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Die 67. Kammer des LG Berlin hält den Mietendeckel wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz für verfassungswidrig. (Foto: spuno / stock.adobe.com)
Mietrecht

LG Berlin: „Berliner Mietendeckel“ verfassungswidrig

ESV-Redaktion Recht
17.03.2020
Der Berliner Mietendeckel beschäftigt die Öffentlichkeit schon länger. Erst vor kurzem hat sich auch das BVerfG mehrfach dazu geäußert – allerdings ohne das Gesetzeswerk außer Kraft zu setzen. Nun hält die 67. Zivilkammer des LG Berlin die Regelung für verfassungswidrig. 
Gegenstand des Streitfalls war ein Mieterhöhungsklageverfahren der klagenden Vermieterin. Dabei ging es um eine 4-Zimmer-Wohnung mit etwa 135 m2. Diese war ursprünglich zu einem Nettokaltmietzins von 849 Euro vermietet. Später vereinbarten die Vertragsparteien eine monatliche Nettokaltmiete vom 895 Euro mit Wirkung zum 1.1.2016. Mit ihrem Mieterhöhungsverlangen vom 8.3.2019 – das den Mietern am gleichen Tag zuging – verlangte die klagende Vermieterin dann die Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete auf 964,61 Euro zum 1.6.2019. Nachdem die beklagten Mieter ihre Zustimmung hierzu nicht erteilt hatten, verurteilte die Ausgangsinstanz – das Amtsgericht (AG) Spandau – die Mieter dazu, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen.

Kläger: Mietstopp anwendbar

Gegen dieses Urteil gingen die Mieter in die Berufung zum LG Berlin. Sie meinen, dass das Erhöhungsverlangen schon formell unwirksam wäre. Zunächst hätte die Klägerin die streitgegenständliche Wohnung in das falsche Mietspiegelfeld eingruppiert. Zudem habe die Ausgangsinstanz nicht berücksichtigt, dass der Errichtungszeitpunkt der Wohnung streitig gewesen sei.

Darüber hinaus berufen sich die beklagten Mieter auf den Mietenstopp nach § 3 Absatz 1 MietenWoG Bln. Nach dieser Norm wäre eine Miete verboten, die den Mietbetrag überschreitet, der am Stichtag 18.6.2019 gegolten hatte, so die Mieter.

Im Wortlaut: § 3 MietenWoG Bln – Mietenstopp 
(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ist eine Miete verboten, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet. Wurde vertraglich eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, ist die zu diesem Stichtag geschuldete Miete maßgeblich […] 

[…]

Anmerkung: Das MietenWoG Bln wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11.2.2020 (GVBl. S. 50) verkündet und ist am 23.2.2020 in Kraft getreten.
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LG Berlin: Land Berlin fehlt Gesetzgebungskompetenz für Mietendeckel 

Die 67. Zivilkammer des LG Berlin hat beschlossen, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des „Berliner Mietendeckels“ dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen. Die Kammer meint, dass der „Berliner Mietendeckel“ verfassungswidrig ist. Dem Landesgesetzgeber habe die Gesetzgebungskompetenz für ein solches Gesetz gefehlt, so das Gericht. 

Frage der Verfassungskonformität entscheidungserheblich

Den weiteren Ausführungen der Kammer zufolge hätte die Berufung aber Erfolg, wenn § 3 Absatz 1 MietenWoG Bln verfassungskonform wäre. Nach dieser Norm dürfte der Vermieter nur den Mietbetrag verlangen, der am 18.6.2019 wirksam vereinbart war. Auf die Mieterhöhung könne sich ein Vermieter dann nur unter einer der folgenden Voraussetzungen erfolgreich berufen: 

  • Vereinbarung: Die Parteien hätten bis zum 18.6.2019 eine entsprechende Miete wirksam vereinbart.
  • Zustimmung: Der Mieter hätte einem Erhöhungsverlangen des Vermieters bis zum 18.6.2019 zugestimmt.
  • Urteil: Der Vermieter hätte gegen den Mieter bis zum 18.6.2010 ein rechtskräftiges Urteil erstritten, das nach § 894 Satz 1 ZPO die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung ersetzt.
Quelle: PM vom 12.3.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 67 S 274/19 

Berliner Kommentar Mietrecht 

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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht