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Auch Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung können beitragspflichtig für die gesetzliche Krankenversicherung (gKV) sein, sagt das LSG NRW (Foto: MQ-Illustrations / stock.adobe.com).
Beitragspflicht zur gKV

LSG NRW zu gKV‑Beiträgen auf Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung

ESV-Redaktion Recht
02.04.2026
Unterliegen Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgungen auch dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (gKV), wenn der Versicherte die erhaltene Kapitalleistung – etwa zur Vermeidung von Rentenabschlägen – an die Rentenversicherung zahlt? Diese Frage hat das LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) aktuell entschieden.
In dem Streitfall hatte der Kläger – Jahrgang 1958 – Anfang Februar 2021 eine Einmalzahlung etwa 46.000 EUR aus seiner betrieblichen Altersversorgung erhalten. Die Zahlung erfolgte in Form einer Kapitalleistung.

Anschließend zahlte er rund 47.000 EUR an die Deutsche Rentenversicherung, damit er vorzeitig und abschlagsfrei in Altersrente gehen konnte.

Seine gesetzliche Krankenkasse erhob sowohl auf die Kapitalleistung als auch auf die Rentenbezüge laufende Beiträge zur freiwilligen gKV. Hiergegen klagte er erfolglos vor dem SG Köln und zog mit einer Berufung vor das LSG Nordrhein-Westfalen.

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LSG NRW: „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des GKV-Spitzenverbandes anwendbar


Der 10. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:


Die Rolle der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des GKV-Spitzenverbandes


Nach den einleitenden Ausführungen des Senats gelten für freiwillig versicherte Personen in der gKV die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des GKV-Spitzenverbandes (siehe unten). Nach diesen Vorschriften sind sowohl auf gesetzliche Renten als auch auf Versorgungsbezüge zwingend Beiträge zu zahlen. Zu den Versorgungsbezügen gehören auch Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Zudem war der Kläger freiwillig versichert.


Keine einschränkende Auslegung


Auch für eine einschränkende Auslegung der obigen Regelungen sah der Senat keinen Raum: Zum einen ist eine entsprechende Beitragserhebung auch bei pflichtversicherten Beschäftigten gesetzlich vorgesehen.  

Zum anderen scheidet eine erneute „Verbeitragung“ zwar ausnahmsweise dann aus, wenn verschiedene Geldmittel wirtschaftlich identisch sind. Allerdings sah der Senat eine solche „wirtschaftliche Identität“ nicht. Die gesetzliche Rente funktioniert nämlich nach dem Umlageverfahren, während die Kapitalleistung ein angesparter Betrag ist.

Gleichheitsgrundsatz gewahrt


Dies verletzt auch nicht den Gleichheitsgrundsatz in Bezug auf andere Rechtsgebiete, was der Senat wie folgt darlegt:  

  • Weiter Gestaltungsspielraum: Zunächst betont der Senat den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gKV. Den Grund hierfür sieht der Senat in der Massenverwaltung in diesem Bereich.
  • Kein Verbot von doppelten Beiträgen: Zudem gibt es in der gKV  – anders als im Steuerrecht – kein Verbot der doppelten Verbeitragung. Dies, so der Senat weiter, habe auch das BVerfG anerkannt.


Gesetzgeber hat auf weitere Ausnahmeregeln verzichtet


Abschließend begründet der Senat, warum der Gesetzgeber auf Ausnahmeregelungen verzichtet hat. So müssten Krankenkassen – um mögliche Härtefälle auszuschließen – bei jeder vorgezogenen Inanspruchnahme von Renten folgende Fragen prüfen:

  • Hat der Versicherte zur Vermeidung von Abschlägen eine Ausgleichszahlung geleistet?
  • Woher kam das Geld für seine Zahlung?
  • Wurden die Zahlung bereits früher Krankenversicherungsbeiträge gezahlt?
Nach Senatsansicht wäre dies ein unpraktikabler Verwaltungsaufwand.

Hinzu kommt, dass der Versicherte selbst entscheiden kann, wie er eine Kapitalleistung nutzt. Auch dann, wenn er diese in eine weitere Altersvorsorge investiert, darf der Gesetzgeber typisierend annehmen, dass Kapitalleistungen aus betrieblichen Altersversorgungen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen – ebenso wie Renten.


Kläger ruft das BSG an


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil der Kläger Revision beim BSG eingelegt hat. Dort wird das Verfahren  unter B 12 KR 3/26 R geführt. Der Senat des hatte die Revision zugelassen, weil er die angesprochenen Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam hält.

Quellen:

  • PM des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2026 zum Urteil vom 26. November 2025 – L 10 KR 366/24

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(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung