
LSG Niedersachsen-Bremen zum Rechtsmissbrauch bei Verjährung einer Halbwaisenrente
BG: Ansprüche vor dem Jahr 2010 verjährt
Klägerin: Einrede der Verjährung durch BG ist Rechtmissbrauch
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LSG Niedersachsen-Bremen: Keine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten
- Hemmung der Verjährung erst ab Kenntnis der BG: Die vierjährige Verjährung war erst ab Kenntnis der BG von dem Fall im Jahr 2014 gehemmt.
- Ermessensfehlerfreies Handeln der BG: Für die Zeit vor 2010 ist die Einrede der beklagten BG dem Senat zufolge nicht als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, denn der Senat sah keine Versäumnisse oder Verstöße der BG. Vielmehr wurde die Beklagte unmittelbar nach Kenntnis der Vorgänge aktiv und ermittelte die leistungsberechtigten Personen. Hierbei habe sie ihr Ermessen gemäß dem Ermächtigungszweck fehlerfrei ausgeübt, so der Senat abschließend.
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