KG Berlin zur Bedeutung der Gelbphase bei Rotlichtverstößen
-
Der Betroffene überquerte die Haltlinie einer roten Ampel und fuhr in den Kreuzungsbereich ein.
- Dabei kollidierte er beinahe mit dem Fahrzeug, eines von rechts kommenden Zeugen. Um eine Kollision zu verhindern musste dieser eine Vollbremsung vollziehen. Dabei war das Fahrzeug des Betroffenen nur etwa eine Fahrzeuglänge von dem des Zeugen entfernt. Hätte der Betroffene die erforderliche Sorgfalt beachtet, hätte dies vermeiden können.
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
Kammergericht Berlin: Konkrete Dauer der Gelbphase musste nicht festgestellt werden
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das Rechtsbeschwerdegericht – das Kammergericht (KG) in Berlin – erkannte weder formelle noch materielle Fehler in der Ausgangsentscheidung. Keine Begründung der formellen Rüge
Zur Sachrüge
Allerdings, so das KG weiter, wären an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen von vornherein keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Diesen Ansprüchen wurde die Entscheidung des AG Tiergarten gerecht. Die wesentlichen Erwägungen des Beschwerdegerichts hierzu:
Grundsätzlich zu ermittelnde Tatumstände
- Dauer der Gelbphase
- Zulässige Höchstgeschwindigkeit
- Geschwindigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt des Umschaltens der Ampel von Grün auf Gelb
- Entfernung des Betroffenen von der Ampel beim Umschalten von Gelb auf Rot.
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind dem Richterspruch des KG zufolge aber Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und eingehaltenen Geschwindigkeit sowie des Abstands zur Ampel jedoch regelmäßig entbehrlich.
Wäre der Betroffene schneller als mit 50 km/h unterwegs gewesen und hätte er deshalb nicht mehr rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten können, so würde schon die Geschwindigkeitsübertretung die Vorwerfbarkeit des Rotlichtverstoßes begründen. Hierfür sah das KG aber keine Anhaltspunkte.
Quelle: VRSdigital 135, Seite 98 ff. zum Beschluss des KG vom 28.12.2018 – AZ: (3Ws (B) 304/18)
Lesen Sie in den Entscheidungsgründen des KG in VRS 135 Nr. 22, Seite 98 ff. unter anderem: |
|
|
|
Zum Verlagsprogamm |
Auch interessant |
21.02.2022 |
Die Ampel wird 100 | |
|
Ob Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer: Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich schon oft geärgert – über die Ampel oder in Amtsdeutsch: über die „Wechsellichtzeichenanlage“. Die erste deutsche Ampel wurde wohl 1922 auf dem Stephansplatz in Hamburg für die Straßenbahn aufgestellt. Also ließe sich sagen, die Ampel wird 100 Jahre alt. Zeit für ein paar Gedanken an diese Art der Vorfahrtsregelung. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik