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Auch für Rettungssanitäter kommen Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) als Berufskrankheit in Betracht, so das LSG Baden-Württemberg – ein Symbolbild (Foto: Christian Schwier / stock.adobe.com).
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)

LSG Baden-Württemberg stuft PTBS eines Rettungssanitäters im zweiten Anlauf als Berufskrankheit ein

ESV-Redaktion Recht
20.01.2026
Können sich Rettungssanitäter auf eine „Posttraumatische Belastungsstörung“ (PTBS) als Berufskrankheit berufen, obwohl eine solche nicht in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) geführt wird? Oder kommt eine Einordnung als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ in Betracht? Hierüber hat das LSG Baden-Württemberg kürzlich entschieden – nachdem das BSG ein Urteil des LSG aufgehoben und dorthin zurückverwiesen hatte.
In dem Streitfall arbeitete der Kläger fast dreißig Jahre lang als Rettungssanitäter im Raum Stuttgart. Er war regelmäßig bei schweren und belastenden Einsätzen im Einsatz. Zu seinen Tätigkeiten gehörten unter anderem die Versorgung der Opfer des Amoklaufs von Winnenden, Einsätze nach Gewalttaten im Bandenkrieg der „Black Jackets“ in Esslingen oder Suizide und Bahnunfälle. Auch lang andauernde Wiederbelebungen von Säuglingen mit tragischem Ausgang zählten zu seinen Aufgaben. Ab 2016 unterzog er sich einer Behandlung wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Später gab er seine Tätigkeit auf.

Beklagter Unfallversicherungsträger: Krankheit des Klägers weder gelistet noch „Wie Berufskrankheit“ gegeben


Seinen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit aufgrund einer PTBS lehnte der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger ab. Die Begründung: Eine solche gehöre nicht zu den Erkrankungen, die in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) genannt werden.

Ebenso wenig stufte die Versicherung das Leiden des Klägers als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ (Wie-BK) ein. Demzufolge gab es seit der letzten Änderung der Berufskrankheiten-VO keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, welche Rolle psychische Belastungen im Rettungsdienst spielen.

Daraufhin zog der Kläger ohne Erfolg vor das SG Stuttgart (Urteil vom 18.11.2018 – S 1 U 1682/17). Weil auch seine Berufung vor dem LSG Baden-Württemberg scheiterte, rief er das BSG mit einer Revision an.


BSG verweist zurück an das LSG: „Wie Berufskrankheit“ nicht auszuschließen


Seine Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das LSG. Dem 2. Senat des BSG zufolge war eine „Wie-BK“ denkbar. Demnach werden Rettungssanitäter während ihrer Arbeitszeit verstärkt mit traumatisierenden Ereignissen konfrontiert, die eine PTBS auslösen können. Um zu prüfen, ob dies beim Kläger Fall sei, müsse das Berufungsgericht als Tatscheninstanz die erforderlichen Feststellungen treffen (Urteil des BSG vom 22.06.2023 – B 2 U 11/20 R). 


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LSG-Baden-Württemberg: Kläger leidet unter PTBS mit schwerer klinischer Ausprägung


Der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg hat die Beklagte nun nach medizinischen Ermittlungen dazu verurteilt, die PTBS des Klägers als „Wie-BK anzuerkennen“. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:

  • Traumatisierende Ereignisse für den Kläger: Dem Senat zufolge war der Kläger als Rettungssanitäter zahlreichen traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Nach einzelnen Einsätzen hatte er auch akute Belastungsreaktionen gezeigt.
  • Zunehmende seelische Labilisierung: Die schädlichen gesundheitlichen Effekte dieser einzelnen Belastungsreaktionen hatten sich zu einem sog. Building-Block-Effekt aufaddiert. Das heißt, die Reaktionen führten zu einer zunehmenden Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen. Schließlich war die fortgesetzte Traumatisierung dem Senat zufolge nicht mehr vollständig kompensierbar.
  • PTBS mit schwerer klinischer Ausprägung: Ab April 2016 zeigte sich die PTBS dann in klinisch schwerer Ausprägung, führt der Senat weiter aus. Der Kläger hat demnach vor allem mit sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis zu kämpfen. Danach dauert es dann entweder mehrere Stunden, bis er seinen Alltag wieder gelassener bewältigen kann oder er gleitet in Stimmungstiefs ab, die tagelang andauern können.
  • Keine anderen Auslöser erkennbar: Schließlich sah der Senat auch keine anderen Auslöser der PTBS als die berufliche Tätigkeit des Klägers.
Quelle: PM des LSG Baden-Württemberg vom 12.01.2026 zum Urteil vom 14.11.2025 –L 8 U 3211/23 ZVW


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(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung