
LSG Nordrhein-Westfalen: Kein Anspruch auf Behördenbescheid in plattdeutscher Sprache
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LSG Nordrhein-Westfalen: Sprache im schriftlichen sozialrechtlichen Verfahren ausschließlich Hochdeutsch
- Deutsche Sprache umfasst zwar auch Mundarten: Die Amtssprache ist nach § 19 Abs. 1 SGB X deutsch. Zwar können auch Mundarten und Dialekte zur deutschen Sprache gehören. Dies gilt aber nur, wenn alle Beteiligten diese verstehen.
- Aber – im schriftlichen Verfahren ausschließlich Hochdeutsch: Im schriftlichen Verfahren ist jedoch ausschließlich die hochdeutsche Sprache zulässig, betonte das LSG. Dem Gericht zufolge entspricht dies dem Gebot von § 9 Abs. 2 SGB X. Demnach ist das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
- Unübersichtliches Nebeneinander ist zu vermeiden: Diese Vorgabe kann nicht eingehalten werden, wenn durch verschiedene Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen ein unübersichtliches Nebeneinander entsteht und nicht alle Beteiligten die verwendeten Sprachen verstehen können.
- Keine offizielle niederdeutsche Schriftsprache: Dies gilt dem Gericht zufolge auch für die niederdeutsche und plattdeutsche Mundart, weil diese seit dem 16. Jahrhundert nicht mehr als gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache existiert.
- Kein Anspruch aus der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen: Auch mit dem Status als geschützte Regionalsprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 05.12.1992 konnte der Kläger nicht punkten – denn dieser beherrscht nachweislich die hochdeutsche Sprache. Darüber hinaus hätten weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land NRW Regelungen zur Verwendung der niederdeutschen- bzw. plattdeutschen Sprache in der Verwaltung schaffen müssen.
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Auch Benachteiligung aus ethnischen Gründen nicht gegeben: Ebenso sah das Gericht keine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner ethnischen Herkunft, denn wer nieder- oder plattdeutsch spricht, gehört deswegen noch keiner eigenständigen ethnischen Gruppe an.
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(ESV/bp)
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