
LSG Hessen entscheidet über gesetzliche Unfallversicherung auf dem Weg zum Kaffeeautomaten
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LSG Hessen: Versicherungsschutz auch Betreten des Sozialraums
- Nahrungsaufnahme als solche zwar nicht versichert: Zwar ist die Nahrungsaufnahme als solche nicht versichert, wohl aber der Weg zur Nahrungsbesorgung für den Verzehr am Arbeitsplatz.
- Innere Handlungstendenz entscheidend: Nach Auffassung des Senats kommt es hierbei auf die sogenannte Handlungstendenz der versicherten Person an, die der konkreten Verrichtung zugrunde liegt.
- Versicherungsschutz auch nach dem Passieren der Tür zum Sozialraum: Damit bleibt der Versicherungsschutz auch nach dem Passieren der Tür zum Sozialraum erhalten. Der Weg ist dem Senat zufolge nämlich dadurch geprägt, dass die Mitarbeiter persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend müssen, um ihren Tätigkeiten nachgehen zu können. Hierbei ist nicht entscheidend, ob die Aufnahme der Nahrung unbedingt notwendig ist, damit die Beschäftigten ihre Tätigkeit verrichten können.
- Weg muss nicht komplett auf Betriebsgelände liegen: Dies gilt dem Senat zufolge unabhängig davon, ob der Weg ausschließlich auf dem Betriebsgelände oder auch im öffentlichen Raum liegt, so der Senat weiter.
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juris Sozialrecht Unfallversicherung und Berufskrankheiten
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(ESV/bp)
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