
LG Berlin II verurteilt Wohnungsbaugesellschaft zu Entschädigungszahlung von 11.000 EUR an Mieter im Rollstuhl
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LG Berlin II: Verweigerung der Zustimmung ist entschädigungspflichtige Diskriminierung
- AGG anwendbar: Nach Auffassung des LG können Benachteiligungen von behinderten Personen unter bestimmten Voraussetzungen Behinderungen in zivilrechtlichen Massengeschäften nach § 19 AGG sein. Insbesondere für die Vermietung von Wohnraum ist das AGG anwendbar, wenn der Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermietet, so § 19 Absatz 5 Satz 3 AGG. Diese Voraussetzung war in dem Streitfall erfüllt.
- Verpflichtung zur Zustimmung: Die Pflicht zur Zustimmung zum Bau der Rampe ergibt sich dem LG zufolge aus § 5 AGG. Ausgangspunkt der Überlegungen des LG ist der Nachteil des Klägers aufgrund seiner körperlichen Behinderung gegenüber den anderen Mietern. Diesen Nachteil hätte die Beklagte durch positive Maßnahmen – wie etwa durch Zustimmung zum Bau der Rampe – beseitigen können. Weil die Beklagte dieser Handlungspflicht nicht nachkam, wurde dem Kläger der eigenständige Zugang zu seiner Wohnung rechtswidrig versagt.
- Höhe der Entschädigung: Die Entschädigungshöhe leitet das LG Berlin II aus den erheblichen Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin ab. Hier fiel ins Gewicht, dass der Kläger die Treppenstufen nicht ohne Hilfe von Dritten überwinden und damit das Haus nicht spontan verlassen oder betreten konnte. Hierdurch war er stark in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund handelte die Beklagte dem LG zufolge nicht problemorientiert im Sinne von § 5 AGG. Vielmehr verweigerte sie dem Kläger zwei Jahre lang hartnäckig pauschal die Zustimmung zum Bau der Rampe – mit Begründungen, die das Gericht nicht im Ansatz überzeugen konnten.
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(esv/bernd preiß)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht