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Zum Zeitpunkt der Kündigungen lag die Mieterin mit zwei Monatsmieten im Rückstand (Foto: akf / stock.adobe.com)
Kündigung von Mietwohnraum

LG Frankenthal: Kündigung von Mietverhältnis trotz Ausgleich von Mietrückständen wirksam

ESV-Redaktion Recht
04.10.2024
Kann eine Mieterin von Wohnraum die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs gegenstandslos machen, wenn sie den Rückstand nachträglich ausgleicht? Diese Frage hat das LG Frankenthal beschäftigt.
In dem Streitfall hatten die Vermieter ihre Mieterin zunächst vor dem AG Grünstadt auf Räumung der betreffenden Mietwohnung verklagt. Grundlage hierfür sollten zwei Kündigungen der Vermieter sein. Diese hatten das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, aber auch fristgerecht wegen Verletzung der Mietzahlungspflicht gekündigt. Die Begründung für beide Kündigungen: Die Mieterin befand sich unstreitig mit zwei Monatsmieten im Zahlungsverzug.
 

Mieterin: Vollständiger Ausgleich der Mietrückstände macht beide Kündigungen unwirksam

Erst während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens glich die Mieterin die offenen Mieten in vollem Umfang aus. Sie meinte, die Kündigungen wären aufgrund dieser Zahlungen unwirksam geworden. Weil die Vorinstanz – das AG Grünstadt – diese Auffassung nicht teilte, zog sie mit einer Berufung vor das LG Frankenthal.

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LG Frankenthal: Fristgerichte Kündigung bleibt wirksam

Auch das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Die  2. Zivilkammer des LG Frankenthal bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die tragenden Erwägungen der Kammer: 

  • Nachträglicher Ausgleich der Mietrückstände beseitigt nur die fristlose Kündigung:  Maßgebend ist der Kammer zufolge nur, dass sich die Mieterin zum Zeitpunkt der Kündigungen mit zwei Monatsmieten im Rückstand befand. Die gesetzlichen Vorgaben, die dem Mieter die Möglichkeit geben, eine Kündigung durch nachträgliche Zahlung der Mietrückstände auszugleichen, gelten nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, nicht aber für eine fristgerechte bzw. ordentliche Kündigung.
  • Dennoch Prüfung weiterer Umstände bei ordentlicher Kündigung erforderlich: Eine zusätzliche fristgerechte Kündigung, die der Vermieter rein vorsorglich erklärt, wird nicht ohne weitere Umstände durch die nachträgliche Zahlung des Mieters unwirksam. Hierbei, so die Kammer weiter, ist zu prüfen, ob es dem Vermieter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zuzumuten ist, auf die Räumung zu verzichten, weil keine Rückstände mehr vorliegen.
  • Keine weiteren Umstände ersichtlich: Anzeichen für solche weiteren Umstände, die gegen die Prinzipien von Treu und Glauben verstoßen könnten, sah die Kammer nicht.
 Die Entscheidung des LG Frankenthal ist rechtskräftig.
 
Quelle: PM des LG Frankenthal vom 30.09.2024 zum Urteil vom 01.03.2024 – 2 S 118/23


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(ESV/bp)

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