
LG Berlin: Großteil von weiteren Vergütungsansprüchen der Drehbuchautorin des Films „Keinohrhasen“ verjährt
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LG Berlin: Klage hätte deutlich früher kommen müssen, um in vollem Umfang erfolgreich zu sein
Für die Nutzung der beiden Filmproduktionen ab dem Jahr 2021 sah das LG bezüglich des Films „Keinohrhasen“ eine Vergtungsquote von 3,68 % der Nettoerlöse: Für den Film „Zweiohrküken“ bezifferte es diese Quote auf 3,48 %. Die wesentlichen Erwägungen der Kammer:
- Anspruch dem Grunde nach zwar gegeben: Aufgrund des weit überdurchschnittlichen Erfolges der beiden Filme sah die Kammer dem Grunde nach einen Anspruch auf die nachträgliche Anpassung der vereinbarten Vergütung. Insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass die Klägerin sogar Alleinurheberin der Drehbücher zu den beiden Filmen ist.
- Aber – Anspruch zum Teil verjährt: Allerdings ist der Anspruch der Klägerin für die Zeit vor dem 01.01.2015 der Kammer zufolge verjährt. Demnach verjährt der Anspruch aus § 32a UrhG innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren und die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hierbei ist darauf abzustellen, wann der Urheber von den anspruchsbegründenden Umständen – also hier dem weit überdurchschnittlichen Erfolg – Kenntnis hatte oder hätte haben können. Die Klägerin hatte aber erst im Jahr 2018, also lange nach der Hauptverwertungsphase, Klage erhoben. Deshalb konnte die Verjährung dem Gericht zufolge nur für Ansprüche ab dem 01.01.2015 gehemmt werden. Zudem hätte die Klägerin auch davon ausgehen müssen, dass sich der Erfolg auch bei den weiteren Verwertungsformen – wie etwa der DVD- und der Pay-TV- sowie der Video- und Auslandsauswertung – fortsetzt.
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