Lässt ein Mieter nach Beendigung des Mietvertrags Gegenstände in der Mieterwohnung zurück, kann eine Nutzungsentschädigung fällig werden (Foto: Robert Kneschke / stock.adobe.com)
Nutzungsentschädigung im Mietrecht
LG Hanau: Entschädigung für Weiterbenutzung des Mietobjekts setzt Rücknahmewillen des Vermieters voraus
ESV-Redaktion Recht
17.04.2024
Muss ein Vermieter für den Zeitraum, in dem der Mieter ihm die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, einen Rücknahmewillen haben, um Anspruch auf eine etwaige Nutzungsentschädigung zu haben? Mit dieser Frage hat sich das LG Hanau beschäftigt.
In dem Streitfall hatte der Mieter ein Wohnraummietverhältnis zu Ende August 2017 gekündigt.
Dieser Kündigung widersprach der Vermieter mit dem Hinweis auf eine Bestimmung im Mietvertrag, die eine Kündigung ausschloss. Hierüber gab es schon zuvor einen Rechtsstreit. Zwar war der Mieter ausgezogen, er ließ aber zeitweise noch einige Möbel in der Wohnung zurück.
Die Miete zahlte der Mieter unter Vorbehalt weiter. Im weiteren Verlauf dieses Rechtsstreits stellen dann sowohl die Ausgangsinstanz als auch das LG Hanau die Wirksamkeit der Kündigung fest.
Daraufhin ging es in einem weiteren Rechtsstreit um die vom Mieter unter Vorbehalt gezahlten Mieten. In diesem berief sich der Vermieter darauf, dass er bis zur Rückgabe der Wohnung Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung habe – und zwar in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete.
Die Ausgangsinstanz erkannte dem Vermieter im Folgeprozess aber nur einen Betrag von monatlich 120 EUR für die Unterstellung der Möbel zu. Hiergegen zog der Vermieter mit einer Berufung vor das LG Hanau.
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LG Hanau: Kein Rücknahmewille beim Vermieter
Die Berufung blieb erfolglos. Das LG Hanau hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Demnach hat der Vermieter keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietzahlung nach § 546a Abs. 1 BGB. Das LG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
- Rücknahmewille des Vermieters nicht vorhanden: Nach Überzeugung des LG wollte der Vermieter die Wohnung in dem betreffenden Zeitraum nicht zurückhaben. Fehlt dieser Wille, entfällt nach gefestigter BGH-Rechtsprechung sein Entschädigungsanspruch, so das LG hierzu.
- Keine Pflicht des Mieters, die Rückgabe anzubieten: Den fehlenden Rücknahmewillen leitete das LG auch daraus ab, dass der Vermieter der Kündigung widersprochen und seine entsprechende Rechtsauffassung auch im Vorprozess vertrat. Aus diesem Grund habe der Mieter dem Vermieter auch keine Rückgabe der Wohnung anbieten müssen.
- Aber – Wertersatz für Unterstellung der Möbel: Der Mieter, so das LG weiter, müsse dem Vermieter jedoch den Wert ersetzen, den er durch die Unterstellung seiner Möbel in der streitgegenständlichen Mietwohnung erspart hatte. Den entsprechenden Wert von 120 EUR pro Monat, den die Vorinstanz für angemessen hielt, ließ die Berufungsinstanz unbeanstandet.
Das LG Hanau hat die Revision aber zugelassen, das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle PM des LG Hanau vom 03.04.2024 zum Urteil vom 22.11.2023 – 2 S 35/22
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Im Wortlaut: § 546a BGB – Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe |
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht