
KG Berlin zum Augenblicksversagen bei Rotlichtverstoß im Straßenverkehr
Amtsgericht erteilt Fahrverbot
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KG: Augenblicksversagen noch kein grober Pflichtverstoß
- Gesamtwürdigung aller Umstände: Das Vorliegen eines Regelbeispiels entbindet den Tatrichter nicht davon, alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen.
- Atypischer Rotlichtverstoß: Hierzu gehört auch die Frage, ob der Tathergang so erheblich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweicht, dass ein „atypischer“ Rotlichtverstoß vorliegt, der die Regelsanktion als unangemessen erscheinen lässt.
- Verhalten nicht mit typischem Regelbeispiel vergleichbar: Dem KG zufolge hat die festgestellte Zuwiderhandlung nicht das Gewicht eines Regelverstoßes nach Nr. 132.3 BKat. So habe der Betroffene zunächst das Rotlicht für die von ihm befahrene Linksabbiegerspur beachtet. Zwar sei er mit dem Geradeausverkehr zunächst mitgeschwommen, allerdings hielt er erneut an und ließ wo er erneut und ließ den Gegenverkehr passieren, führt das KG hierzu aus.
- Keine objektiv erhöhte Gefahrensituation: Dies,so die Berliner Richter weiter, begründe schon objektiv keine erhöhte Gefahrensituation. Im Hinblick auf die Grünphase für den Geradeausverkehr sei davon auszugehen, dass der Querverkehr für den Bereich, den der Betroffene befuhr, gesperrt war.
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Kein verantwortungsloses Verhalten: Auch subjektiv sah das KG keine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG. Vielmehr habe sich der Betroffene aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit von dem anfahrenden Geradeausverkehr mitziehen lassen. Dieses Augenblicksversagen beruht dem Richterspruch zufolge nicht auf Verantwortungslosigkeit oder grober Nachlässigkeit.
Fahrverbot aufgehoben
Quelle: KG Berlin, Beschluss vom 17.01.2018 (3 Ws (B) 356/17)
Die vollständigen Entscheidungsgründe |
Lesen Sie den vollständigen Beschluss des KG in Berlin vrsdigital.de oder in VRS Band 132 Heft 6/2017 auf Seite 303 |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik