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Die Presse als „Wachhund“ der Öffentlichkeit – so beschrieb es der EGMR bereits im Jahr 1985 (Bild: Grace Anne Bobadilla/unsplash)
BGH-Rechtsprechung zur presserechtlichen Vollständigkeitspflicht wird fortgesetzt

LG Berlin II: Einseitig zugespitzter Bericht über Diätendebatte war unzulässiges „framing“

ESV-Redaktion Recht / BM
04.08.2026
Obwohl jedes Wort der Wahrheit entsprach, stufte das Gericht die Berichterstattung als rechtswidrig ein. Das Landgericht (LG) Berlin II zeigt am Beispiel eines Online-Artikels über einen Gesetzentwurf der brandenburgischen AfD, wo die Grenze zwischen zulässiger Zuspitzung und unzulässigem "framing" verläuft.
Dem Unterlassungsantrag von Fraktion und Abgeordnetem gab das Landgericht in vollem Umfang statt. Das Bemerkenswerte daran: Keine der im Artikel aufgestellten Behauptungen war für sich genommen falsch. Der Vorwurf richtete sich vielmehr gegen die Auswahl der mitgeteilten Fakten, die bei Leserinnen und Lesern ein verzerrtes Gesamtbild erzeugte.

Auslöser war ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg. Dieser zielte darauf ab, die automatische jährliche Diätenerhöhung abzuschaffen und durch eine zweijährliche, parlamentarisch zu beratende Anpassung zu ersetzen. Ohne Erfolg: Stattdessen beschloss der Landtag mehrheitlich­­, einen Großteil der Grundentschädigung einmalig 2027 auszusetzen. Das Online-Portal machte daraus eine Geschichte vom planmäßigen Täuschungsversuch: Die Fraktion habe sich über eine zweijährliche Anpassung eine verdeckte, doppelt so hohe Erhöhung sichern wollen und stehe nun selbst als „Raffkes“ da.

Die Kammer erkannte hierin im Rahmen des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 I 2 analog BGB i. V. m. § 823 I BGB einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht beider Antragsteller. Ihre Begründung stützte sich insbesondere auf die folgenden zwei Punkte:

1. Bewusste Unvollständigkeit gleicht einer Falschbehauptung

Erst im Mai 2026 hatte der BGH diese Fallgruppe geschärft. Das OLG Dresden hatte in der Vorinstanz vertreten, eine unvollständige Berichterstattung sei nur dann angreifbar, wenn beim Publikum der Eindruck einer zusätzlichen, ungeschriebenen und ihrerseits unwahren Tatsache entstehe. Führe eine Auslassung dagegen lediglich dazu, dass die im Bericht dargelegte Wertung von Leserinnen und Lesern übernommen wird, liege eine geschützte Meinungsäußerung vor. Dem trat der BGH entgegen: „Der Betroffene wird […] vielmehr gerade auch davor geschützt, dass dem Leser durch die entstellende Einseitigkeit einer Berichterstattung der Schluss auf eine bestimmte (politische) Haltung des Betroffenen nahegelegt wird, der dem Leser bei vollständiger Information auch im Kern wesentlich ferner läge.“ Es genügt also, wenn die Lücke im Bericht eine bestimmte politische Einordnung plausibel erscheinen lässt, die sich bei vollständiger Darstellung gerade nicht aufgedrängt hätte.

Diese Linie setzt das LG Berlin II nun fort. Wer wesentliche Fakten weglässt und dadurch eine bestimmte Schlussfolgerung nahelegt, wird behandelt, als hätte er oder sie eine unwahre Tatsache behauptet. Andernfalls ließe sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) mühelos umgehen: Man wählt die Fakten so aus, dass die gewünschte Schlussfolgerung zwingend wirkt, und präsentiert sie anschließend als bloße Meinung.
Das APR steht nach Art. 19 III GG auch Personenvereinigungen zu, allerdings begrenzt auf den Bereich der ihnen zugewiesenen Funktionen – bei einer Landtagsfraktion also die parlamentarische Arbeit. Genau deren Kern traf der Artikel laut Kammer, denn er verzerrte, was die Fraktion beantragt und wie sie abgestimmt hatte, und beeinträchtigte somit ihr sog. „Fraktionspersönlichkeitsrecht“. Ob es ein derartiges Recht überhaupt gibt, wurde bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Anders als bei juristischen Personen des Privatrechts, für die das Unternehmenspersönlichkeitsrecht seit Langem anerkannt ist, sind Träger öffentlicher Gewalt nur in Ausnahmefällen grundrechtsberechtigt. Das Landgericht überträgt die für privatrechtliche Vereinigungen entwickelten Grundsätze gleichwohl auf die Fraktion und stützt sich dabei im Wesentlichen auf eine Entscheidung des OLG Dresden aus dem Jahr 2017. Die öffentlich-rechtliche Sonderstellung der Fraktion thematisiert es dabei nicht.

Der Abgeordnete konnte sich daneben auf sein individuelles Persönlichkeitsrecht berufen, obwohl ihn der Artikel nicht namentlich nannte: Bei 30 Fraktionsmitgliedern ist die Anzahl der Betroffenen klein genug, dass die Herabsetzung des Kollektivs auf jedes einzelne Mitglied durchschlägt.

2. Die Grenzen der journalistischen Tendenzfreiheit

Grundsätzlich gilt: Die Presse darf parteiisch sein. Aus Art. 5 I 2 GG folgt eine Tendenzfreiheit, die es Medien erlaubt, eine eigene politische oder weltanschauliche Grundhaltung zu vertreten und diese in ihrer Berichterstattung erkenntlich zu machen. Ein Gebot der Ausgewogenheit, wie es für den Rundfunk gilt, besteht für die Presse gerade nicht.

Der BGH hat in seinem Urteil vom Mai 2026 ausdrücklich anerkannt, dass es bei Vorgängen mit politischem Einschlag nicht immer möglich ist, komplexe Zusammenhänge in aller Breite darzustellen und dabei jeden denkbaren Gesichtspunkt zu berühren. Ein Online-Artikel von wenigen hundert Wörtern kann das schlicht nicht leisten. Die Grenze zog der Senat dort, wo sich ein Bericht spezifisch mit einer namentlich genannten Person befasst. Dann darf die Verkürzung des Sachverhalts nicht so weit gehen, dass durch die einseitige Auswahl ein negatives Bild entsteht. Verlangt ist damit keine ausgewogene Darstellung, wohl aber die Vollständigkeit der tragenden Fakten.

Diesen Maßstab überträgt das LG Berlin II nun auf die parlamentarische Berichterstattung. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Fraktion führe „Jahr für Jahr […] einen Schaukampf um die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung“ auf, überzeugte die Kammer nicht. Ein solches Vorverhalten hätte an der Unvollständigkeit des konkreten Artikels nichts geändert. Dieser bleibe somit äußerungsrechtlich unzulässiges „framing“: Nicht nur der tatsächliche Hintergrund, sondern der Inhalt des Gesetzesvorhabens selbst sei zum Nachteil der Fraktion entstellt worden. Bei der Schilderung parlamentarischer Vorgänge habe die Presse jedoch „als unverzichtbarer ‚Wachhund‘ der Demokratie […] die Pflicht, den Bürgern […] Informationen und Ideen zu sämtlichen Fragen des politischen Prozesses wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen“, so der Wortlaut im Urteil.

Damit greift das Landgericht auf eine Formel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zurück, die dieser bereits 1985 im Fall „Barthold gegen Deutschland“ geprägt hatte: die Presse als „public watchdog“. Der Straßburger Gerichtshof hatte damit ursprünglich die besondere Schutzbedürftigkeit journalistischer Arbeit begründet – die Wächterrolle als Argument für weitreichende Pressefreiheit. Das LG Berlin II wendet die Formel nun in die andere Richtung: Wer diese Rolle für sich in Anspruch nimmt, trägt damit auch die entsprechende Verantwortung. Die politische Verortung der Betroffenen ändert am Maßstab nichts. Die Vollständigkeitspflicht schützt am Ende jedoch weniger die Fraktion als die Verlässlichkeit dessen, was die Öffentlichkeit über das Parlament erfährt.

Quellen:
LG Berlin II, Urteil vom 28. Juli 2026 – 27 O 244/26 eV – noch nicht rechtskräftig
Landtag Brandenburg, Plenarprotokoll 8/34 vom 17. Juni 2026
Landtag Brandenburg, Drs. 8/2866 vom 27. Mai 2026
BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 346/24
OLG Dresden, Urteil vom 9. Mai 2017 – 4 U 102/17
EGMR, Barthold ./. Deutschland, Urteil vom 25. März 1985 – Nr. 8734/79

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht