LSG Bayern: Entzug der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) im Fall von Beitragsrückständen rechtswidrig
Geklagt hatte eine Rentnerin, die seit Beginn ihrer Mitgliedschaft die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur teilweise gezahlt hatte und mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Rückstand war. Die Krankenkasse hatte das Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 3a SGB V festgestellt und die Ausstellung einer neuen eGK verweigert. Stattdessen verwies sie die Klägerin für die Leistungen, die vom Ruhen ausgenommen sind, wie etwa Behandlungen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, auf Anspruchsberechtigungsscheine aus Papier. Dies begründete die Krankenkasse mit der gebotenen Verhinderung eines Missbrauchs der eGK.
Eintragung des Ruhens der Leistungen auf der eGK bislang technisch nicht einwandfrei umsetzbar
Vor dem Sozialgericht (SG) Augsburg blieb die Klägerin erstinstanzlich zunächst erfolglos. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausstellung einer eGK bestehe während des Ruhens ihrer Leistungsansprüche nicht, sofern die Beklagte Berechtigungsscheine erteile. Zwar könne die eGK gemäß § 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V über die Pflichtangaben hinaus auch Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten. Derzeit werde jedoch das optionale Feld/Element "ruhender Leistungsanspruch" nicht personalisiert, d. h. nicht in den Datensatz geschrieben und der Inhalt dieses Feldes nicht ausgewertet, sodass einem Missbrauch bei Ausgabe einer eGK trotz ruhenden Leistungsanspruchs wohl seitens der Krankenkassen aus technischer Sicht nicht hinreichend entgegengewirkt werden könne. Nach Ansicht des SG stehe es daher im Ermessen der Krankenkasse, einem Missbrauch der eGK während des Ruhens der Leistungsansprüche durch die Ausgabe von Berechtigungsscheinen anstelle einer eGK entgegenzuwirken.
Für Entziehung oder Sperrung der eGK während des Bestehens der Versicherung besteht keine Rechtsgrundlage
Das LSG hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und stellte klar:
Auch bei Beitragsrückständen und Ruhen des Leistungsanspruchs bleibt die Versicherung formal bestehen, mit der Versicherung bleibt auch der gesetzliche Anspruch auf die eGK (§§ 15 Abs. 6 S. 1, 291 Abs. 1 SGB V). Die Entziehung der eGK ist nur zulässig, wenn die Versicherung endet oder ein Kassenwechsel erfolgt (§ 291c SGB V).
Missbrauchsverhinderung allein durch Eintragung auf der Karte
Die Krankenkassen können ihre Verpflichtung nach § 15 Abs. 6 S. 2 SGB V, einem Missbrauch der eGK durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken, bei ruhenden Leistungsansprüchen systemkonform nur durch die entsprechende Kennzeichnung der eGK erfüllen. Im Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Versicherten ist die fehlende technische Umsetzung der Eintragung unerheblich. Dass die eGK gemäß § 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs enthalten „kann“, eröffnet der Krankenkasse kein Ermessen dahingehend, dass sie einem Missbrauch der eGK im Falle ruhender Leistungsansprüche entweder durch eine entsprechende elektronische Kennzeichnung oder durch eine Vorenthaltung der eGK, kombiniert mit der Ausgabe von Berechtigungsscheinen, begegnen könnte.
Fehlende Rechtsgrundlage auch für die Verweisung auf Berechtigungsscheine für „normale“ ärztliche und zahnärztliche Behandlungen
Das LSG stellte schließlich auch die Unzulässigkeit der Verweisung auf Berechtigungsscheine fest, zumindest soweit es sich um normale Arzt- und Zahnarztbesuche im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 SGB V handelt. Für die Inanspruchnahme dieser Behandlungen ist die eGK einzusetzen. Die Ausstellung von Berechtigungsscheinen ist dagegen gemäß § 15 Abs. 3 SGB V nach pflichtgemäßem Ermessen der Krankenkassen nur für die Inanspruchnahme „anderer“ als ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen möglich, für welche die Vorlage der eGK nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, Soziotherapien, Haushaltshilfen, Krankentransporten, sozialpädiatrischen Leistungen, Früherkennungsuntersuchungen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation.
Quelle:
Bayerisches LSG, Pressemitteilung vom 17.06.2026 zum Urteil vom 19.05.2026 – L 5 KR 96/23
Vorinstanz: Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 30. Januar 2023 – S 10 KR 222/22
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung