LSG Niedersachsen-Bremen: E-Roller ist kein Rollstuhlersatz
Elektro-Rollstuhl anstatt E-Roller?
- Einen E-Roller könne er zusammenklappen und in seinem Pkw transportieren.
- Auch sei es möglich, den Roller mit in den Urlaub und auch auf Busreisen mitzuzunehmen, im Gegensatz zu einem Elektrorollstuhl.
- Zudem wäre auch sein Carport für ein solch großes und schweres Hilfsmittel ungeeignet.
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Kläger: Anspruch auf Kostenübernahme aus § 13 Abs 3a SGB V
LSG Niedersachsen-Bremen: E-Roller nicht medizinisch gepägt
- E-Roller nicht medizinisch geprägt: Der Roller fällt als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse. Schon in seiner Funktion ist der Roller nicht medizinisch geprägt und kann mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h im Behindertenbereich sogar gefährlich werden. Auch aus dem Namen „Eco-Fun“ schlossen die Richter aus Celle, dass E-Roller ein Freizeitgerät ist.
- Beschaffungsweg nicht eingehalten: Außerdem hatte der Kläger nach Auffassung des LSG den gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweg nicht eingehalten. So bestellte er den E-Roller einschließlich der Ersatzakkus schon am 4.7.2019. Da ihm der Ablehnungsbescheid vom 4.7.2019 – nach seinem eigenen Vortrag – erst am 7.7.2019 zuging, legte sich der Kläger also noch vor Zugang des Ablehnungsbescheids fest. Dies widerspricht dem Sachleistungsprinzip als Leistungsmaxime, das auch in der GKV grundsätzlich gilt. Der Kläger durfte sich also nicht auf ein bestimmtes Produkt festlegen, um anschließend Kostenerstattung von seiner KK zu verlangen.
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Kein Anspruch aus § 13 Absatz 3 Satz 1 1. Alt SGB V: Die Anwendung dieser Norm scheitert dem LSG zufolge daran, dass die beantragte Leistung nicht unaufschiebbar war.
- § 13 Absatz 3a SGB V nicht anwendbar: Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist § 13 Absatz 3a SGB V für Hilfsmittel, die dem Ausgleich der Behinderung dienen sollen, nicht anwendbar, so das LSG weiter. Danach gilt diese Norm nur für Hilfsmittel, die im Rahmen einer Therapie eingesetzt werden und damit Krankenbehandlung als Kernaufgabe der GKV nach dem SGB V erfüllen. Auch den Tatbestand dieser Norm sahen die Richter aus Celle als nicht erfüllt an – denn der Antrag des Klägers ging am 17.6.2019 bei der Beklagten ein und die Entscheidung erfolgte am 4.7.2019. Damit erging diese innerhalb der vorgesehenen Drei-Wochen-Frist.
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Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung