Liste der Berufskrankheiten ergänzt
Lungenkrebs durch Passivrauchen erhält die Berufskrankheiten-Nummer 4116. Die Berufskrankheit kann anerkannt werden, wenn das Krankheitsbild die Diagnose „Lungenkrebs“ erfüllt, die erkrankte Person am Arbeitsplatz viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt war (Passivrauchexposition) und die erkrankte Person selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht hat.
Bereits vor der Aufnahme in die Berufskrankheitenliste konnten beide Erkrankungen nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII als sogenannte Wie-Berufskrankheit entschädigt werden. Möglich wurde dies durch Veröffentlichung der entsprechenden neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse des ÄSVB.
Als Berufskrankheiten kommen generell nur jene Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der Medizin durch besondere Einwirkungen wie beispielsweise Lärm oder Staub bei der Arbeit verursacht sind. Bestimmte Personengruppen müssen diesen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein. Zusätzlich muss im Einzelfall die Krankheit wesentlich durch die schädigende Einwirkung bei der Arbeit verursacht sein.
Liegt eine Berufskrankheit vor, besteht das vorrangige Ziel darin, mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen reichen können. Verbleiben trotz qualifizierter Rehabilitation schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen, erhalten Versicherte eine Rente.
Die Anpassung der Verordnung sowie der Berufskrankheiten-Liste tritt am 1. August 2021 in Kraft.
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