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Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für Corona-Tests nur, wenn diese medizinisch notwendig sind (Foto: Stockfotos-MG / stock.adobe.com)
Krankenversicherung & Corona

Krankenversicherung in Zeiten von Corona

ESV-Redaktion Recht
22.04.2020
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Corona-Tests und Atemschutzmasken? Besteht Versicherungsschutz, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt? Können die Beiträge gestundet werden? Wann sind Corona-Hilfszahlungen relevant für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge? Antworten hierauf hat die ESV-Redaktion in einem kurzen Überblick zusammengestellt.

Kosten für Corona-Tests

Grundsätzlich übernehmen sowohl die gesetzlichen Krankenkassen als auch die Privatkassen alle medizinisch notwendigen Kosten. Die Kosten werden also immer dann übernommen, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Test verordnet.

Ebenso tragen die Krankenkassen die Kosten für Arzt- und Krankenhausbesuche im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Insoweit besteht kein Unterschied zu anderen Erkrankungen.


Keine Kostenübernahme für Atemschutzmasken und Desinfektionsmittel

Gesetzliche Krankenkassen können Kosten für Hilfsmittel grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn die Produkte im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Mund- und Nasenschutz, Desinfektionsmittel sowie Einweghandschuhe zur Coronavirus-Prävention sind keine Hilfsmittel im Sinne dieser Regelung. Eine Kostenübernahmepflicht für die gesetzlichen Krankenkassen besteht daher nicht. 


Nichtabführung von Beiträgen und Versicherungsschutz 

  • Pflichtversicherung in Arbeitsverhältnissen: Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist allein der Arbeitgeber zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet – und zwar sowohl für die Arbeitgeber- als auch für die Arbeitnehmeranteile. Wenn der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge nicht abführt, hat dies auf den Versicherungsschutz des betroffenen Arbeitnehmers aber keine Auswirkung. Er ist weiterhin krankenversichert, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
  • Nur der Arbeitgeber haftet: Die fehlenden Beiträge sind alleinige Angelegenheit zwischen dem Arbeitgeber und der Sozialversicherung. Dies gilt unabhängig davon, was der Grund für die Nichtabführung der Beiträge ist. Auch im Fall der Insolvenz kann der Arbeitgeber weiterhin für die ausbleibenden Sozialversicherungsbeiträge haften.
  • Folgen der Nichtzahlung von Beiträgen für Arbeitgeber: Für den Arbeitgeber kann die Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge auch strafrechtliche Konsequenzen haben. So liegt eine Straftat vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge nicht abführt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar ist. Unmöglich und unzumutbar ist dem Arbeitgeber die Beitragsabführung aber insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit. 

  • Voller Versicherungsschutz bei Kurzarbeit: Bei Kurzarbeit muss der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Arbeitgeber bekommen diese Beiträge aufgrund der Neuregelungen des Kurzarbeitergeldes allerdings in voller Höhe erstattet. Dies gilt befristet bis Ende 2020. Der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers bleibt auch bei Kurzarbeit in vollem Umfang erhalten.
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Freiwillige Versicherung

Freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die ihre Beiträge selbst schulden – also etwa Selbstständige oder Freiberufler – können ihren Versicherungsschutz aufgrund von nicht gezahlten Beiträgen seit 2007 zwar nicht mehr verlieren. Allerdings erhalten sie dann nur eine Notversorgung, zum Beispiel bei starken Schmerzen oder akuten Gesundheitsgefährdungen. Hier hängt viel vom Einzelfall ab.


Stundung von Beitragszahlungen

  • Kein Anspruch auf Stundung: Zwar haben weder Selbstständige noch Arbeitgeber einen Anspruch auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge.
  • Kulanz der Versicherer: Jedoch zeigen sich die meisten Krankenkassen in der aktuellen Coronakrise kulant, wenn Firmen oder Selbstständige einen Antrag auf Stundung stellen. Es muss allerdings dargelegt werden, dass die Beiträge aufgrund der aktuellen Situation und trotz etwaiger staatlicher Hilfsmaßnahmen nicht bezahlt werden können. Eine Stundung oder Ratenzahlung bieten derzeit beispielsweise die AOK und die Techniker Krankenkasse auf Antrag an. Auch für Privatpatienten empfiehlt der PKV-Verband den direkten Kontakt zum eigenen Versicherer, um über Möglichkeiten einer Stundung der Beiträge zu beraten.
  • Aussetzung der Vollstreckung: Die AOK hat zudem angekündigt, bis auf weiteres auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen verzichten zu wollen. 


Corona-Soforthilfen für Selbstständige als Einkommen

  • Nicht rückzahlbare Hilfen: Soforthilfen, die nicht zurückgezahlt werden müssen, sind Ersatz für Betriebseinnahmen und somit Teil des Einkommens. Für sie werden Versicherungsbeiträge bei der gesetzlichen Krankenkasse fällig, insoweit sie den Unternehmensgewinn erhöhen. Weist die Firma für 2020 keinen steuerlichen Gewinn aus, bleiben auch die Soforthilfen beitragsfrei.
  • Darlehen: Hiervon zu unterscheiden sind Maßnahmen, die als Darlehen gewährt werden. Diese bleiben bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge von Anfang an unberücksichtigt.
  • Sonderzahlungen der Arbeitgeber: Corona-Sonderzahlungen  bis 1.500 € sind abgabenfrei. Will der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in der aktuellen Situation also Bonuszahlungen gewähren, müssen auf diese bis zu einer Höhe von 1.500 € ebenfalls keine Sozialabgaben gezahlt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Quellen, unter anderem:

WzS Wege zur Sozialversicherung

Wegweisend

Wege zur Sozialversicherung - WzS berichtet Ihnen sachlich, unabhängig und praxisnah über die Entwicklung in der Sozialversicherung. WzS bietet jeden Monat

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(ESV/sg/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung