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KG Berlin: Gelbphase vor dem Übergang auf Rot innerhalb geschlossener Ortschaften regelmäßig drei Sekunden (Foto: Photocreatief/Fotolia.com)
Gelbphase innerhalb geschlossener Ortschaften

KG Berlin zur Bedeutung der Gelbphase bei Rotlichtverstößen

ESV-Redaktion Recht
09.05.2019
Rotlichtverstöße im Straßenverkehr können erhebliche Konsequenzen für Autofahrer haben. Wann bei der Feststellung der Tat auch die Dauer der vorherigen Gelbphase zu ermitteln ist, hat das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
In dem Fall hatte das Amtsgericht (AG) Tiergarten den betroffenen Autofahrer wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes – verbunden mit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. Zudem verhängte das AG als Ausgangsinstanz ein Fahrverbot von einem Monat. Zu den Tatvorwürfen hatte das Gericht unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

  • Der Betroffene überquerte die Haltlinie einer roten Ampel und fuhr in den Kreuzungsbereich ein.
  • Dabei kollidierte er beinahe mit dem Fahrzeug, eines von rechts kommenden Zeugen. Um eine Kollision zu verhindern musste dieser eine Vollbremsung vollziehen. Dabei war das Fahrzeug des Betroffenen nur etwa eine Fahrzeuglänge von dem des Zeugen entfernt. Hätte der Betroffene die erforderliche Sorgfalt beachtet, hätte dies vermeiden können.
Gegen das Urteil wendete sich der Betroffene mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit dieser hatte er die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

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Kammergericht Berlin: Konkrete Dauer der Gelbphase musste nicht festgestellt werden

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das Rechtsbeschwerdegericht – das Kammergericht (KG) in Berlin – erkannte weder formelle noch materielle Fehler in der Ausgangsentscheidung.

Keine Begründung der formellen Rüge

Dem Richterspruch zufolge hatte der Betroffene seine formelle Rüge nicht näher begründet. Diese war deshalb nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 79 Abs 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO.

Zur Sachrüge

Zur Sachrüge meinte das Beschwerdegericht, dass die Urteilsfeststellungen ausreichend wären. Insoweit betonte es zunächst, dass das Rechtsbeschwerdegericht den Urteilsgründen entnehmen können muss, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat. Zudem müsse deutlich werden, welche Erwägungen die Bemessung der Geldbuße und der Nebenentscheidung tragen.

Allerdings, so das KG weiter, wären an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen von vornherein keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Diesen Ansprüchen wurde die Entscheidung des AG Tiergarten gerecht. Die wesentlichen Erwägungen des Beschwerdegerichts hierzu:

Grundsätzlich zu ermittelnde Tatumstände

Prinzipiell muss das Ausgangsgericht bei Rotlichtverstößen folgende Tatumstände ermitteln:

  • Dauer der Gelbphase
  • Zulässige Höchstgeschwindigkeit
  • Geschwindigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt des Umschaltens der Ampel von Grün auf Gelb
  • Entfernung des Betroffenen von der Ampel beim Umschalten von Gelb auf Rot.
Nach Auffassung des KG lässt sich grundsätzlich nur bei Kenntnis dieser Umstände entscheiden, ob der Betroffene bei der zulässigen Geschwindigkeit und der mittleren Bremsverzögerung das Haltegebot, das von dem Gelblicht ausging, hätte beachten können.

Ausnahmen innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind dem Richterspruch des KG zufolge aber Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und eingehaltenen Geschwindigkeit sowie des Abstands zur Ampel jedoch regelmäßig entbehrlich.

Hier darf das Ausgangsgericht – wiederum grundsätzlich – annehmen, dass eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt und dass die Gelbphase drei Sekunden dauert. Dies würde das gefahrlose Bremsen vor der Ampel ermöglichen, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet.

Wäre der Betroffene schneller als mit 50 km/h unterwegs gewesen und hätte er deshalb nicht mehr rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten können, so würde schon die Geschwindigkeitsübertretung die Vorwerfbarkeit des Rotlichtverstoßes begründen. Hierfür sah das KG aber keine Anhaltspunkte.

Quelle: VRSdigital 135, Seite 98 ff. zum Beschluss des KG vom 28.12.2018 – AZ: (3Ws (B) 304/18)

Lesen Sie in den Entscheidungsgründen des KG in VRS 135 Nr. 22, Seite 98 ff. unter anderem: 
  • warum das KG die Beweiswürdigung der Ausgangsinstanz unbeanstandet ließ
  • und insbesondere: warum die Ausgangsinstanz zu Recht eine Gefährdung anderer im Sinne von § 1 Absatz 2 StVO angenommen hat.


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(ESV/bp)

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