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LSG Hessen: Der Sozialhilfeträger musste die Kosten für die Räumungsklage weder als Unterkunftskosten noch aus dem Aspekt der Schuldenübernahme erstatten (Bild: lexiconimages / stock.adobe.com)
Sozialhilfe

LSG Hessen: Sozialhilfeträger muss Kosten für Räumungsklage nicht übernehmen

ESV-Redaktion Recht
08.10.2025
Die Erstattung oder Übernahme von Kosten einer verlorenen Räumungsklage ist im Sozialrecht nicht völlig ausgeschlossen. Mit den Voraussetzungen hierfür hat sich das LSG Hessen befasst.
In dem Streitfall bewohnte der Kläger 36 Jahre lang eine Mietwohnung in Kassel. Im Jahr 2021 wurde die Wohnung veräußert und die neuen Eigentümer kündigten das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs.
 
Im anschließenden Räumungsverfahren verurteilte das Amtsgericht den Kläger zur Herausgabe der Wohnung und erlegte ihm die Prozesskosten von etwa 1.270 Euro auf. Der Kläger beglich diese Kosten im Oktober 2022. Etwas später zog er in eine neue Wohnung, deren Kosten die Stadt Kassel im Rahmen der Sozialhilfe fortlaufend übernahm.
 

Kläger: Mittellosigkeit und angespannte Wohnsituation rechtfertigen die Übernahme der Kosten des Räumungsprozesses

 
Im Jahr 2023 stellte der Kläger bei der Stadt Kassel einen Antrag auf Erstattung der Kosten, die ihm durch den Räumungsprozess entstanden waren. Seine Begründung: Er sei mittellos. Zusätzlich berief er sich auf die angespannte Wohnungssituation sowie auf die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Stadt Kassel lehnte den Antrag des Klägers jedoch ab. Weil das SG Kassel seine Klage auf Kostenerstattung abgewiesen hatte, zog er mit einer Berufung vor das LSG Hessen.

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LSG Hessen: Räumungskosten sind weder Unterkunftskosten noch besteht die Verpflichtung zur Übernahme von Schulden

 
Auch sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der 4. Senat des LSG Hessen Senat bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
 

Räumungskosten keine Kosten der Unterkunft


Nach Auffassung des Senats muss der Sozialhilfeträger die Kosten einer Räumungsklage nur dann – als Unterkunftskosten – übernehmen, wenn er die angemessenen Unterkunftskosten vorher entweder nicht, nicht vollständig oder verspätet geleistet hatte und hierdurch die Räumungsklage ausgelöst wurde. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, denn die Stadt Kassel hatte die Mietkosten für die frühere Wohnung des Klägers in voller Höhe übernommen.
 

Keine Verpflichtung zur Schuldenübernahme


Der Kläger hat auch aus dem Aspekt der Schuldenübernahme keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Räumungsprozesses, denn die schon bezahlten Kosten sind keine Mietschulden, die von der Sozialhilfe erfasst wären. Hierzu äußerte sich der Senat weiter wie folgt:
 
  • Schulden schon begleichen: Der Kläger hatte die Kosten schon vor der Antragstellung schon beglichen und sich nicht darauf berufen, dass er hierzu aus eigenen Kräften nicht in der Lage gewesen wäre oder Leistungen von Dritten in Anspruch genommen habe.
  • Ziel einer Schuldenübernahme weggefallen: Darüber hinaus entfällt ein Anspruch auf Schuldenübernahme ersatzlos, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung – wie im Streitfall –  aufgegeben wurde. Denn damit kann das gesetzliche Ziel, die Wohnung durch Übernahme von Schulden zu erhalten, dem Senat zufolge nicht mehr erreicht werden.
Der Senat hat die Revision zum BSG nicht zugelassen.

Quelle: PM des LSG Hessen vom 06.10.2025 zum Urteil vom 27.08.2025 – L 4 SO 38/25


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Im Wortlaut - § 35 Absatz 1 Satz 1 SGB XII
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. […]
 
§ 36 SGB XII
 
(1) Schulden können übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. […]

 
(ESV/bp) 
 

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung