L-Bank Baden-Württemberg scheitert mit Klage gegen Beaufsichtigung durch EZB
L-Bank will Herabstufung zu „weniger bedeutendes Unternehmen”
Gegen die Entscheidung der EZB erhob die L-Bank eine Nichtigkeitsklage. Die Förderbank meinte, dass eine Aufsicht durch die zuständigen deutschen Behörden die angestrebte Finanzstabilität hinreichend schützen würde. Grund hierfür sei das geringe Risikoprofil der Bank.Damit, so die Bank weiter, müsse sie zu einem „weniger bedeutenden” Unternehmen im Sinn der SSM-Regelungen herabgestuft werden.
Aufsichtsbehörden in diesem Sinne wären daher die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Bundesbank sowie das Finanzministerium Baden-Württemberg.
Hintergrund |
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EuG: Aufsicht durch nationale Behörden erfolgt nicht in nationaler Zuständigkeit
Mit seinem Urteil vom 16.05.2017 hat das EuG die Klage der L-Bank abgewiesen. Hierfür spielten vorab folgende Überlegungen eine wesentliche Rolle:- Zunächst stellte das Gericht klar, dass die direkte Aufsicht, die von den nationalen Behörden im Rahmen des SSM über die „weniger bedeutenden” Unternehmen ausgeübt wird, nicht in autonomer Zuständigkeit erfolgt. Vielmehr diene die nationale Aufsicht nur der dezentralisierten Umsetzung einer ausschließlichen Zuständigkeit der EZB.
- Die Richter aus Luxemburg wiesen auch darauf hin, dass Banken nach den rechtlichen Vorgaben prinzipiell als „bedeutende Unternehmen” eingestuft werden, wenn unter anderem der Wert ihrer Aktiva größer ist als 30 Mrd. Euro.
- Von dieser Einstufung, so das Gericht weiter, könne ausnahmsweise nur dann abgewichen werden, wenn spezifische und tatsächliche Umstände darauf hindeuten, dass eine direkte Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden besser geeignet wäre, die Ziele und die Grundsätze der einschlägigen Vorschriften zu erreichen. Ein solches Ziel wäre insbesondere die Absicherung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards.
Klägerin behauptet nicht, dass deutsche Behörden besser geeignet sind
Insoweit führte das EuG dann aber aus, dass die Klägerin gar nicht vorgetragen hatte, die deutschen Behörden wären besser geeignet, die oben genannten Ziele und Grundsätze zu erreichen. Die Klägerin habe lediglich versucht, nachzuweisen, dass die Aufsicht durch deutsche Behörden ausreichend ist.Quelle: Pressemitteilung des EuG - Urteil des EuG vom 16.05.2017 – AZ: T-122/15
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht