
LG Frankfurt am Main: Kunstfreiheit sticht Markenrechte
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LG Frankfurt am Main: Interesse der Antragsgegnerin an ihren Darbietungen überwiegt gegenüber den Eigentumsinteressen der Antragstellerin
- Abwägung zwischen Eigentumsrecht und Kunstfreiheit: In dem Streitfall ist abzuwägen zwischen den Eigentumsrechten der Herstellerin der Original-Handtaschen und der Kunstfreiheit der Antragsgegnerin. Demnach kann auch die Beschäftigung mit einer Marke von der Kunstfreiheit erfasst werden. Bei seiner Abwägung kam das Gericht dann zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragsgegnerin an den Darbietungen gegenüber den Markenrechten, die zum Schutzbereich der Eigentumsrechte zählen, überwiegt.
- Frauen als gesellschaftliche Accessoires: Mit ihren Darbietungen wollen die Antragsgegnerin darauf hinweisen, dass Frauen von Männern oft zum Objekt degradiert werden – mit der Folge, dass die Frauen als gesellschaftliche Accessoires angesehen werden. Diese Rolle nehmen die Frauen an, indem sie Männer ganz bewusst als „menschliche Bank“ für ihre Zwecke nutzen und sich auf diese Weise emanzipieren, so das LG weiter.
- Luxus-Tasche als Teil der Darbietung: Wenn die Frauen in den überspitzen Darbietungen dann – aufreizend und lasziv an der Grenze zu Kitsch und Geschmacklosigkeit – die Kleidungsstücke tragen, die an die Luxus-Tasche der Antragstellerin erinnern, sei dies als Spiel zwischen primitiver Direktheit und ultimativen Luxusgütern anzusehen, das ein „essenzieller Teil der Darbietung“ ist.
- Keine Verunglimpfung der Marke: Schlieplich schloss das LG auch eine Verunglimpfung aus. Demzufolge ist die Marke ein gesellschaftlich angestrebter Bezugspunkt von Luxusgütern, wobei die Anlehnung an die Luxus-Tasche nur ein Teil der Gesamtinszenierung ist.
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Herausgegeben von: Maximiliane Stöckel |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht