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LG Berlin: Auch Autorinnen von Drehbüchern sind an späteren Verwertungserfolgen zu beteiligen (Foto: Hyper Bee / stock.aobe.com)
Weitere Beteiligung des Urhebers nach § 32a UrhG

LG Berlin: Großteil von weiteren Vergütungsansprüchen der Drehbuchautorin des Films „Keinohrhasen“ verjährt

ESV-Redaktion Recht
02.10.2023
Nach § 32 a UrhG ist der Urheber nachträglich am Verwertungserfolg zu beteiligen, wenn sich später herausstellt, dass sein Werk erfolgreicher ist, als ursprünglich erwartet. Problematisch kann aber die Verjährung seiner Ansprüche sein, wie ein aktuelles Urteil des LG  Berlin zeigt.
In dem Streitfall ging es um eine weitere Beteiligung der Drehbuchautorin der bekannten Filme „Keinohrhasen“ (Kinostart 2007) und „Zweiohrküken“ (Kinostart 2009). Beklagte waren die Produktionsfirma und ein Medienkonzern. Ihren Anspruch stütze die Autorin auf § 32 a UrhG – auch als „Fairness-Paragraf“ bekannt.
 
Im Jahr 2022 hatte die Autorin vor dem LG Berlin in Stufe 1 ihren Auskunftsanspruch gegen die Beklagten über die Verwertung beider Filme durchgesetzt. Damit signalisierte das LG Berlin, dass es den geltend gemachten Anspruch grundsätzlich als realistisch ansah. Die Auskunft hatte den Zweck, dass die Klägerin ihren Anspruch in Stufe 2 beziffern kann. Nach erfolgter Auskunft klagte sie also weiter und forderte insgesamt mehr als zwei Millionen Euro ein.
 
Die Beklagen beantragten, die Klage abzuweisen, weil sie kein auffälliges Missverhältnis zwischen gezahlter Vergütung und den Verwertungserträgen sahen. Zudem beriefen sie sich auf die Verjährung etwaiger weiterer Ansprüche.

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LG Berlin: Klage hätte deutlich früher kommen müssen, um in vollem Umfang erfolgreich zu sein

Ihre Zahlungsklage hatte vor der 15. Zivilkammer des LG Berlin aber nur zu einem geringen Teil Erfolg. Es sprach der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2015 bis Ende 2020 eine nachträgliche Vergütung in Höhe von insgesamt 180.000 EUR anstatt der geforderten rund 2 Mio EUR zu. 

Für die Nutzung der beiden Filmproduktionen ab dem Jahr 2021 sah das LG bezüglich des Films „Keinohrhasen“ eine Vergtungsquote von 3,68 % der Nettoerlöse: Für den Film „Zweiohrküken“ bezifferte es diese Quote auf 3,48 %. Die wesentlichen Erwägungen der Kammer:
 
  • Anspruch dem Grunde nach zwar gegeben: Aufgrund des weit überdurchschnittlichen Erfolges der beiden Filme sah die Kammer dem Grunde nach einen Anspruch auf die nachträgliche Anpassung der vereinbarten Vergütung. Insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass die Klägerin sogar Alleinurheberin der Drehbücher zu den beiden Filmen ist.
  • Aber – Anspruch zum Teil verjährt: Allerdings ist der Anspruch der Klägerin für die Zeit vor dem 01.01.2015 der Kammer zufolge verjährt. Demnach verjährt der Anspruch aus § 32a UrhG innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren und die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hierbei ist darauf abzustellen, wann der Urheber von den anspruchsbegründenden Umständen – also hier dem weit überdurchschnittlichen Erfolg – Kenntnis hatte oder hätte haben können.  Die Klägerin hatte aber erst im Jahr 2018, also lange nach der Hauptverwertungsphase, Klage erhoben. Deshalb konnte die Verjährung dem Gericht zufolge nur für Ansprüche ab dem 01.01.2015 gehemmt werden. Zudem hätte die Klägerin auch davon ausgehen müssen, dass sich der Erfolg auch bei den weiteren Verwertungsformen – wie etwa der DVD- und der Pay-TV- sowie der Video- und Auslandsauswertung – fortsetzt.
Quelle: PM des LG Berlin vom 27.09.2023 Urteil vom selben Tag – 15 O 296/18 sowie zahlreiche Medienberichte


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