LG Koblenz zur Frage, wann die Werbung mit dem Tarif „Glasfaser-DSL“ irreführend ist
Unter dem Link „Mehr erfahren“ öffnete sich dann ein Popup-Fenster mit der Überschrift „1&1 Glasfaser DSL“. Dieses enthielt Informationen zum Anschluss „Glasfaser DSL“ sowie zum „Glasfaser Direktanschluss“ und wies am Ende auch auf die unterschiedlichen Übertragungsgeschwindigkeiten hin.
Nach erfolglosen Beschwerden von Verbrauchern zog der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit einer Klage vor das LG Koblenz. Demnach war die Werbung für angebliche Glasfasertarife irreführend.
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LG Koblenz: Werbung suggeriert vollwertigen Glasfaseranschluss
Das LG Koblenz teilte die Auffassung des Klägers. Demnach suggeriert die Werbung des Beklagten, dass bei einem positiven Check ein vollwertiger Glasfaseranschluss an der eingegebenen Adresse zur Verfügung steht. Die weiteren Erwägungen des LG:
- Kupfer statt Glasfaser auf „letzter Meile“: Zunächst erweckt die angegriffene Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen auf den ersten Blick den Eindruck, dass die Glasfaserkabel bei den angebotenen Tarifen direkt bis zum Gebäude oder zur Wohnung der potenziellen Kunden reichen. Tatsächlich aber bezieht sich die Verfügbarkeitsprüfung einschließlich des Tarifangebots auf einen sogenannten „Vectoring-Anschluss“ – das heißt, die Glasfaserkabel sind lediglich bis zum Verteilerkasten verlegt. Der letzte Abschnitt bis zum Gebäude erfolgt über Kupferkabel. Entgegen der suggerierten Verbrauchererwartung handelt es sich also um DSL-Tarife.
- Versteckte Erklärungen zu „Glasfaser-DSL“ unzureichend: Zwar enthielt das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung am Ende versteckte Hinweise darauf, dass die „Glasfaser-DSL“-Tarife keine echten Glasfasertarife sind. Dies führte nach Überzeugung des LG aber nicht dazu, die irregeleiteten Verbraucher aufzuklären. Diese hätten nach dem Ergebnis des Checks keine Anhaltspunkte mehr dafür, Informationen zu suchen, die die Annahme eines echten Glasfaseranschlusses erschüttern.
Quellen:
- PM des vzbv vom 20.10.2025
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht