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LSG Niedersachsen-Bremen: Die Klägerin hat auch bei schwerer Sonnenallergie keinen kein Anspruch gegen die gKV auf Übernahme der Kosten für UV-Schutzkleidung (Foto: Coloures-Pic / stock.adobe.com)
Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen (gKV)

LSG Niedersachsen-Bremen: UV-Schutzkleidung auch bei schwerer Sonnenallergie keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen

ESV-Redaktion Recht
22.07.2024
Müssen die gesetzlichen Krankenversicherungen (gKV) die Kosten für UV-Schutzkleidung übernehmen, wenn das Tragen dieser Kleidung wegen einer schweren Sonnenallergie der versicherten Person erforderlich ist? Diese Frage hat das LSG Niedersachsen-Bremen kürzlich entschieden.
In dem Streitfall zeigte sich bei einer Kassenpatientin im Sommer 2018 eine schwere Sonnenallergie (kutaner Lupus erythematodes), die zu erheblichen Hautentzündungen führte. Die hohe Lichtempfindlichkeit der Patientin machte einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich. Die Ärzte empfahlen ihr ab sofort das Tragen einer speziellen Schutzkleidung und eines Hutes sowie die Verwendung einer Sonnencreme mit einem Lichtschutzfaktor von 50+. 

Anschließend beantragte die Patientin für die UV-Schutzkleindung eine finanzielle Unterstützung bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (gKV). Ihre Kasse lehnte den Antrag allerdings ab. Die Begründung: UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmittel seien keine Hilfsmittel und sondern Alltagsgegenstände, die nicht speziell für die Bedürfnisse von kranken oder behinderten Menschen entwickelt worden seien. 

Klägerin: Beklagte hat medizinische Notwendigkeit für Tragen von UV-Schutzkleidung nicht hinreichend gewürdigt

Da das SG Hannover ihre Klage gegen die Weigerung der Krankenkasse in erster Instanz abgewiesen hatte, zog sie mit einer Berufung vor das LSG Niedersachsen-Bremen. Sie meinte, dass ihre Krankenkasse und die Vorinstanz die medizinische Notwendigkeit für das Tragen von UV-Schutzkleidung nicht hinreichend berücksichtigt hatten.

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LSG Niedersachsen-Bremen: Alltagsgegenstände, die  nicht speziell für Kranke entwickelt wurden, muss die gKV nicht finanzieren

 
Auch ihre Berufung blieb erfolglos. Der 16. Senat des LSG schloss sich den Auffassungen der beklagten Krankenkasse und der Vorinstanz an. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:
 
  • UV-Schutzkleidung als Gebrauchsgegentand des täglichen Lebens: UV-Schutzkleidung ist ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sodass eine Finanzierung durch die gKV ausscheidet.
  • Schutzkleidung nicht für Kranke entwickelt: Die Schutzkleidung, so der Senat weiter, sei nicht speziell für Kranke oder Behinderte entwickelt worden. Vielmehr würde diese auch von gesunden Menschen getragen und sei im Handel frei erhältlich. Hieran würde auch der Umstand, dass derartige Kleidung für bestimmte Berufsgruppen - wie etwa Straßenbauarbeiter oder Gärtner – erforderlich sein kann, nichts ändern. Dies unterstreicht dem Senat zufolge, dass es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände handelt. Insoweit berief sich der Senat auf höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der Alltagsgegenstände von der Kostenübernahme durch die gKV ausgeschlossen sind.
Damit rechnet der Senat das Tragen von UV-Schutzkleiding auch dann noch der Eigenverantwortung des Versicherten zu, wenn dieser an einer schweren Sonnenallergie leidet, die weit über ein normales Maß hinausgeht. weil sie  Krankenhausaufenthalte notwendig machen kann. 
 
Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen zum Beschluss vom 18.06.2024 – L 16 KR 14/22


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Redaktion: Holger Menk

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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung