
LG Kiel zur Störerhaftung eines Portals für KI-gestützte Unternehmensauskünfte
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LG Kiel: Wiederholungsgefahr gegeben
- Bewusster Einsatz der KI-Software: Die Einlassung der Beklagten, sie wäre nicht unmittelbar an dem automatisierten Prozess beteiligt, überzeugte die Kammer nicht. Die Beklagte hatte zur Beantwortung von Suchanfragen ihrer Nutzer nämlich bewusst eine unzulänglich programmierte KI eingesetzt, die den streitgegenständlichen Zuordnungsfehler nicht erkannt hat, so die Kammer hierzu.
- Daten als eigene Inhalte bezeichnet: Darüber hinaus habe die Beklagte die gewonnenen Daten als eigene Inhalte präsentiert. Hierfür, so die Kammer weiter, habe die Beklagte auch die Verantwortung übernommen, denn sie bündelte Pflichtveröffentlichungen zu Unternehmen und verknüpfe diese auf ihren Seiten miteinander.
- Wiederholungsgefahr liegt vor: Auch eine Wiederholungsgefahr bejahte das Gericht. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass sie lediglich fremde Daten veröffentliche, ohne diese zu prüfen, hat die Annahmeeiner Wiederholungsgefahr det Kammer zufolge sogar bestärkt, Die Beklagte hatte nämlich vorgetragen, dass die Pflichtinformationen aus den elektronischen Registern möglicherweise unzuverlässig sind und es zu Falschanzeigen kommen könne. Daher wäre das Auftreten des gleichen Fehlers nicht auszuschließen, so das LG Kiel abschließend.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht