LG Berlin: Autoraser vom Ku'damm erneut wegen Mordes verurteilt
BGH: Angeklagte haben konkrete Gefahr zu spät erkannt
32. Große Strafkammer: Angeklagte hätten rechtzeitig abbremsen können
- Auf Kreuzung zugerast: Die Angeklagten wären bei Rotlicht mit bis zu 170 km/h und durchgedrückten Gaspedalen auf die Kreuzung zugerast. Obwohl der Bereich vor der Kreuzung zur Nürnberger Straße schlecht einsehbar war, hätten die Angeklagten nicht abgebremst.
- Kräftemessen wichtiger als Gefahr für andere Teilnehmer: Vielmehr wäre es ihnen entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans nur darauf angekommen, ihre Kräfte zu messen und zu gewinnen. Dabei hätten die Angeklagten das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer sehr wohl erkannt und trotzdem weitergemacht. Hierbei wäre ihnen alles andere egal gewesen.
- Eventualvorsatz: Somit hätten die Angeklagten den Tod anderer Verkehrsteilnehmer bewusst und billigend in Kauf genommen. Dieses Bewusstsein hätten sie auch schon zu einem Zeitpunkt gehabt, an dem sie noch hätten bremsen können und an dem sie ihre Fahrzeuge noch unter Kontrolle hatten. Trotzdem hätten sie ihre Füße nicht vom Gaspedal genommen. Damit sei juristisch von einem bedingten Tötungsvorsatz auszugehen.
- Schutzbehauptung der Angeklagten: Die Einlassung der Angeklagten, sie hätten bis zuletzt darauf vertraut, dass schon nichts passieren werde, wies die Kammer zurück. Angesichts der Geschwindigkeiten, der technischen Ausstattung ihrer Fahrzeuge sowie den schlechten Sichtverhältnissen hätten die Angeklagten keinesfalls auf einen positiven Ausgang hoffen können. Hierfür hielt die Kammer die objektive Gefährlichkeit des Verhaltens der Angeklagten für viel zu hoch und wertete deren Einlassung als Schutzbehauptung.
- Eigenes Todesrisiko unerheblich: Dass die Angeklagten sich selbst einem Todesrisiko ausgesetzt hätten, spreche nicht gegen einen bedingten Tötungsvorsatz. Dieses Risiko, so die Kammer weiter, hätten die Angeklagten um des Rennens Willen akzeptiert.
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Mordmerkmale erfüllt
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Heimtücke: So hätten die Angeklagten es dem Zufall überlassen, ob und wie viele Menschen durch ihr Verhalten geschädigt werden. Demgegenüber wäre der getötete Fahrer vollkommen arg- und wehrlos gewesen. Dieser habe nämlich zu Recht darauf vertraut, dass ihm bei grün keine Gefahr drohe.
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Niedrige Beweggründe: Zudem stehe das Motiv der Angeklagten, das Autorennen um jeden Preis zu gewinnen, sittlich auf tiefster Stufe, so die 32. Große Strafkammer des LG Berlin anschließend.
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Gemeingefährliche Mittel: Zudem hätten die Angeklagten ihre Tat mit gemeingefäherlichen Mitteln begangen, da ihre Fahrzeuge aufgrund ihres Verhaltens zu unbeherrschbaren Projektilen wurden.
Wie es weitergeht
Quelle: PM des LG Berlin vom 26.03.2019 zum Urteil vom selben Tag – 532 Ks 9/18
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20.12.2022 |
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(ESV/bp)
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