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LG München I: Typenbezeichnungen von Autos können eigenständige Zweitmarke sein (Foto: Andrey Popov / stock.adobe.com)
Markenrecht

LG München zur Verwechslungsgefahr zwischen den Typenbezeichnungen „es 8“ und „S 8“ in der Autowerbung

ESV-Redaktion Recht
26.01.2023
Kann zwischen den in der Werbung verwendeten Zeichen zweier Autohersteller eine Verwechslungsgefahr bestehen, obwohl das angegriffene Unternehmen seine Werbung ausdrücklich mit seinem Firmennamen versieht? Hierzu hat das LG München I ein interessantes Urteil gefällt.
In dem Streitfall bewarb eine Autoherstellerin im Internet zwei Automobile mit ihrem Firmennamen und mit den Zusätzen „es 6“ bzw. „es 8“. Die beklagte Herstellerin möchte die so beworbenen Fahrzeuge in Deutschland vermarkten.

Hiergegen zog der Kläger mit einer Unterlassungsklage vor das LG München I und begehrte zudem die Feststellung eines Schadenersatzanspruches. Seine Begründung: Hinsichtlich der für ihn eingetragenen Marken „S 6“ und „S 8“ liege eine Verwechslungsgefahr vor.

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LG München I sieht mittelbare Verwechslungsgefahr 

Die 1. Kammer für Handelssachen des LG München I sieht in der Handlung der Beklagten ein „gedankliches Inverkehrbringen“ und nahm im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Zeichen an. Die Kammer hält den in der Werbung erkennbaren Firmennamen für die Bewertung einer Verwechselungsgefahr für unerheblich. Die weiteren Erwägungen der Kammer:
 
  • Kfz-Typenbezeichnung als eigenständige Zweitmarke: Das angegriffene Zeichen ist eine Kfz-Typenbezeichnung. Im Automobilsektor ist es üblich, Typenbezeichnungen als eigenständige Marken im Sinne von Zweitmarken anzusehen.
  • Mittelbare Verwechslungsgefahr: Zwar liegt bei dem zusätzlichen Buchstaben „e“ in der Wortfolge der Beklagten gegenüber dem Zeichen des Klägers – „S 6“ und „S 8“ – eine schriftbildlich und klangliche Abweichung vor. Dennoch stellt der Buchstabe „e“ keine ausreichende Unterscheidungskraft her. Zumindest gedanklich werden beide Zeichen klanglich miteinander in Verbindung gebracht. Aufgrund der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke und der Warenidentität führt dies der Kammer zufolge zu einer sogenannten mittelbaren Verwechslungsgefahr.
  • Buchstabe „E“ als rein beschreibender Zusatz: Dies liegt auch daran, dass der Buchstabe „e“ in Verbindung mit einem Produkt aktuell als Abkürzung für „Elektro“ oder „elektronisch“ allgegenwärtig ist und sämtliche Lebensbereiche betrifft – wie zum Beispiel die „e-Akte“ bei Gerichten oder eben die Bezeichnung „Elektro“ im Automobilbereich. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem „e“ einen rein beschreibenden Hinweis auf den Motortypen desselben Fahrzeugherstellers sieht. In diesem Sinne steht das „e“ für „Elektro“ und die Variante „S“ für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor.
Die Entscheidung ist – soweit gegenwärtig ersichtlich – noch nicht rechtskräftig.
 
Quelle: PM des LG München I vom 19.01.2023 zum Urteil vom selben Tag – 1 HK O 13543/2


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(ESV/bp) 

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