LSG Baden-Württemberg stuft PTBS eines Rettungssanitäters im zweiten Anlauf als Berufskrankheit ein
Beklagter Unfallversicherungsträger: Krankheit des Klägers weder gelistet noch „Wie Berufskrankheit“ gegeben
Seinen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit aufgrund einer PTBS lehnte der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger ab. Die Begründung: Eine solche gehöre nicht zu den Erkrankungen, die in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) genannt werden.
Daraufhin zog der Kläger ohne Erfolg vor das SG Stuttgart (Urteil vom 18.11.2018 – S 1 U 1682/17). Weil auch seine Berufung vor dem LSG Baden-Württemberg scheiterte, rief er das BSG mit einer Revision an.
BSG verweist zurück an das LSG: „Wie Berufskrankheit“ nicht auszuschließen
Seine Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das LSG. Dem 2. Senat des BSG zufolge war eine „Wie-BK“ denkbar. Demnach werden Rettungssanitäter während ihrer Arbeitszeit verstärkt mit traumatisierenden Ereignissen konfrontiert, die eine PTBS auslösen können. Um zu prüfen, ob dies beim Kläger Fall sei, müsse das Berufungsgericht als Tatscheninstanz die erforderlichen Feststellungen treffen (Urteil des BSG vom 22.06.2023 – B 2 U 11/20 R).
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LSG-Baden-Württemberg: Kläger leidet unter PTBS mit schwerer klinischer Ausprägung
Der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg hat die Beklagte nun nach medizinischen Ermittlungen dazu verurteilt, die PTBS des Klägers als „Wie-BK anzuerkennen“. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:
- Traumatisierende Ereignisse für den Kläger: Dem Senat zufolge war der Kläger als Rettungssanitäter zahlreichen traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Nach einzelnen Einsätzen hatte er auch akute Belastungsreaktionen gezeigt.
- Zunehmende seelische Labilisierung: Die schädlichen gesundheitlichen Effekte dieser einzelnen Belastungsreaktionen hatten sich zu einem sog. Building-Block-Effekt aufaddiert. Das heißt, die Reaktionen führten zu einer zunehmenden Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen. Schließlich war die fortgesetzte Traumatisierung dem Senat zufolge nicht mehr vollständig kompensierbar.
- PTBS mit schwerer klinischer Ausprägung: Ab April 2016 zeigte sich die PTBS dann in klinisch schwerer Ausprägung, führt der Senat weiter aus. Der Kläger hat demnach vor allem mit sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis zu kämpfen. Danach dauert es dann entweder mehrere Stunden, bis er seinen Alltag wieder gelassener bewältigen kann oder er gleitet in Stimmungstiefs ab, die tagelang andauern können.
- Keine anderen Auslöser erkennbar: Schließlich sah der Senat auch keine anderen Auslöser der PTBS als die berufliche Tätigkeit des Klägers.
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(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung