LG Stuttgart lehnt Markenschutz für Ritter SPORT gegen Verpackung von Haferriegel ab
Die Klägerin stört sich an der quadratischen Verpackung des Hafer-Riegels und verlangt von der Beklagten unter anderem Unterlassung und den Rückruf von bereits ausgelieferten Waren.
Dabei beruft sie sich auf Verwechslungsgefahr und ihren Bekanntheitsgrad. Sie meint, dass die geschützte Klagemarke nicht handelsüblich und deren quadratische Form nicht technisch vorgegeben wäre. Zudem wären Tafelschokolade sowie Hafer- und Müsliriegel hochgradig ähnliche Waren. Darüber hinaus bestehen die Verpackungen der Beklagten – ebenso wie die Klagemarke – aus einem dreidimensionalen quadratischen Verpackungskörper. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher in dem „MONNEMer QUADRAT" auf den ersten Blick „Ritter Sport" vermuten.
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LG Stuttgart: Weder Verwechslungsgefahr noch Ausbeutung fremden Rufs
Die Klage von Ritter hatte vor der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart keinen Erfolg. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die wesentlichen Überlegungen der Kammer:
Keine Verwechslungsgefahr
Die Kammer lehnte zunächst das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ab und begründete dies wie folgt:
- Verschiedene Snackarten: Zunächst betonte sie die Unterschiede der Produkte. Demnach gilt Tafelschokolade gilt als Süßigkeit oder als Dessert. Demgegenüber seien Hafer- oder Müsliriegel als gesunde Energiesnacks anzusehen. Verbraucher würden die Produkte auch deshalb als verschiedene Snackarten ansehen, weil sie im Supermarkt nicht nebeneinander liegen. Auch die Hauptzutaten unterscheiden sich nach Auffassung der Kammer ebenfalls erheblich voneinander.
- Keine relevante Verpackungsähnlichkeit: Die Kammer vergleicht insoweit nur die reine Schlauchbeutel-Verpackung ohne Aufdruck und arbeitet die wesentlichen Unterschiede heraus. Demnach wirkt die angegriffene Verpackung sogar wie ein Rechteck und nicht wie ein Quadrat. Zudem ist sie höher bzw. dicker, insgesamt luftiger und die Verschlusslaschen sind breiter. Darüber hinaus verlaufen die Rillen und Prägungen – anders als bei der Klagemarke – längs/vertikal. Schließlich gibt es auch andere Süßwaren in quadratischer Form. Schon deswegen lässt ein Quadrat allein nicht zwingend auf die Marke der Klägerin schließen, so Kammer weiter.
Keine Rufausbeutung
Werbeslogan der Beklagten nicht relevant
Schließlich ging die Kammer noch auf den Werbeslogan der Beklagten: „Quadratisch. Kokos. Klar“ ein. Dieser spielt vorliegend aber deshalb keine Rolle, weil er nicht zum Streitgegenstand gehört. Offenbar hatte die Klägerin diesen Slogan nicht ausdrücklich angegriffen.
Quelle: PM des LG Stuttgart vom 13.01.2026 zum Urteil vom selben Tag – 17 O 192/25
Handbuch Marken- und DesignrechtHerausgegeben von Maximiliane Stöckel
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(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht