LSG NRW zu gKV‑Beiträgen auf Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung
Anschließend zahlte er rund 47.000 EUR an die Deutsche Rentenversicherung, damit er vorzeitig und abschlagsfrei in Altersrente gehen konnte.
Seine gesetzliche Krankenkasse erhob sowohl auf die Kapitalleistung als auch auf die Rentenbezüge laufende Beiträge zur freiwilligen gKV. Hiergegen klagte er erfolglos vor dem SG Köln und zog mit einer Berufung vor das LSG Nordrhein-Westfalen.
| Der kostenlose Newsletter Recht – Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! |
|
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.
|
LSG NRW: „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des GKV-Spitzenverbandes anwendbar
Der 10. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:
Die Rolle der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des GKV-Spitzenverbandes
Nach den einleitenden Ausführungen des Senats gelten für freiwillig versicherte Personen in der gKV die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des GKV-Spitzenverbandes (siehe unten). Nach diesen Vorschriften sind sowohl auf gesetzliche Renten als auch auf Versorgungsbezüge zwingend Beiträge zu zahlen. Zu den Versorgungsbezügen gehören auch Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Zudem war der Kläger freiwillig versichert.
Keine einschränkende Auslegung
Auch für eine einschränkende Auslegung der obigen Regelungen sah der Senat keinen Raum: Zum einen ist eine entsprechende Beitragserhebung auch bei pflichtversicherten Beschäftigten gesetzlich vorgesehen.
Gleichheitsgrundsatz gewahrt
Dies verletzt auch nicht den Gleichheitsgrundsatz in Bezug auf andere Rechtsgebiete, was der Senat wie folgt darlegt:
- Weiter Gestaltungsspielraum: Zunächst betont der Senat den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gKV. Den Grund hierfür sieht der Senat in der Massenverwaltung in diesem Bereich.
- Kein Verbot von doppelten Beiträgen: Zudem gibt es in der gKV – anders als im Steuerrecht – kein Verbot der doppelten Verbeitragung. Dies, so der Senat weiter, habe auch das BVerfG anerkannt.
Gesetzgeber hat auf weitere Ausnahmeregeln verzichtet
Abschließend begründet der Senat, warum der Gesetzgeber auf Ausnahmeregelungen verzichtet hat. So müssten Krankenkassen – um mögliche Härtefälle auszuschließen – bei jeder vorgezogenen Inanspruchnahme von Renten folgende Fragen prüfen:
- Hat der Versicherte zur Vermeidung von Abschlägen eine Ausgleichszahlung geleistet?
- Woher kam das Geld für seine Zahlung?
- Wurden die Zahlung bereits früher Krankenversicherungsbeiträge gezahlt?
Kläger ruft das BSG an
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil der Kläger Revision beim BSG eingelegt hat. Dort wird das Verfahren unter B 12 KR 3/26 R geführt. Der Senat des hatte die Revision zugelassen, weil er die angesprochenen Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam hält.
-
PM des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2026 zum Urteil vom 26. November 2025 – L 10 KR 366/24
ESV-Digital Staatliche Förderung der Altersvorsorge und VermögensbildungHerausgegeben von: Dr. André Briese und Dr. Heinz-Gerd Horlemann Bearbeitet von: Christian Anemüller, Markus Backes
Die neue Contentplattform ESV-Digital bündelt ausgewählte Fachinhalte aus dem Erich Schmidt Verlag zu maßgeschneiderten Datenbanken für die Berufspraxis und fachliche Qualifizierung. |
|
| Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung