
LG Köln zu Nutzungsrechten an Motiven einer Fototapete
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LG Köln: Weder der Kauf noch das Anbringen der Tapete begründen ein urheberrechtliches Nutzungsrecht
- Kein Erwerb der Rechte durch Kauf der Tapete: In dem Kauf der Fototapete liegt kein Lizenzerwerb für die Vervielfältigung der Motive und deren öffentliche Zugänglichmachung – und zwar weder ausdrücklich noch konkludent.
- Auch kein Erwerb durch Zweckübertragung: Auch der Aspekt der Zweckübertragung lässt dem Gericht zufolge nur solche Nutzungsrechte auf den Erwerber übergehen, die nach dem Vertragszweck absolut notwendig sind. Beim Kauf einer Fototapete gehören hierzu jedenfalls nicht die Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Vielmehr beschränkt sich der Zweck auf die Eigentumsübertragung. Dieser Zweck, so das LG Köln weiter, werde durch den gewerblichen Hintergrund des Kaufs nicht erweitert.
- Kein unwesentliches Beiwerk: Ebenso wenig greift nach Auffassung des LG die Schrankenregelung von § 57 UrhG, weil die Fototapete nicht lediglich als unwesentliches Beiwerk anzusehen ist. Vielmehr sah das Gericht die Tapete als zentrales Element der Zimmergestaltung an. Dies ergibt sich vor allem aus der auffälligen Positionierung an der Rückwand des beworbenen Raums, der einen wesentlichen Teil der Online-Werbung der Beklagten ausmacht.
- Rechtsverletzung schuldhaft: Die Beklagte beging die Rechtsverletzung aus Sicht des Gerichts auch schuldhaft. Demnach muss nämlich derjenige, der fremde Lichtbilder nutzt, sicherstellen, dass er sich die entsprechenden Befugnisse vom Berechtigten einholt. Dies ist vorliegend unterblieben.
- Kein Rechtsmissbrauch: Abschließend sah das LG Köln in der Rechtsverfolgung durch den Kläger auch keinen Rechtsmissbrauch. Zwar hatte der Kläger mehrere Parteien verklagt. Allerdings hatten diese Verfahren dem LG zufolge verschiedene Schutzgegenstände und die Verletzungsarten zum Gegenstand.
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(ESV/bp)
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