
LG Offenburg weist Klage gegen Hersteller von Corona-Impfstoff ab
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LG Offenburg: Kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis
- Negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht gegeben: Für Haftungsansprüche des Impfstoff-Herstellers muss ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis vorliegen. Dies war bei dem streitgegenständlichen Corona-Impfstoff nicht der Fall, so die Kammer hierzu, denn die Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) hatte den Impfstoff vor der Zulassung umfangreich geprüft.
- Allgemeiner Nutzen der Impfung größer die Einzelrisiken: Nach der erforderlichen Gesamtabwägung war die Kammer dann der Auffassung, dass der Nutzen der Impfung aufgrund der zum Zeitpunkt der Impfungen vorliegenden pandemischen Lage für die Allgemeinheit größer war als die Risiken der Impfung für den Einzelnen.
Quelle: PM des LG Offenburg vom 03.09.2024 zum Urteil 2 O 133/23 vom selben Tag
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(ESV/bp)
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