
LG Koblenz zum Schadenersatz bei Beschädigung eines Fahrstuhls
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LG Koblenz: Vollständiger Ersatz nur durch Austausch gleichwertiger Originalteile
- Keine zusätzliche Wandverkleidung: Demnach kann aus statischen Gründen keine zusätzliche Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu verdecken, angebracht werden.
- Reparaturkosten verhältnismäßig: Die erforderlichen Kosten sind auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit betonte das Gericht den Grundsatz der Naturalrestitution – also den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder den Geldbetrag, der zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes erforderlich ist. Ausgeschlossen ist dies nur dann, wenn für die Wiederherstellung unverhältnismäßige hohe Aufwendungen notwendig sind. Für einen für einen Austausch spricht auch der Umstand, dass eine anderweitige Lösung technisch nicht möglich ist. Zwar wäre die Beeinträchtigung lediglich optischer Natur, die Kratzer wären aber deutlich erkennbar, so die Kammer im Rahmen ihrer Abwägung.
- Kein Abzug „neu für alt“: Auch die Grundsätze des Abzugs „neu für alt“ wendete das LG Koblenz nicht an, obwohl der Lift schon im Jahr 2015 eingebaut wurde. Der Grund: Die Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen verbessert weder den Zustand des Aufzugs noch verlängert sie seine Lebensdauer, denn ein Aufzug ist aus Gründen der Betriebssicherheit zu überprüfen und an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen – mit der Folge, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig zu erneuern und zu modernisieren sind.
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Im Wortlaut: § 249 BGB |
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht