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LG Offenburg: Haftungsansprüche gegen den Impfstoff-Hersteller setzen ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis voraus (Foto: prt art / stock.adobe.com)
Impfung gegen Corona

LG Offenburg weist Klage gegen Hersteller von Corona-Impfstoff ab

ESV-Redaktion Recht
10.09.2024
Hersteller von Impfstoffen können für Erkrankungen, die von ihren Impfstoffen ausgehen, haften. Das gilt auch für Impfungen gegen Corona. Die Haftung ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft, wie ein aktuelles Urteil des LG Offenburg zeigt, das soweit ersichtlich, auf einer Linie mit einigen anderen gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Frage liegt.
In dem Streitfall forderte Kläger von einem Impfhersteller unter anderem ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 EUR. Der Kläger, der sich im Jahr 2021 mit dem Impfstoff der Beklagten gegen Corona impfen ließ, erlitt  drei Monate nach der zweiten Impfung eine Nierenerkrankung. Nach seinem Vortrag waren die Schutzimpfungen gegen Corona hierfür ursächlich. Der Fall landete vor dem LG Offenburg.

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LG Offenburg: Kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis

Die 2. Zivilkammer des LG Offenburg wies die Klage ab. Nach Auffassung der Kammer setzt eine Haftung des Impfstoffherstellers voraus, dass der Impfstoff bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht mehr vertretbare Wirkungen hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung lehnte die Kammer jedoch ab. Die weiteren tragenden Erwägungen der Kammer:  
 
  • Negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht gegeben: Für Haftungsansprüche des Impfstoff-Herstellers muss ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis vorliegen. Dies war bei dem streitgegenständlichen Corona-Impfstoff nicht der Fall, so die Kammer hierzu, denn die Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) hatte den Impfstoff vor der Zulassung umfangreich geprüft.
  • Allgemeiner Nutzen der Impfung größer die Einzelrisiken: Nach der erforderlichen Gesamtabwägung war die Kammer dann der Auffassung, dass der Nutzen der Impfung aufgrund der zum Zeitpunkt der Impfungen vorliegenden pandemischen Lage für die Allgemeinheit größer war als die Risiken der Impfung für den Einzelnen.
Die Entscheidung war zum Zeitpunkt der Pressemeldung des LG Offenburg noch nicht rechtskräftig.

Quelle: PM des LG Offenburg vom 03.09.2024 zum Urteil 2 O 133/23 vom selben Tag
 
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(ESV/bp)

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