Kollision von Motorrad-Sozius mit fliegendem Fasan – OLG Oldenburg zur Haftungsverteilung
Während der Unfallfahrt trug der Kläger zwar einen Helm, aber keine Schutzkleidung. Er konnte erst etwa fünf Monate später – nach mehreren Operationen – seine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.
LG Osnabrück: Kollision mit Fasan war höhere Gewalt
Das Gericht meinte, dass sich die Verletzung des Klägers nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Absatz 1 StVG ereignet hätte – denn es habe sich keine Gefahr realisiert, die von dem Fahrzeug ausging. Die Kollision des Klägers mit dem Fasan wertete das LG als ein von außen wirkendes Ereignis, das zu dem Schaden geführt habe. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen, so das LG weiter.
| Der kostenlose Newsletter Recht – Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! |
| Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
OLG Oldenburg: Mit der Kollision realisierte sich die typische Betriebsgefahr des Motorrads
Der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg teilte die Auffassung der Vorinstanz nicht. Es sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld 17.000 Euro zu. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:
- Motorrad war in Bewegung: Auch der Kläger hatte sich mit dem Motorrad fortbewegt – wenn auch als Sozius. Damit befand sich die Maschine im Betrieb und nur deshalb kam es zu dem Zusammenstoß, sodass der Schaden des Klägers im Sinne von § 7 Absatz 1 StVG zu ersetzen ist. Hierbei ist es nach Senatsauffassung unerheblich, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen war.
- Kollision kausal zur Fortbewegung: Als Folge der Geschwindigkeit des Motorrades von vermutlich mehr als 100 km/h hätten bei der Kollision erhebliche Kräfte gewirkt, die kausal für den Unfall und die Verletzungen des Klägers waren. Dies zeigt sich nach den weiteren Ausführungen des Senat auch daran, dass der Vogel durch den Aufprall in drei Teile zerrissen wurde.
- Keine höhere Gewalt: Damit, so der Senat weiter, liege keine höhere Gewalt vor, etwa wie bei einem „normalen“ Wildunfall.
- Kein Mitverschulden: Schließlich sah der Senat auch kein Mitverschulden beim Kläger, obwohl er keine Schutzkleidung trug.
Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 06.11.2025 zum Urteil vom 24.09.2025 – 5 U 30/25
|
|
| Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik