
LG Bonn reduziert Millionenbußgeld gegen TK-Dienstleister auf 900.000 Euro
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LG Bonn: Jahrelang geübte Authentifizierungspraxis blieb unbeanstandet
Zum Datenschutzverstoß
- Datenschutzverstoß gegeben: In der Sache bejahte auch die Kammer einen Datenschutzverstoß. Demnach hatte der TK-Anbieter die Kundendaten mangels eines sicheren Authentifizierungsverfahren nicht ausreichend geschützt.
- Vermeidbarer Rechtsirrtum von „1&1“: Der betroffene TK-Anbieter befand sich in Bezug auf die Angemessenheit des Schutzniveaus zwar in einem Rechtsirrtum. Auch war dieser aufgrund fehlender verbindlicher Vorgaben zum Authentifizierungsprozess in Callcentern verständlich. Dennoch wäre dieser Irrtum vermeidbar gewesen, so die Kammer weiter.
- Kein Verstoß durch Leitungsperson erforderlich: Die Verhängung eines Bußgelds gegen ein Unternehmen setzt auch nicht voraus, dass eine Leitungsperson des Unternehmens den Verstoß begangen haben muss. Das anzuwendende EU-Recht stellt der Kammer zufolge kein entsprechendes Erfordernis auf – im Gegensatz zum deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht.
Zur Höhe des Bußgeldes
Die Höhe des Bußgeldes hat das Gericht dann von 9,55 Mio. Euro auf 900.000 Euro reduziert, was die Richter aus Bonn wie folgt begründeten:
- Keine allzu großen Auswirkungen des Datenschutzverstoßes: Auch nach Ansicht des BfDI lag lediglich ein geringer Datenschutzverstoß vor. Dieser konnte nicht zur massenhaften Herausgabe von Daten an Nichtberechtigte führen, so das Gericht.
- Geringes Verschulden: Auch das Verschulden des TK-Anbieters war nach Meinung des LG gering. Insoweit wiesen die Bonner Richter auf die jahrelang geübte Authentifizierungspraxis hin. Diese blieb bis zu dem Bußgeldbescheid unbeanstandet. Deshalb habe es an dem notwendigen Problembewusstsein gefehlt, so die 9. Bußgeldkammer des LG Bonn abschließend.
Bundesdatenschutzbeauftragter sieht sich durch Urteil bestätigt
Quellen:
- PM des BfDI 2820 vom 11.11.2020
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht