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LSG Hessen: Vollrentner, die im Alter weiterarbeiten, können ihre Rente durch Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erhöhen (Foto: studio v-zwoelf / stock.adobe.com)
Gesetzliche Rentenversicherung

LSG Hessen: Keine höhere Rente für Vollrentner, die trotz ihres Rentenbezugs versicherungsfrei weiterarbeiten

ESV-Redaktion Recht
16.05.2024
Versicherte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin arbeiten, müssen grundsätzlich keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr leisten. Zwar haben die Arbeitgeber ihre Anteile weiterhin zu entrichten – dies führt aber nicht zu einer Erhöhung der Rente. Ob dies verfassungskonform ist, hat nun das Hessische Landessozialgericht (LSG Hessen) entschieden.
In dem Streitfall bezog ein 1949 geborener Versicherter eine Altersrente und war nebenbei teilzeitbeschäftigt. Zwar zahlte der Arbeitgeber seine Anteile an die Deutsche Rentenversicherung weiter – dies erhöhte die Rente nach Auffassung der Rentenversicherung aber nicht. Die Begründung: Der Versicherte war versicherungsfrei.

Der Versicherte sah darin seine Grundrechte verletzt. Weil seine hiergegen gerichtete Klage in der ersten Instanz keinen Erfolg hatte, zog er mit einer Berufung vor das LSG Hessen. 

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LSG Hessen: Keine Zuordnung der Zahlungen des Arbeitgebers zum Rentenkonto des Versicherten 


Auch sein Rechtsmittel hatte – vor dem 2. Senat des LSG Hessen – keinen Erfolg. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:

  • Kein Verzicht auf Versicherungsfreiheit: Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreichen und eine Vollrente beziehen, sind versicherungs- und beitragsfrei. Diese Versicherungsfreiheit entfällt nur, wenn der Rentner auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat.
  • Keine Zuordnung zum Versicherungskonto des Rentners: Die Anteile, die der Arbeitgeber auch bei Versicherungsfreiheit zu entrichten hat, sind keinem Versicherungskonto zuzuordnen. Damit erhöht sich auch die Rente des Versicherten nicht.  
  • Sinn und Zweck dieser Regelung: Mit dieser Rechtsfolge soll Arbeitgebern der Anreiz genommen werden, Altersrentner wegen ihrer Versicherungs- und Beitragsfreiheit zu beschäftigen, um eine Blockade potenziell freier Arbeitsplätze durch versicherungsfreie Altersrentner zu vermeiden.
  • Regelung verfassungskonform: Der Senat hält dies auch für verfassungskonform. Demnach muss der Gesetzgeber die sozialversicherungsrechtlichen Systeme nicht zwingend so ausgestalten, dass Geldleistungen nach ihrer Höhe vollkommen äquivalent zu den Beiträgen sind.
  • Aber – Erhöhung der Rente nicht ausgeschlossen: Darüber hinaus, so der Senat weiter, hätte der Gesetzgeber mit dem Flexirentengesetz – das seit dem 01.01.2017 gilt – auf den demographischen Wandel sowie auf den Fachkräftemangel reagiert. Seitdem könnten Bezieher einer Altersvollrente eine Rentenerhöhung herbeiführen, indem sie auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten.
Der 2. Senat des  LSG hat die Revision zum BSG nicht zugelassen.

Quelle: PM des LSG Hessen vom 14.05.2024 zum Urteil vom selben Tag – L 2 R 36/23


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Verlagsprogramm Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht
 
Im Wortlaut: § 5 SGB VI Absatz 4 Nr. 1
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

 1. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, (…) 

§ 172 SGB VI Absatz 1 Nr. 1

(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters (…)

tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären (…).


(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung