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Die geplante Flugreise in dem Streitfall sollte aufgrund der Behinderung des Antragstellers etwa 50.000 EUR mehr kosten (Foto: Rafa Jodar / stock.adobe.com).
Eingliederungshilfe

LSG Baden‑Württemberg: Keine sozialen Teilhabeleistungen für Japan‑Urlaub

ESV-Redaktion Recht
07.04.2026
Kann über Leistungen zur sozialen Teilhabe eine Fernreise finanziert werden, die  behinderungsbedingt etwa 50.000 EUR mehr kostet als eine übliche Reise? Diese Frage hat das LSG Baden‑Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden. Konkret ging es um angemessene Kosten für eine dreiwöchige Japan-Reise nach Abschluss eines Studiums.
Der Antragsteller in dem Streitfall ist schwerbehindert. Er sitzt im Rollstuhl und ist rund um die Uhr auf die Unterstützung durch Assistenzkräfte angewiesen. Der Mann lebt in einer eigenen Wohnung und erhält hierfür monatlich Eingliederungshilfeleistungen in Höhe von etwa 25.000 Euro.

Er studiert in einem Masterstudiengang und arbeitet als Werkstudent für ein Schweizer Unternehmen. Sein monatliches Einkommen liegt bei etwa 1.400 EUR und darüber hinaus bezieht er Aufstockungsleistungen zur Grundsicherung.

Zum Abschluss seines Studiums plante er eine dreiwöchige Reise nach Japan. Nach seinem Plan beliefen sich die Kosten für einen nicht behinderten Reisenden auf etwa 4.000 EUR. Aufgrund seiner Behinderung wären jedoch zusätzliche Kosten von rund 50.000 Euro entstanden.

Diese ergaben sich insbesondere aus dem medizinisch notwendigen Flug in der Business Class sowie aus der Begleitung durch drei Assistenzkräfte mit deren Lohn- und Reisekosten. Der Antragsteller beantragte daher beim zuständigen Landkreis die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Nach seinem weiteren Vortrag markiert die Reise einen besonderen Lebensabschnitt – nämlich seinen Studienabschluss – und ist deshalb für ihn persönlich sehr bedeutsam.

Landkreis: Reisekosten unangemessen


Der Landkreis lehnte den Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Teilhabeleistungen dürfen nur angemessene Freizeitaktivitäten finanzieren. Schon die Grundkosten der Reise von rund 4.000 Euro überschreiten deutlich das, was nicht behinderte Bürger im Durchschnitt für einen Jahresurlaub ausgeben. Bei der Frage der Angemessenheit der Reise kommt es dem Landkreis zufolge auf die Höhe der behinderungsbedingten Mehrkosten nicht mehr an. Darauf hin wendete sich der Mann unter anderem mit einem Eilantrag an das SG Konstanz. Weil das SG die Auffassung des Landkreises teilte, zog er mit einer Beschwerde vor das LSG Baden-Württemberg.

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LSG Baden-Württemberg: Kostspielige Fernreisen nach Studienabschluss unüblich


Der 2. Senat des LSG Baden‑Württemberg hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Zunächst führte er aus, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe auch behinderungsbedingte Mehrkosten für Urlaubsreisen übernommen werden können, wenn diese erforderlich sind.

Voraussetzung hierfür wäre aber, dass die Ausgaben – verglichen mit den Bedürfnissen eines nicht behinderten Erwachsenen, der nicht sozialhilfebedürftig ist – angemessen sind. Die Frage der Angemessenheit bewertete der Senat dann wie folgt:

  • Maßstab sind Lebensverhältnisse von nicht behinderten Erwachsenen: Die Angemessenheit der Reise orientiert sich nach Senatsauffassung an den Lebensverhältnissen eines nicht behinderten Erwachsenen, der nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
  • Reise unangemessen: Schon die nicht behinderungsbedingten Reisekosten von rund 4.000 EUR lagen mehr als doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Ausgaben eines Erwachsenen für einen Haupturlaub im Jahr 2024.
  • Kostspielige Fernreisen nach Studienabschluss nicht üblich: In diesem Zusammenhang bezweifelte der Senat, ob derart kostspielige Fernreisen nach einem Studienabschluss üblich sind – schon weil nicht erwerbstätige Studierende in der Regel ein deutlich geringeres Einkommen hätten als der Durchschnitt der Bevölkerung. Insoweit habe der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass durchschnittliche Studierende zum Abschluss ihres Studiums regelmäßig Fernreisen in diesem finanziellen Umfang unternehmen. Auch der Antragsteller selbst wollte – nach seinem eigenen Vortrag – über die Hälfte seines eigenen „Vermögens/Einkommens“ für die von ihm selbst zu tragenden Kosten einsetzen.


Frage der Zusatzkosten unerheblich


Auf die Frage, ob die zusätzlichen 50.000 EUR an behinderungsbedingten Mehrkosten angemessen oder überhöht sind, kam es nach Ansicht des Senats nicht mehr an.


Quelle: PM des LSG Baden-Württemberg  vom 18.03.2026 zum Beschluss vom 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B



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Im Wortlaut: § 113 SGB IX  - Leistungen zur Sozialen Teilhabe (Auszug)
(1) 1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, […]. 2) Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. 3) Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach Kapitel 7.

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

[…]

2. Assistenzleistungen, [...]



(ESV - Bernd Preiß)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung