Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Der Mieter, der an den Rollstuhl gebunden war, konnte die Treppenstufen, die zu seiner Wohnung führten, nicht ohne fremde Hilfe überwinden (Foto: Shivamrajput46 / stock.adobe.com – Symbolbild)
Entschädigung nach AGG

LG Berlin II verurteilt Wohnungsbaugesellschaft zu Entschädigungszahlung von 11.000 EUR an Mieter im Rollstuhl

ESV-Redaktion Recht
15.10.2024
Kann das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Entschädigungszahlungen auslösen, wenn eine Vermieterin gegenüber ihrem Mieter im Rollstuhl die Zustimmung zum Bau einer Rampe verweigert? Die Rampe sollte dem Mieter ermöglichen, seine Wohnung eigenständig zu erreichen. Zu dieser Frage hat sich das LG Berlin II kürzlich geäußert.
Vor dem Entschädigungsverfahren verlangte der an den Rollstuhl gebundene Kläger von seiner Vermieterin zunächst die Zustimmung zum Bau einer Rampe, damit er seine Wohnung eigenständig verlassen oder betreten konnte. Weil die Vermieterin sich weigerte, zog er mit einer Klage erfolgreich vor das LG Berlin II.
 
In dem weiteren Verfahren – ebenfalls vor dem LG Berlin II – ging es dann um eine Entschädigung für den Mieter. Dieser sah in der Zustimmungsverweigerung der Vermieterin eine Diskriminierung.

Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! 
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

 

LG Berlin II:  Verweigerung der Zustimmung ist entschädigungspflichtige Diskriminierung

 
Das LG Berlin II schloss sich der Auffassung des Klägers an und sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 11.000 EUR zu. Die tragenden Erwägungen des LG:
 
  • AGG anwendbar: Nach Auffassung des LG können Benachteiligungen von behinderten Personen unter bestimmten Voraussetzungen Behinderungen in zivilrechtlichen Massengeschäften nach § 19 AGG sein. Insbesondere für die Vermietung von Wohnraum ist das AGG anwendbar, wenn der Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermietet, so § 19 Absatz 5 Satz 3 AGG. Diese Voraussetzung war in dem Streitfall erfüllt.
  • Verpflichtung zur Zustimmung: Die Pflicht zur Zustimmung zum Bau der Rampe ergibt sich dem LG zufolge aus § 5 AGG. Ausgangspunkt der Überlegungen des LG ist der Nachteil des Klägers aufgrund seiner körperlichen Behinderung gegenüber den anderen Mietern. Diesen Nachteil hätte die Beklagte durch positive Maßnahmen – wie etwa durch Zustimmung zum Bau der Rampe – beseitigen können. Weil die Beklagte dieser Handlungspflicht nicht nachkam, wurde dem Kläger der eigenständige Zugang zu seiner Wohnung rechtswidrig versagt.
  • Höhe der Entschädigung: Die Entschädigungshöhe leitet das LG Berlin II aus den erheblichen Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin ab. Hier fiel ins Gewicht, dass der Kläger die Treppenstufen nicht ohne Hilfe von Dritten überwinden und damit das Haus nicht spontan verlassen oder betreten konnte. Hierdurch war er stark in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund handelte die Beklagte dem LG zufolge nicht problemorientiert im Sinne von § 5 AGG. Vielmehr verweigerte sie dem Kläger zwei Jahre lang hartnäckig pauschal die Zustimmung zum Bau der Rampe – mit Begründungen, die das Gericht nicht im Ansatz überzeugen konnten.  
Quelle: PM des Kammergerichts in Berlin vom 11.10.2025 zum Urteil des LG Berlin II vom 30.09.2025 – 66 S 24/24


juris Miet- und Wohnungseigentumsrecht


Jetzt gratis testen:
Lernen Sie juris Miet- und WEG-Recht' für 4 Wochen kostenlos, unverbindlich und ohne Risiko kennen.

In das Modul wurde führende Kommentarliteratur aus vier Verlagshäusern zu den Rechtsbereichen Miete und Wohnungseigentum eingebunden, darunter Miete von Emmerich/Sonnenschein und WEG von Jennissen. Weitere Inhalte, wie die Fachzeitschriften Miet-Rechts-Berater und Wohnungswirtschaft und Mietrecht, garantieren ein hohes Aktualitäts- und Qualitätsniveau.

juris Miet- und WEG-Recht enthält folgende Werke aus dem Erich Schmidt Verlag:

  • Mietrecht, Kommentar, von Thomas Spielbauer und Joachim Schneider (Hrsg.)
  • Pachtrecht, Kommentar, von Dr. Christoph Kern
  • WEG, Kommentar, von Thomas Spielbauer und Michael Then
  • Aktuelles Gewerberaummietrecht von Dr. Rainer Burbulla
  • Maklerrecht von Hans Christian Ibold
Verlagsprogramm Nachrichten aus dem Bereich Recht

(esv/bernd preiß)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht