
LAG Hamm zur Entschädigung nach AGG, wenn Bewerber die Regelaltersgrenze überschritten hat
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LAG Hamm: Nichtberücksichtigung des Klägers vereinbar mit der Generationengerechtigkeit
- Legitimes Ziel der Beklagten: Der Kammer zufolge hatte sich die Beklagte zum Ziel gesetzt, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen und jüngere Mitarbeiter zu fördern. Dieses Ziel sah die Kammer als legitim an.
- Generationengerechtigkeit: Im Anschluss hieran bringt die Kammer die Konzeption der Altersgrenzenregelung ins Spiel, die auch der Generationengerechtigkeit dienen soll. Demnach hat der jüngere, gleich qualifizierte Bewerber Vorrang vor dem älteren Mitbewerber, wenn dieser die Regelaltersgrenze überschritten hat. In diesem Fall soll primär dem jüngeren Bewerber die Möglichkeit seiner weiteren beruflichen Entwicklung eingeräumt werden. Nur wenn ein solcher Bewerber nicht vorhanden ist, kann die Einstellung eines Bewerbers, der die Altersgrenze bereits überschritten hat, die Generationengerechtigkeit nicht beeinträchtigen.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht