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Eine Postzustellungsurkunde erbringt in der Regel vollen Beweis, dass ein Schriftstück zugestellt wurde, sagt das LG Lübeck (Foto: RAM / stock.adobe.com).
Zustellung von Schriftstücken

LG Lübeck: Vollstreckungsbescheid durch Ablage auf Truhe im Hausflur von altem Bauernhaus wirksam zugestellt

(ESV / Redaktion Recht)
15.01.2026
Kann ein Vollstreckungsbescheid als „wirksam zugestellt“ gelten, wenn der Postbote das Dokument einfach auf einer Truhe im Hausflur eines alten Bauernhauses abgelegt hat? Mit dieser ungewöhnlichen Art der Zustellung musste sich das LG Lübeck befassen – und hat dazu ein bemerkenswertes Urteil veröffentlicht.
In dem Fall stritten die Parteien um die Höhe einer Wasserrechnung. Die Klägerin, die als Wasserversorgerin zu einem Zweckverband gehört, hatte den Verbrauch des beklagten Landwirtes geschätzt. Für die Zeit von Oktober 2022 bis September 2023 ging sie – nach einem Zählerwechsel und einer Befundprüfung – von einem Verbrauch von rund 47.500 m³ aus und stellte allein hierfür mehr als 113.000 Euro in Rechnung. Insgesamt machte sie Forderungen von über 120.000 Euro geltend.

Auf dem Gelände des Beklagten befinden sich zahlreiche Verbrauchsentnahmestellen, wie etwa 13 WCs und Sanitärräume. Der Beklagte hatte von 2010 bis 2023 trotz zahlreicher Aufforderungen der Klägerin weder einen Verbrauch mitgeteilt noch die jährlich versandten Ablesekarten ausgefüllt. Neben dem Beklagten leben auf dem Hof noch seine Familie. Zeitweise lebten dort auch Flüchtlinge aus der Ukraine.

Weil eine Mahnung erfolglos blieb, beantragte die Klägerin einen Mahn- und später einen Vollstreckungsbescheid. Nach dem Zustellvermerk auf der Urkunde wurde der Vollstreckungsbescheid am 25. September 2024 durch Einlegen in den „zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung“ zugestellt.

Beklagter: Vollstreckungsbescheid kann verloren gegangen sein


Gegen den Vollstreckungsbescheid legte der Beklagte am 18. November 2024 Einspruch ein. Er trug vor, das Dokument erst kurz vorher empfangen zu haben. Die Post wäre für alle schon seit langer Zeit auf einer Truhe im Hausflur abgelegt worden, der nicht abschließbar war. Es wäre immer wieder vorgekommen, dass Post dort verloren gegangen oder dass Dritte ihm die Post deutlich später ausgehändigt hätten. Deshalb könnte auch die streitgegenständliche Sendung verloren gegangen sein.


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LG Lübeck: Einspruch verspätet

Nach Auffassung der 15. Zivilkammer des LG Lübeck war der Einspruch des Beklagten unzulässig, weil die Einspruchsfrist von zwei Wochen abgelaufen war. Demnach begann die Frist mit der wirksamen Zustellung am 25. September 2024 zu laufen, sodass der Einspruch des Beklagten am 18. November 2024 deutlich zu spät kam. Die tragenden Überlegungen der Kammer:

  • Zustellungsurkunde als Beweis der Zustellung: Ausgangspunkt der Kammer ist, dass der Vollstreckungsbescheid am 25. September 2024 in eine Vorrichtung gelegt wurde, die zum Empfang bestimmt war. Hierfür habe die Klägerin mit Vorlage der Zustellungsurkunde den vollen Beweis erbracht.
  • Beweis nicht erschüttert: Zwar kann dieser Beweis zu erschüttert werden. Hierfür reicht aber der reine Vortrag des Beklagten, dass er den Vollstreckungsbescheid nicht erhalten haben will, nicht aus.
  • Truhe ist „ähnliche Vorrichtung“ im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO: Im Weiteren bewertet die Kammer die Zustellung als wirksame Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO (siehe unten). Insoweit stellte sie nicht auf die äußere Gestaltung der Empfangseinrichtung ab. Maßgebend war vielmehr die tatsächliche Bestimmung und Nutzung der Truhe. Dabei betonte die Kammer, dass auch unkonventionelle Lösungen „ähnliche Vorrichtungen“ sein können, wenn der Adressat diese für den Postempfang vorgesehen hat.
  • Ablage auf Truhe als eingespielte und akzeptierte Praxis: Der zuständige Postbote hatte der Kammer zufolge die Post für den Beklagten seit dreißig Jahren stets auf der Truhe im Hausflur abgelegt – und zwar ebenso wie seine Vorgänger. Dies, so die Kammer weiter, war eine eingespielte und akzeptierte Praxis zwischen Zustellern und Bewohnern.
  • Eindeutige Zuordnung der betreffenden Sendung: Die Truhe war dem Beklagten auch eindeutig als Empfangsvorrichtung zuzurechnen. Denn diese befand sich im Eingangsbereich seines Hauses unmittelbar vor der Treppe zu seiner Wohnung. Hierbei sah es die Kammer als unerheblich an, dass noch weitere Personen auf die Post auf der Truhe zugreifen konnten.
  • Empfangsrisiko beim Empfänger: Das Risiko, dass die Ablage der Post auf einer Truhe keine besonders sichere Aufbewahrung ist, hat der beklagte Hofeigentümer zu tragen, so Kammer weiter. Demnach hat derjenige, der für seine Post eine ungesicherte Empfangsstelle nutzt, zu akzeptieren, dass auch Schriftstücke, die Fristen auslösen, als zugestellt gelten. Die dargestellte Praxis hätte der Beklagte jederzeit ändern können, indem er zum Beispiel einen verschließbaren Briefkasten installiert hätte.
Quelle: Urteil des LG Lübeck vom 18.12.2025 – 15 O 191/24 (juris)


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Im Wortlaut: § 180 ZPO – Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.


(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht