LG Berlin: „Berliner Mietendeckel“ verfassungswidrig
Kläger: Mietstopp anwendbar
Darüber hinaus berufen sich die beklagten Mieter auf den Mietenstopp nach § 3 Absatz 1 MietenWoG Bln. Nach dieser Norm wäre eine Miete verboten, die den Mietbetrag überschreitet, der am Stichtag 18.6.2019 gegolten hatte, so die Mieter.
Im Wortlaut: § 3 MietenWoG Bln – Mietenstopp |
(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ist eine Miete verboten, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet. Wurde vertraglich eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, ist die zu diesem Stichtag geschuldete Miete maßgeblich […] […] Anmerkung: Das MietenWoG Bln wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11.2.2020 (GVBl. S. 50) verkündet und ist am 23.2.2020 in Kraft getreten. |
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LG Berlin: Land Berlin fehlt Gesetzgebungskompetenz für Mietendeckel
Den weiteren Ausführungen der Kammer zufolge hätte die Berufung aber Erfolg, wenn § 3 Absatz 1 MietenWoG Bln verfassungskonform wäre. Nach dieser Norm dürfte der Vermieter nur den Mietbetrag verlangen, der am 18.6.2019 wirksam vereinbart war. Auf die Mieterhöhung könne sich ein Vermieter dann nur unter einer der folgenden Voraussetzungen erfolgreich berufen:
- Vereinbarung: Die Parteien hätten bis zum 18.6.2019 eine entsprechende Miete wirksam vereinbart.
- Zustimmung: Der Mieter hätte einem Erhöhungsverlangen des Vermieters bis zum 18.6.2019 zugestimmt.
- Urteil: Der Vermieter hätte gegen den Mieter bis zum 18.6.2010 ein rechtskräftiges Urteil erstritten, das nach § 894 Satz 1 ZPO die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung ersetzt.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht