
KG Berlin zur Bedeutung der Gelbphase bei Rotlichtverstößen
- Der Betroffene überquerte die Haltlinie einer roten Ampel und fuhr in den Kreuzungsbereich ein.
- Dabei kollidierte er beinahe mit dem Fahrzeug, eines von rechts kommenden Zeugen. Um eine Kollision zu verhindern musste dieser eine Vollbremsung vollziehen. Dabei war das Fahrzeug des Betroffenen nur etwa eine Fahrzeuglänge von dem des Zeugen entfernt. Hätte der Betroffene die erforderliche Sorgfalt beachtet, hätte dies vermeiden können.
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
Kammergericht Berlin: Konkrete Dauer der Gelbphase musste nicht festgestellt werden
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das Rechtsbeschwerdegericht – das Kammergericht (KG) in Berlin – erkannte weder formelle noch materielle Fehler in der Ausgangsentscheidung.Keine Begründung der formellen Rüge
Dem Richterspruch zufolge hatte der Betroffene seine formelle Rüge nicht näher begründet. Diese war deshalb nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 79 Abs 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO.
Zur Sachrüge
Zur Sachrüge meinte das Beschwerdegericht, dass die Urteilsfeststellungen ausreichend wären. Insoweit betonte es zunächst, dass das Rechtsbeschwerdegericht den Urteilsgründen entnehmen können muss, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat. Zudem müsse deutlich werden, welche Erwägungen die Bemessung der Geldbuße und der Nebenentscheidung tragen.
Allerdings, so das KG weiter, wären an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen von vornherein keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Diesen Ansprüchen wurde die Entscheidung des AG Tiergarten gerecht. Die wesentlichen Erwägungen des Beschwerdegerichts hierzu:
Grundsätzlich zu ermittelnde Tatumstände
Prinzipiell muss das Ausgangsgericht bei Rotlichtverstößen folgende Tatumstände ermitteln:
- Dauer der Gelbphase
- Zulässige Höchstgeschwindigkeit
- Geschwindigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt des Umschaltens der Ampel von Grün auf Gelb
- Entfernung des Betroffenen von der Ampel beim Umschalten von Gelb auf Rot.
Ausnahmen innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind dem Richterspruch des KG zufolge aber Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und eingehaltenen Geschwindigkeit sowie des Abstands zur Ampel jedoch regelmäßig entbehrlich.
Hier darf das Ausgangsgericht – wiederum grundsätzlich – annehmen, dass eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt und dass die Gelbphase drei Sekunden dauert. Dies würde das gefahrlose Bremsen vor der Ampel ermöglichen, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet.
Wäre der Betroffene schneller als mit 50 km/h unterwegs gewesen und hätte er deshalb nicht mehr rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten können, so würde schon die Geschwindigkeitsübertretung die Vorwerfbarkeit des Rotlichtverstoßes begründen. Hierfür sah das KG aber keine Anhaltspunkte.
Lesen Sie in den Entscheidungsgründen des KG demnächst in VRS 135 Nr. 22, Seite 98 ff. unter anderem: |
|
![]() |
VRSdigitalDie Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) ist jeden Monat Ihre direkteste Route zu sorgfältig ausgewählter verkehrsrechtlicher Rechtsprechung und relevanten Fach- und Branchennews.
|
Zum Verlagsprogamm |
Quelle: VRSdigital 135, Seite 98 ff. zum Beschluss des KG vom 28.12.2018 – AZ: (3Ws (B) 304/18)
(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik