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Mit den Änderungen wollen die Koalitionsfraktionen den Anwendungsbereich und die Offenlegungspflichten im Lobbyregistergesetz nachschärfen. (Grafik: merklicht.de/stock.adobe.com)
Gesetzentwurf

Lobbyregister soll aussagekräftiger werden – Gesetzentwurf vorgelegt

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
21.06.2023
Die Bundestagsfraktionen von SPD, Grünen und FDP haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Lobbyregistergesetzes vorgelegt. Der Entwurf soll am 23.6.2023 in erster Lesung beraten werden, teilt der Informationsdienst des Bundestags jetzt mit.

Wie es in dem Gesetzentwurf heißt, halten die Fraktionen auf Grundlage der ersten Praxiserfahrungen mit dem seit dem 1.1.2022 bestehenden Lobbyregister Änderungen für notwendig.

Seit 2022 müssen sich Interessenvertretungen gegenüber dem Deutschen Bundestag oder der Bundesregierung in das Lobbyregister eintragen. Mit den geplanten Änderungen, die am 1.1.2024 in Kraft treten sollen, wollen die Koalitionsfraktionen den Anwendungsbereich und die Offenlegungspflichten im Lobbyregistergesetz „im Interesse einer transparenten Staatstätigkeit“ nachschärfen. Dazu sollen die Registereinträge und die Gegenstände der Einflussnahme aussagekräftiger und der Anwendungsbereich „maßvoll“ erweitert werden. So sollen die Kontakte zu Ministerien ab Referatsleiterebene künftig einbezogen werden. Außerdem soll angegeben werden, auf welche Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben sich die Interessenvertretung bezieht. Stellungnahmen und Gutachten von grundsätzlicher Bedeutung für die Interessenvertretung sollen unter Angabe des Zeitpunkts, der betroffenen Interessen- und Vorhabenbereiche und einer abstrakten Adressatenbezeichnung hochgeladen werden müssen.

Aussagekräftiger wollen die Fraktionen auch den für die Interessenvertretung aufgewendeten finanziellen Aufwand dargestellt wissen. Die Hauptfinanzierungsquellen und Mitgliedsbeiträge sollen angegeben werden müssen. Entfallen soll die Option, Finanzangaben zu verweigern. Wie es weiter heißt, sollen spendenfinanzierte Organisationen durch eine Fokussierung auf Pflichtangaben zu wesentlichen Finanzierungsquellen entlastet werden. Eine Namensangabe soll ausnahmslos zwingend erforderlich sein bei Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen zu Lebzeiten, wenn diese den Gesamtwert von 10.000 Euro und 10 Prozent der Gesamtsumme der Schenkungen und sonstigen Zuwendungen im jeweiligen Geschäftsjahr übersteigen und damit „Anlass zur Annahme“ geben könnten, „dass die Schenkungen einen lenkenden Einfluss auf die jeweilige Organisation haben könnten“.

Mehr Transparenz wollen die Fraktionen darüber hinaus bei der Interessenvertretung im Auftrag Dritter. Gegebenenfalls müssen Drittstaaten als Auftraggeber und das Auftragsvolumen der Interessenvertretung für Dritte angegeben werden. Beim Wechsel von Mandats- und Amtsträgern in Tätigkeiten der Interessenvertretung („Drehtüreffekt“) müssen aktuelle und frühere Ämter und Mandate offengelegt werden.

Die registerführende Stelle soll nach dem Willen der Fraktionen eigenständige Prüfbefugnisse bei offensichtlich widersprüchlichen Eintragungen erhalten. Zugleich sollen die Aktualisierungspflichten für die Interessenvertretungen einfacher werden. Die Mehrkosten im Haushalt des Bundestages aufgrund der geplanten Änderungen werden mit bis zu 2,5 Millionen Euro beziffert. Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 108.000 Euro, heißt es in dem Entwurf. Insgesamt entstehe ein einmaliger Aufwand der Kategorie „Einmalige Informationspflicht“ von rund 204.000 Euro.

Die Mitteilung hat der Bundestag hier veröffentlicht. Den Gesetzentwurf zur Änderung des Lobbyregistergesetzes finden Sie hier.

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