LSG Hessen zum Anspruch auf Versorgung mit individueller Finger-Handprothese
Krankenkasse: Finger-Handprothese medizinisch nicht notwendig
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LSG Hessen: Prothese ermöglicht deutliche Funktionsverbesserungen
- Verbesserte Greiffunktionen: Die Prothese kann die Greiffunktionen der linken Hand deutlich verbessern. So ermöglicht die Elastizität des Silikons das Greifen größerer Gegenstände, wenn diese nicht allzu schwer sind. Auch auf den Pinzetten-, Zangen-, Dreipunkt- und Schlüsselgriff wirkt sich das Hilfsmittel positiv aus.
- Arbeiten mit Computer und Telefon: Dies gilt dem Senat zufolge auch für das Arbeiten mit der Computertastatur, der Computermaus, dem Trackball oder berührungsempfindlichen Bildschirmen. Ebenso geht der Senat davon aus, dass das Halten von Handy und Telefon mit der Teilprothese möglich sei, was dazu führt, dass die Versicherte mit ihrer rechten Hand Daten leichter eingeben kann.
- Kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot: Mangels anderer gleichwertiger Versorgungsmöglichkeiten sah der Senat auch keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot.
- Gutachten des Medizinischen Dienstes unbeachtlich: Ein anderslautendes Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ließ der Senat nicht gelten. Demnach hat der MDK sein Ergebnis nur nach Aktenlage und auf der Grundlage von Fotos der betroffenen Hand ermittelt. Dies hielt der Senat nicht für ausreichend.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung