
LG Lübeck zur Haftung nach Unfall beim Überholen in der Kolonne
Am Ende eines Überholverbots setzte der Kläger dann zum Überholen auf der linken Seite der Fahrbahn an. Als er das Fahrzeug erreichte, das unmittelbar hinter dem Traktor fuhr, scherte auch dessen Fahrerin – die Beklagte zu 2) – nach links aus, um den Traktor zu überholen. Zwar wollte der Kläger ausweichen, dabei schrammte er aber am Traktor vorbei. Hierbei entstand ein erheblicher Schaden. Der Fall landete schließlich vor dem LG Lübeck.
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LG Lübeck: Maßstab für eine Enthaftung ist das Verhalten eines Idealfahrers
Zur Haftung des Klägers
- Zwar keine unklare Verkehrslage: Beim Kläger ging das Gericht zunächst davon aus, dass er die Kolonne vom Grundsatz her zwar überholen durfte, weil es keine unklare Verkehrslage sah. Eine solche liegt, so das Gericht, nämlich nur vor, wenn das Verhalten des Vorausfahrenden aus Sicht des nachfolgenden Fahrers nicht eingeschätzt werden kann. Vorliegend war jedoch nichts unklar, weil keine Umstände festgestellt werden konnten, die gegen ein Überholen sprachen, meint das LG hierzu.
- Aber – kein Verhalten eines Idealfahrers: Dennoch haftet der Kläger mit einer Quote von 20 %. Auch für ihn war der Unfall dem LG zufolge nicht vollkommen unvermeidbar. Auch wenn das Überholen einer Kolonne nicht generell verboten ist, hätte ein „Idealfahrer“ in dem Streitfall aufgrund der daraus resultierenden Selbst- und Fremdgefährdung nicht überholt. Damit entfällt die generelle Haftung des Autofahrers aus der Betriebsgefahr des Autos nicht völlig. Insoweit verwies das Gericht auch auf ein Urteil des OLG Celle vom 08.06.2022 (14 U 118/21).
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(ESV/bp)
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