
Künstliche Intelligenz datenschutzkonform einsetzen: Datenschutzkonferenz veröffentlicht Orientierungshilfe für Unternehmen und Behörden
Der Schwerpunkt liegt dabei auf den sogenannten Large Language Models (LLM), die häufig als Chatbots („ChatGPT“) angeboten werden, aber auch als Grundlage für andere Anwendungen dienen können.
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Im Folgenden werden wichtige Punkte des Papiers vorgestellt:
- Konzeption des Einsatzes und Auswahl von KI‐Anwendungen: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine spezifischen Vorschriften für KI-Systeme, weshalb sich die Bestimmung des Personenbezugs nach der allgemeinen Begriffsbestimmung gemäß Artikel 4 DSGVO richtet. Vor dem Einsatz von KI-Anwendungen muss zunächst festgelegt werden, welchem Zweck die Anwendung konkret dient und ob dieser zulässig ist. Beispiel für unzulässige Zwecke sind „social scoring“ und biometrische Echtzeitüberwachung öffentlicher Räume. Weiter ist zu beachten, dass für jeden Verarbeitungsschritt, bei dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage erforderlich ist. Hier ist insbesondere Artikel 6 DSGVO zu prüfen. Zudem dürfen Entscheidungen mit Rechtswirkung gemäß Artikel 22 DSGVO grundsätzlich nur von Menschen getroffen werden. Bei öffentlichen Stellen dürfen Verwaltungsakte daher nur dann automatisiert erlassen werden, wenn kein Beurteilungsspielraum besteht und keine Ermessensentscheidung getroffen wird. Vorsicht geboten ist bei der Nutzung von technisch offenen Systemen, die als Cloud-Lösung betrieben und über das Internet zugänglich sind, da hier das Risiko besteht, dass von unbefugten Dritten auf personenbezogene Daten zugegriffen wird.
- Implementierung von KI‐Anwendungen: Es ist erforderlich, dass klare betriebsinterne Weisungen erteilt und dokumentiert werden, unter welchen Voraussetzungen KI-Anwendungen eingesetzt werden dürfen. Ohne klare Regelungen, ob und wie KI-Anwendungen im Arbeitsalltag eingesetzt werden dürfen, besteht das Risiko, dass Beschäftigte diese Anwendungen eigenmächtig und unkontrolliert nutzen. Zudem ist vor der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Vorabprüfung hinsichtlich der Art, des Umfangs, des Zwecks und der Umstände der Verarbeitung vorzunehmen. Sofern dabei festgestellt wird, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, ist eine Datenschutz-Folgeabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO erforderlich.
- Nutzung von KI‐Anwendungen: Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten als besonders schutzwürdig angesehen werden. Dazu gehören personenbezogene Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Präferenzen für eine bestimmte politische Partei hervorgehen sowie Gesundheitsdaten, genetische oder biometrische Daten. Die Verarbeitung solcher Daten ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen nach Artikel 9 Absatz 2 bis 4 DSGVO erlaubt.
Quelle: Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz vom 6. Mai 2024
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It’s a matchPlattform-Governance und RechtMitherausgeber:: Dr. Kim Manuel Künstner, Dr. Sebastian Louven Ob Online-Marktplätze, Vermittlungsplattformen, Suchmaschinen, persönliche Assistenten: Internetbasierte Technologien haben auf unser Leben großen Einfluss. Getrieben durch Plattformmodelle, die sich dabei an allen möglichen Stellen wiederfinden, gilt es jetzt, die vielseitig entstehenden rechtlichen Praxisfragen für Plattformbetreiber und -nutzer anzugehen, die sich v.a. beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz ergeben.
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