LG Lübeck: Vollstreckungsbescheid durch Ablage auf Truhe im Hausflur von altem Bauernhaus wirksam zugestellt
Weil eine Mahnung erfolglos blieb, beantragte die Klägerin einen Mahn- und später einen Vollstreckungsbescheid. Nach dem Zustellvermerk auf der Urkunde wurde der Vollstreckungsbescheid am 25. September 2024 durch Einlegen in den „zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung“ zugestellt.
Beklagter: Vollstreckungsbescheid kann verloren gegangen sein
Gegen den Vollstreckungsbescheid legte der Beklagte am 18. November 2024 Einspruch ein. Er trug vor, das Dokument erst kurz vorher empfangen zu haben. Die Post wäre für alle schon seit langer Zeit auf einer Truhe im Hausflur abgelegt worden, der nicht abschließbar war. Es wäre immer wieder vorgekommen, dass Post dort verloren gegangen oder dass Dritte ihm die Post deutlich später ausgehändigt hätten. Deshalb könnte auch die streitgegenständliche Sendung verloren gegangen sein.
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LG Lübeck: Einspruch verspätet
- Zustellungsurkunde als Beweis der Zustellung: Ausgangspunkt der Kammer ist, dass der Vollstreckungsbescheid am 25. September 2024 in eine Vorrichtung gelegt wurde, die zum Empfang bestimmt war. Hierfür habe die Klägerin mit Vorlage der Zustellungsurkunde den vollen Beweis erbracht.
- Beweis nicht erschüttert: Zwar kann dieser Beweis zu erschüttert werden. Hierfür reicht aber der reine Vortrag des Beklagten, dass er den Vollstreckungsbescheid nicht erhalten haben will, nicht aus.
- Truhe ist „ähnliche Vorrichtung“ im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO: Im Weiteren bewertet die Kammer die Zustellung als wirksame Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO (siehe unten). Insoweit stellte sie nicht auf die äußere Gestaltung der Empfangseinrichtung ab. Maßgebend war vielmehr die tatsächliche Bestimmung und Nutzung der Truhe. Dabei betonte die Kammer, dass auch unkonventionelle Lösungen „ähnliche Vorrichtungen“ sein können, wenn der Adressat diese für den Postempfang vorgesehen hat.
- Ablage auf Truhe als eingespielte und akzeptierte Praxis: Der zuständige Postbote hatte der Kammer zufolge die Post für den Beklagten seit dreißig Jahren stets auf der Truhe im Hausflur abgelegt – und zwar ebenso wie seine Vorgänger. Dies, so die Kammer weiter, war eine eingespielte und akzeptierte Praxis zwischen Zustellern und Bewohnern.
- Eindeutige Zuordnung der betreffenden Sendung: Die Truhe war dem Beklagten auch eindeutig als Empfangsvorrichtung zuzurechnen. Denn diese befand sich im Eingangsbereich seines Hauses unmittelbar vor der Treppe zu seiner Wohnung. Hierbei sah es die Kammer als unerheblich an, dass noch weitere Personen auf die Post auf der Truhe zugreifen konnten.
- Empfangsrisiko beim Empfänger: Das Risiko, dass die Ablage der Post auf einer Truhe keine besonders sichere Aufbewahrung ist, hat der beklagte Hofeigentümer zu tragen, so Kammer weiter. Demnach hat derjenige, der für seine Post eine ungesicherte Empfangsstelle nutzt, zu akzeptieren, dass auch Schriftstücke, die Fristen auslösen, als zugestellt gelten. Die dargestellte Praxis hätte der Beklagte jederzeit ändern können, indem er zum Beispiel einen verschließbaren Briefkasten installiert hätte.
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| Im Wortlaut: § 180 ZPO – Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten |
| 1 Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. 2 Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. 3 Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung. |
(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht