LSG Berlin-Brandenburg: Kurierfahrer ohne ausreichenden Freiraum ist abhängig beschäftigt
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LSG Berlin-Brandenburg: Kurierfahrer ist scheinselbstständig
- Keine ausreichenden Freiräume des Fahrers: Der Senat konnte weder aus dem Rahmenvertrag noch aus der Art und Weise, wie der Vertrag gehandhabt wurde, ausreichende Freiräume für den Fahrer erkennen, die typisch für eine Selbststätigkeit wären. Ab dem Zeitpunkt, ab dem er einen Einzelauftrag angenommen hatte, sei er im Sinne von § 7 Absatz SGB IV (siehe unten) fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen. Die verbleibenden Freiräume – wie etwa die Wahl der Route – sah der Senat als unerheblich an. Als ebenso wenig maßgebend bewertete der Senat die Nutzung des eigenen Fahrzeugs.
- Keine Verhandlungspositionen der Vertragsparteien auf Augenhöhe: Den Umstand, dass das Transportunternehmen dem Fahrer keine soziale Absicherung gewährt hat – die für einen Arbeitnehmer aber typisch ist – ordnete der Senat als Indiz für ein Ungleichgewicht bei den Verhandlungen der Vertragsparteien ein. Jedenfalls konnte das Gericht nicht erkennen, dass beide Vertragspartner den gleichen Einfluss auf die Gestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status gehabt haben.
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Im Wortlaut: § 7 Absatz 1 SBG IV – Beschäftigung |
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. […] |
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung