
LSG Niedersachsen-Bremen zum Sozialrechtsstatus einer Ärztin in Beratungshotline im Homeoffice
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LSG Niedersachen-Bremen: Homeoffice kein geeignetes Abgrenzungskriterium mehr für Sozialrechtsstatus
Der 2. Senat des LSG Niedersachen-Bremen hat die Rechtsauffassung der DRV – im Gegensatz zur Vorinstanz – bestätigt. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
- Notwendigkeit der Erreichbarkeit: Die Ärztin musste aufgrund des Rahmenvertrags während der ihr zugeteilten Schichten erreichbar sein. Hierbei hatte sie auch die wirtschaftlichen Vorgaben des kooperierenden Unternehmens einzuhalten.
- Ärztliche Eigenverantwortung unerheblich: Auch aufgrund der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen ist dem Senat zufolge keine selbstständige Tätigkeit anzunehmen. Jedenfalls wird sie allein hierdurch noch nicht zur Unternehmerin.
- Homeoffice kein geeignetes Abgrenzungskriterium mehr: Ebenso wenig ist nach Auffassung des Senats die Tatsache, dass die Ärztin von zu Hause arbeitete und keinen Weisungen unterlag, bei den vielfältigen heutigen Möglichkeiten der Arbeit im Homeoffice kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Einordnung des sozialrechtlichen Status mehr – denn gerade bei abhängigen Tätigkeiten im Homeoffice würden grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten bestehen, so der Senat abschließend.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung