
LSG Berlin-Brandenburg: Keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Leichenumbetter
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LSG Berlin-Brandenburg: Allein die denkbare Möglichkeit einer PTBS nicht ausreichend
Der 21. Senat des LSG Berlin-Brandenburg schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an. Dabei schickte der Senat voran, dass eine PTBS nach den aktuellen diagnostischen Kriterien (ICD-11) die Folge eines extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignisse sein muss. Gleiches gilt für ene Reihe von mehreren entsprechenden Ereignissen. Allein die Berufsbezeichnung des Leichenumbetters erfüllt dem Senat zufolge diese Voraussetzung noch nicht. Vielmehr müssten die konkreten Einwirkungen benannt werden. Die weiteren tragenden Erwägungen des Senats:
- Wissenschaftliche Erkenntnisse bei Leichenumbettern unzureichend: Rein aus epidemiologischen Studien können sich keine gesicherten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zum Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten eines Leichenumbetters und einer PTBS herleiten lassen. Insoweit fehlt es nach Senatsauffassung schon bereits an statistisch relevanten Zahlen zur Berufsgruppe der Leichenumbetter.
- Ergebnisse aus anderen Studien nicht übertragbar: Auch Ergebnisse aus Studien zu Berufen mit ähnlichen Belastungen – wie zum Beispiel bei Zivil- und Militärbestattern, forensischen Pathologen oder Mitarbeitern von Rettungsdiensten – lassen sich nicht auf die Berufsgruppe der Leichenumbetter übertragen.
- Auch die denkbare Möglichkeit einer PTBS nicht ausreichend: Auch die bloße Denkbarkeit oder Möglichkeit einer PTBS als „Wie Berufskrankheit“ – etwa durch das langjährige Exhumieren, Bergen und Vermessen von Leichen und Leichenteilen – reicht dem Senat zufolge für eine Anerkennung nicht aus.
Quelle: PM des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.05.2023 zum Urteil vom 27.04.2023 – L 21 U 231/19
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§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII 2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. § 9 Absatz 2 SGB VII Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. |
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung