
LSG Niedersachsen-Bremen: UV-Schutzkleidung auch bei schwerer Sonnenallergie keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen
Anschließend beantragte die Patientin für die UV-Schutzkleindung eine finanzielle Unterstützung bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (gKV). Ihre Kasse lehnte den Antrag allerdings ab. Die Begründung: UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmittel seien keine Hilfsmittel und sondern Alltagsgegenstände, die nicht speziell für die Bedürfnisse von kranken oder behinderten Menschen entwickelt worden seien.
Klägerin: Beklagte hat medizinische Notwendigkeit für Tragen von UV-Schutzkleidung nicht hinreichend gewürdigt
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LSG Niedersachsen-Bremen: Alltagsgegenstände, die nicht speziell für Kranke entwickelt wurden, muss die gKV nicht finanzieren
- UV-Schutzkleidung als Gebrauchsgegentand des täglichen Lebens: UV-Schutzkleidung ist ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sodass eine Finanzierung durch die gKV ausscheidet.
- Schutzkleidung nicht für Kranke entwickelt: Die Schutzkleidung, so der Senat weiter, sei nicht speziell für Kranke oder Behinderte entwickelt worden. Vielmehr würde diese auch von gesunden Menschen getragen und sei im Handel frei erhältlich. Hieran würde auch der Umstand, dass derartige Kleidung für bestimmte Berufsgruppen - wie etwa Straßenbauarbeiter oder Gärtner – erforderlich sein kann, nichts ändern. Dies unterstreicht dem Senat zufolge, dass es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände handelt. Insoweit berief sich der Senat auf höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der Alltagsgegenstände von der Kostenübernahme durch die gKV ausgeschlossen sind.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung