen herumführt, stieß am 17.03.2015 ein Radfahrer mit einem Kettcar zusammen. Das Kettcar, das vier Personen Platz bot, befand sich ganz rechts in einer Gruppe von mehreren solcher Fahrzeuge. Diese wurden von Kindern im Alter zwischen von acht und 14 Jahren gesteuert und fuhren etwa in der Mitte der Außenbahn. Hinten rechts saß der Betreuer der Gruppe. Der von hintern herannahende Radfahrer fuhr auf dieses Kettcar auf und fiel dabei über den Lenker seines Fahrrads. Der weitere Unfallhergang ist zwischen den Parteien umstritten.

Bei dem Sturz erlitt der Radfahrer Frakturen im linken Ellenbogen und an einem Mittelhandknochen. Vor dem Landgericht hatte der Radfahrer Klage gegen die Arbeitgeberin des Betreuers der Gruppe erhoben und machte ein Schmerzensgeld zwischen 7.000,00 Euro und 13.000,00 Euro geltend. Dessen endgültige Höhe stellte er in das Ermessen des Gerichts. Zudem wollte der Kläger feststellen lassen, dass die Beklagte für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall einstehen müsse.   

Kläger: Alle Kettcars fuhren plötzlich nach rechts

Der Kläger hatte unter anderem behauptet, dass das Kettcar, mit dem er kollidierte, für ihn plötzlich und unvorhersehbar, schräg nach rechts ausgeschert wäre. Seinen Sicherheitsabstand von fünf bis sieben Metern habe er dadurch aufgebraucht. Nach einer Beweisaufnahme und einer Vernehmung des Betreuers als Zeugen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen legte der Kläger Berufung ein und behauptete ergänzend, dass der Betreuer den Kläger wahrgenommen und trotzdem das Kommando: „und jetzt alle nach rechts”, gegeben habe. Anschließend hätte der Fahrer das Kommando wiederholt und alle Kettcars wären in einem Winkel von etwa 45 Grad nach rechts gefahren.

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Kammergericht: Grundsätzlich gelten für Kettcars die Regeln für Fußgänger

Das Kammergericht (KG) hat die Berufung zurückgewiesen. Dem Betreuer könne nicht vorgeworfen werden, dass er den Kindern gestattet habe, mit den Kettcars auf der Außenbahn des Tempelhofer Feldes zu fahren. Dieses Gelände wäre für den öffentlichen Straßenverkehr allgemein zugänglich gemacht worden.

Kettcars müssen sich nach Auffassung des KG auf einer regulären Straße grundsätzlich an die Regeln der StVO für Fußgänger halten. Demnach müssten sie innerhalb geschlossener Ortschaften den rechten Fahrbahnrand nutzen.

Aber: Flughafengelände dient nicht dem fließenden Verkehr

Auf dem ehemaligen Flughafengelände, so das KG weiter, wäre diese Vorschrift aber nicht anwendbar. Dort sei nicht jeder Verkehr zugelassen und die Fläche diene nicht dem fließenden Verkehr, sondern der Freizeitgestaltung. Dennoch gelte für die Verkehrsteilnehmer die allgemeine Grundregel aus der Straßenverkehrsordnung, stets Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten zu lassen und andere nicht zu gefährden.

Betreuer hat keine Regel verletzt

Dem KG zufolge ist aber nicht ersichtlich, dass der Betreuer diese Grundregel verletzt hat. Der Zeuge habe den Verlauf des Unfalls nicht so bestätigt, wie der Kläger behauptet hatte, so das Berliner Gericht weiter. Vielmehr habe der Betreuer ausgesagt, dass er nur den Lenker des Kettcars, das mit dem Kläger zusammengestoßen ist, angewiesen habe, nach rechts zu lenken, um einem links fahrenden Kettcar auszuweichen. Dies, so das Gericht weiter, sei nicht zu beanstanden.

Mit einer solchen Reaktion habe der Kläger auch rechnen müssen. Bei Gruppenfahrten sei nämlich zu erwarten, dass einzelne Fahrzeuge ihre Spur verändern.

Die Berliner Richter hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre ansonsten wäre nur zulässig, wenn der Wert der Beschwer über 20.000,00 Euro liegt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, müsste der Bundesgerichtshof ggf. im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden. Das KG hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 19.000,00 Euro festgesetzt.
 
Quelle: PM des KG Berlin vom 29.09.2017 zum Urteil vom 14.09.2017 - 22 U 174/16

Was daraus folgt
  • Prinzipiell gilt auch auf einem Freizeitgelände wie dem Tempelhofer Feld die StVO.
  • Kettcars würden damit den Regeln für Fußgänger unterliegen und müssten sich am rechten Fahrbahnrand bewegen.
  • Doch für Freizeitgelände, die nicht dem fließenden Verkehr dienen, wie zum Beispiel für das Tempelhofer Feld, gibt es Ausnahmen.
  • Hier gilt nur dass Prinzip der allgemeinen Rücksichtnahme.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik