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LAG Düsseldorf: Bescheinigung einer selbstständigen Arbeitsweise im Arbeitszeugnis nicht in jedem Berufsfeld üblich (Foto: Stockfotos-MG/Fotolia.com)
Inhalt von Arbeitszeugnissen

LAG Düsseldorf: „Selbständige Arbeitsweise” kein Zeugnisbrauch bei internationaler Großkanzlei

ESV-Redaktion Recht
25.01.2018
Arbeitszeugnisse sollen unter anderem die Leistungen von Mitarbeitern bewerten. Doch welche Merkmale gehören in ein Arbeitszeugnis? Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf stritten die Parteien darüber, ob eine selbstständige Arbeitsweise in einer internationalen Großkanzlei dazu gehört.
Die Klägerin war Assistentin mit Sekretariatsaufgaben für einen der Partner einer internationalen Großkanzlei. Ihr Aufgabenbereich umfasste die Unterstützung des Partners und des dazugehörigen Teams in allen organisatorischen und administrativen Aufgaben. Hierzu gehörten ebenfalls die Erledigung der externen und internen Korrespondenz in englischer und deutscher Sprache, die digitale und analoge Aktenführung sowie das Termin- und Wiedervorlagenmanagement.

Nachdem die Klägerin aus ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, begehrte sie in ihrem Zeugnis unter anderem, dass ihr Arbeitszeugnis um das Merkmal „selbstständige Arbeitsweise“ ergänzt wird.

Die umstrittenen Textpassagen im Wortlaut (Auszug)
  • Zeugnistext: „Frau … verfügt über ein fundiertes und breit gefächertes Fachwissen und identifizierte sich stark mit ihren Aufgaben. Sie hat eine schnelle Auffassungsgabe, die es ihr ermöglicht, auch komplexe Vorgänge innerhalb kurzer Zeit zu erfassen und umzusetzen. Dabei arbeitet sie stets sehr sorgfältig und zügig.“
  • Gewünschte Ergänzung der Klägerin laut Klageantrag: „Dabei arbeitete sie selbständig sowie stets sehr sorgfältig und stets sehr zügig“.

Zudem beantragte die Klägerin, die Beurteilung ihres Verhaltens so zu ergänzen, dass auch ihr Verhalten gegenüber ihren Vorgesetzten einwandfrei war.

Beklagte: Merkmal „selbstständig“ kein Zeugnisbrauch

Die beklagte Kanzlei bestritt allerdings nicht, dass die Klägerin selbstständig arbeiten würde. Vielmehr berief sie sich darauf, dass eine „selbstständige Arbeitsweise“ kein sogenannter „Zeugnisbrauch“ sei.

Die Ausgangsinstanz, das Arbeitsgericht Düsseldorf, hatte der Klage mit Urteil vom 16.09.2016 - AZ: 14 Ca 1460/16 - stattgegeben. Darauf hin ging die Beklagte in die Berufung.

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LAG Düsseldorf: Zeugnisbrauch nur wenn Merkmale besonders gefragt sind

Das LAG Düsseldorf schloss sich hinsichtlich der Ergänzung um die selbstständige Arbeitsweise der Beklagten an. Danach ist es für einen Zeugnisbrauch notwendig, dass die ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale in einem bestimmten Berufskreis üblich ist.

Nur wenn diese Merkmale besonders gefragt sind, würde der allgemeine Brauch bestehen, diese im Zeugnis zu erwähnen. In diesem Fall, so das Gericht weiter, könne die Nichterwähnung als sogenanntes beredtes Schweigen ein erkennbarer Negativhinweis für den Zeugnisleser sein.
  • Selbstständiges Arbeiten selbstverständlich? Zu ihrem Ergebnis kamen die Düsseldorfer Richter nach Beteiligung der Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Köln, und Hamm. Auf Ersuchen des Gerichts führten diese Umfragen zu dem behaupteten Zeugnisbrauch bei Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Ausrichtung durch. Danach bestand der von der Klägerin vorgetragene Zeugnisbrauch nicht. Es wäre selbstverständlich, dass die Klägerin als Assistentin auf Ebene eines Partners einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei selbstständig arbeiten würde, so das LAG nach den Umfragen. Eine derartige Arbeitsweise könne man von der Klägerin erwarten, so dass die Nichterwähnung beim Leser keine negative Assoziation erzeugen würde.

  • Einwandfreies Verhalten gegenüber Vorgesetzten nicht selbstverständlich? In dem weiteren Punkt schloss sich das Düsseldorfer Gericht aber der Auffassung der Klägerin an. Hiermit, so das Gericht, würde  der Arbeitgeber das Sozialverhalten eines Mitarbeiters bewerten. Würde diese Position ausgelassen, könne dies ein Negativhinweis für den Leser sein, führte das LAG hierzu aus.
Quelle: PM des LAG Düsseldorf vom 15.01.2018 zum Urteil vom 29.11.2017 - AZ: 12 Sa 936/16 - zum Urteil
 
Standpunkt - Ass. jur. Bernd Preiß, ESV-Redaktion Recht

Das Urteil wirft Fragen auf:

  • In zahlreichen Stellenanzeigen spielt das Merkmal der selbstständigen Arbeitsweise eine nicht unerhebliche Rolle. Dieses Merkmal ist also nicht zwingend selbstverständlich. 

  • Es ist zudem zweifelhaft, das Merkmal des selbstständigen Arbeitens statisch und eng anhand der Vorgabe „Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Ausrichtung“ zu bewerten. Zwar ist nicht auszuschließen, dass eine besondere brachentypisiche Sichtweise vorliegt. Die Klägerin könnte sich mit ihrer Erfahrung aber auch in anders ausgerichteten Kanzleien oder gar in anderen Branchen bewerben, in denen diese Frage ggf. anders beurteilt wird. In diesem Fall würde das Fehlen dieses Merkmals die Klägerin in ihrem weiteren beruflichen Werdegang vermutlich behindern. Es erscheint daher befremdlich, diese Frage zum Gegenstand von aufwändigen Umfragen zu machen. Insbesondere drei Kammern mit einer - wohl auch zu eng gefassten - Umfrage zu befassen, was angesichts der offenkundigen Relevanz des Merkmals „selbstständige Arbeitsweise” im arbeitsrechtlichen Kontext bei vernünftiger Betrachtung nur schwer vermittelbar ist - unabhängig von der Kanzleiausrichtung und Kanzleigröße.

  • Ebenso könnte man auch „einwandfreies Verhalten“ von einer Assistentin auf Ebene eines Partners einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei erwarten. Damit wäre auch dieses Merkmal selbstverständlich und müsste nicht extra im Zeugnis erwähnt werden.
 

Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens

Autor: Dr. Alexander Ostrowicz, Dr. Reinhard Künzl, Christian Scholz

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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht