
LG Frankenthal: Kündigung von Mietverhältnis trotz Ausgleich von Mietrückständen wirksam
Mieterin: Vollständiger Ausgleich der Mietrückstände macht beide Kündigungen unwirksam
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LG Frankenthal: Fristgerichte Kündigung bleibt wirksam
- Nachträglicher Ausgleich der Mietrückstände beseitigt nur die fristlose Kündigung: Maßgebend ist der Kammer zufolge nur, dass sich die Mieterin zum Zeitpunkt der Kündigungen mit zwei Monatsmieten im Rückstand befand. Die gesetzlichen Vorgaben, die dem Mieter die Möglichkeit geben, eine Kündigung durch nachträgliche Zahlung der Mietrückstände auszugleichen, gelten nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, nicht aber für eine fristgerechte bzw. ordentliche Kündigung.
- Dennoch Prüfung weiterer Umstände bei ordentlicher Kündigung erforderlich: Eine zusätzliche fristgerechte Kündigung, die der Vermieter rein vorsorglich erklärt, wird nicht ohne weitere Umstände durch die nachträgliche Zahlung des Mieters unwirksam. Hierbei, so die Kammer weiter, ist zu prüfen, ob es dem Vermieter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zuzumuten ist, auf die Räumung zu verzichten, weil keine Rückstände mehr vorliegen.
- Keine weiteren Umstände ersichtlich: Anzeichen für solche weiteren Umstände, die gegen die Prinzipien von Treu und Glauben verstoßen könnten, sah die Kammer nicht.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht