Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Der flächendeckende Ausbau des reinen Glasfasernetzes ist noch nicht abgeschlossen (Bild: sombatkapan / stock.adobe.com)
Highspeed-Internet

LG Koblenz zur Frage, wann die Werbung mit dem Tarif „Glasfaser-DSL“ irreführend ist

ESV-Redaktion Recht
21.10.2025
Das reine Glasfasernetz für das Internet ist in Deutschland noch längst nicht komplett ausgebaut. Oft reicht es nur bis zu einem Verteilerkasten außerhalb der Grundstücke. Die sogenannte „letzte Meile“ bis zum Haus der Kunden besteht dann aus herkömmlichen Kupferleitungen, die langsamer sind. Nun musste das LG Koblenz klären, wie deutlich Telekommunikationsanbieter interessierte Kunden hierüber aufklären müssen. 
In dem Streitfall konnten Interessenten auf den Webseiten der 1&1 Telecommunication SE unter der Überschrift „Glasfaser Verfügbarkeit“ einen Check aufrufen. Nach Eingabe Ihrer Wohnadresse wurden sie dann zum Ergebnis weitergeleitet. Hierbei kam der Hinweis: „1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar“, zusammen mit einem großen grünen Haken zur Bestätigung – und zwar auch dann, wenn die betreffenden Verbraucher wegen noch vorhandener Kupferleitungen nur DSL-Tarife nutzen konnten.

Anschließend wurden die „Glasfaser-DSL Tarife 50, 100 und 250“ in einer Tabelle dargestellt.

Unter dem Link „Mehr erfahren“ öffnete sich dann ein Popup-Fenster mit der Überschrift „1&1 Glasfaser DSL“. Dieses enthielt Informationen zum Anschluss „Glasfaser DSL“ sowie zum „Glasfaser Direktanschluss“ und wies am Ende auch auf die unterschiedlichen Übertragungsgeschwindigkeiten hin.

Nach erfolglosen Beschwerden von Verbrauchern zog der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit einer Klage vor das LG Koblenz. Demnach war die Werbung für angebliche Glasfasertarife irreführend.

Der kostenlose Newsletter Recht – Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! 
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps Infokasten Beschreibungstext.


LG Koblenz: Werbung suggeriert vollwertigen Glasfaseranschluss


Das LG Koblenz teilte die Auffassung des Klägers. Demnach suggeriert die Werbung des Beklagten, dass bei einem positiven Check ein vollwertiger Glasfaseranschluss an der eingegebenen Adresse zur Verfügung steht. Die weiteren Erwägungen des LG:

  • Kupfer statt Glasfaser auf „letzter Meile“: Zunächst erweckt die angegriffene Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen auf den ersten Blick den Eindruck, dass die Glasfaserkabel bei den angebotenen Tarifen direkt bis zum Gebäude oder zur Wohnung der potenziellen Kunden reichen. Tatsächlich aber bezieht sich die Verfügbarkeitsprüfung einschließlich des Tarifangebots auf einen sogenannten „Vectoring-Anschluss“ – das heißt, die Glasfaserkabel sind lediglich bis zum Verteilerkasten verlegt. Der letzte Abschnitt bis zum Gebäude erfolgt über Kupferkabel. Entgegen der suggerierten Verbrauchererwartung handelt es sich also um DSL-Tarife.

  • Versteckte Erklärungen zu „Glasfaser-DSL“ unzureichend:  Zwar enthielt das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung am Ende versteckte Hinweise darauf, dass die „Glasfaser-DSL“-Tarife keine echten Glasfasertarife sind. Dies führte nach Überzeugung des LG aber nicht dazu, die irregeleiteten Verbraucher aufzuklären. Diese hätten nach dem Ergebnis des Checks keine Anhaltspunkte mehr dafür, Informationen zu suchen, die die Annahme eines echten Glasfaseranschlusses erschüttern.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil 1&1 Berufung eingelegt hat.

Quellen:  

  • PM des vzbv vom 20.10.2025


It’s a match
 

Plattform-Governance und Recht

Mitherausgeber:: Dr. Kim Manuel Künstner, Dr. Sebastian Louven

Ob Online-Marktplätze, Vermittlungsplattformen, Suchmaschinen, persönliche Assistenten: Internetbasierte Technologien haben auf unser Leben großen Einfluss. Getrieben durch Plattformmodelle, die sich dabei an allen möglichen Stellen wiederfinden, gilt es jetzt, die vielseitig entstehenden rechtlichen Praxisfragen für Plattformbetreiber und -nutzer anzugehen, die sich v.a. beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz ergeben.

Herausforderung Künstliche Intelligenz: Das Expertenteam um Kim Manuel Künstner und Sebastian Louven gibt Ihnen einen prägnanten Ein- und Überblick:

  • ökonomische Grundlagen im Zusammenhang mit Plattformgeschäftsmodellen
  • regulatorische und vertragsrechtliche Aspekte, Fragen zum Datenschutz, zur automatisierten Beratungsdienstleistung oder dem Einsatz von Zahlungsdiensten
  • weitere Schlüsselfelder wie drängende Probleme im Immaterialgüterrecht, zu Meinungsfreiheit oder auch strafrechtlichen Fragen

Eine einzigartige Orientierungshilfe, die Ihnen ein rasant wachsendes juristisches Arbeits- und Beratungsgebiet mit viel Praxisbezug nahebringt.

Hören Sie hier den Podcast - ESV im Dialog: Das Kern-Kartellrecht funktioniert in einigen Bereichen der digitalen Plattformen nicht mehr – Dr. Kim Manuel Künstner und Dr. Sebastian Louven im Interview mit der ESV-Redaktion.

Verlagsprogramm Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht


(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht