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LG Köln: Kauf und Anbringen einer Tapete begründen kein urheberrechtliches Nutzungsrecht an dem Mustern (Foto: Anselm / stock.adobe.com)
Urheberrecht

LG Köln zu Nutzungsrechten an Motiven einer Fototapete

ESV-Redaktion Recht
01.03.2023
Hat der Käufer einer Fototapete, der diese in seinen Räumen angebracht hat, das Recht, Ablichtungen hiervon im Rahmen seiner Werbung im Internet zu veröffentlichen? Hierzu hat sich das LG Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil geäußert.
In dem Streitfall hatte die Beklagte ihre Ferienwohnung mit Fotos von Innenräumen auf mehreren Buchungsportalen und Ihrer Internetseite beworben. Auf einem der Bilder war an der hinteren Wand des Schlafzimmers eine Fototapete mit Tulpenmotiven zu erkennen, die die Beklagte gekauft und angebracht hatte. Der Fotograf, der die Motive für die Tapete abgelichtet hatte, beanstandete später die Veröffentlichung der Bilder von der Tapete durch die Beklagte. Er behauptete, dass er lediglich der Verkäuferin der Tapete ein Nutzungsrecht an den Motiven eingeräumt habe und mahnte die Beklagte ab.
 
Weil die Beklagte zunächst davon ausging, dass sie mit dem Kauf der Tapete auch das Recht erworben hatte, Fotos davon im Internet zu veröffentlichen und die Abmahnung deshalb keinen Erfolg hatte, zog der Fotograf mit einer Klage vor das LG Köln.

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LG Köln: Weder der Kauf noch das Anbringen der Tapete begründen ein urheberrechtliches Nutzungsrecht

Das LG Köln verurteilte die Beklagte im – Rahmen eines Anerkenntnisurteils – unter anderem dazu, es zu unterlassen, die abgebildeten Motive ohne Zustimmung des Klägers zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Demnach waren sowohl die Vervielfältigung als auch die öffentliche Zugänglichmachung durch die Beklagte rechtswidrig. Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts:
 
  • Kein Erwerb der Rechte durch Kauf der Tapete: In dem Kauf der Fototapete liegt kein Lizenzerwerb für die Vervielfältigung der Motive und deren öffentliche Zugänglichmachung – und zwar weder ausdrücklich noch  konkludent.
  • Auch kein Erwerb durch Zweckübertragung: Auch der Aspekt der Zweckübertragung lässt dem Gericht zufolge nur solche Nutzungsrechte auf den Erwerber übergehen, die nach dem Vertragszweck absolut notwendig sind. Beim Kauf einer Fototapete gehören hierzu jedenfalls nicht die Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Vielmehr beschränkt sich der Zweck auf die Eigentumsübertragung. Dieser Zweck, so das LG Köln weiter, werde durch den gewerblichen Hintergrund des Kaufs nicht erweitert.
  • Kein unwesentliches Beiwerk: Ebenso wenig greift nach Auffassung des LG die Schrankenregelung von § 57 UrhG, weil die Fototapete nicht lediglich als unwesentliches Beiwerk anzusehen ist. Vielmehr sah das Gericht die Tapete als zentrales Element der Zimmergestaltung an. Dies ergibt sich vor allem aus der auffälligen Positionierung an der Rückwand des beworbenen Raums, der einen wesentlichen Teil der Online-Werbung der Beklagten ausmacht.
  • Rechtsverletzung schuldhaft: Die Beklagte beging die Rechtsverletzung aus Sicht des Gerichts auch schuldhaft. Demnach muss nämlich derjenige, der fremde Lichtbilder nutzt, sicherstellen, dass er sich die entsprechenden Befugnisse vom Berechtigten einholt. Dies ist vorliegend unterblieben.
  • Kein Rechtsmissbrauch: Abschließend sah das LG Köln in der Rechtsverfolgung durch den Kläger auch keinen Rechtsmissbrauch. Zwar hatte der Kläger mehrere Parteien verklagt. Allerdings hatten diese Verfahren dem LG zufolge verschiedene Schutzgegenstände und die Verletzungsarten zum Gegenstand.
Quelle: Urteil des LG Köln  vom 18.08.2022 – 14 O 350/21


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(ESV/bp) 

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