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LSG Sachsen-Anhalt: Gemeinsamer Kaffeegenuss schafft eine positive Arbeitsatmosphäre und stärkt die kollegiale Gemeinschaft (Foto: pressmaster / stock.adobe.com – Symbolbild)
Gesetzliche Unfallversicherung

LSG Sachsen-Anhalt: Sturz nach Verschlucken beim Kaffeetrinken kann Arbeitsunfall sein

ESV-Redaktion Recht
20.06.2025
Kann ein Sturz als Folge des Verschluckens beim Kaffeetrinken während der Arbeit gesetzlich unfallversichert sein? Diese Frage hat das LSG Sachsen-Anhalt aktuell entschieden.
In dem Streitfall war der Kläger als Vorarbeiter bei einem Bauunternehmen beschäftigt. Während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer einer Baustelle verschluckte sich der Kläger beim Kaffeetrinken und ging nach draußen, weil er sich dort aushusten wollte. Dabei verlor er kurz das Bewusstsein und stürzte mit seinem Gesicht auf ein Metallgitter. Bei dem Sturz brach er sich das Nasenbein.
 

Berufsgenossenschaft: Kaffeetrinken gehörte zum privaten Lebensbereich des Klägers


Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Begründung: Das Kaffeetrinken habe keinen betrieblichen Zwecken gedient und sei dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. Weil das SG die Auffassung der Berufsgenossenschaft in erster Instanz bestätigte, zog der Kläger mit einer Berufung vor das LSG Sachsen-Anhalt.

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LSG Sachsen-Anhalt: Kaffeetrinken war betrieblich veranlasst

 
Das LSG Sachsen-Anhalt teilte hingegen die Auffassung des Klägers. Demnach ist die Aufnahme von Nahrung oder Getränken zwar grundsätzlich nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, wenn damit ausschließlich ein allgemeines menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird.

Vorliegend bewertete das LSG die Sache aber anders, weil das Kaffeetrinken nach seiner Ansicht betrieblichen Zwecken diente. Dies führte das Gericht im Wesentlichen wie folgt aus:
 
  • Gemeinsamer Kaffeegenuss schafft positive Arbeitsatmosphäre: In dem Streitfall sollte das Kaffeetrinken nicht nur das Grundbedürfnis des Durstlöschens befriedigen. Vielmehr diente es auch betrieblichen Zwecken. Nach Ansicht des LSG trägt der gemeinsame Kaffeegenuss während einer verpflichtenden Besprechung nämlich zu einer positiven Arbeitsatmosphäre und zur Stärkung der kollegialen Gemeinschaft bei.
  • Kaffee steigert die Wachsamkeit: Darüber hinaus, so das LSG weiter, habe der Kaffee die Wachsamkeit erhöht und die Aufnahmebereitschaft gesteigert.
  • Arbeitgeber hatte Auffüllen der Kaffeevorräte gefördert: Dem LSG zufolge war dies auch dem Arbeitgeber bewusst, weil dieser zeitweilig selbst das Auffüllen der Kaffeevorräte übernommen hatte.
Nach alledem ist der Fall anders zu bewerten als die Fälle, in denen sich ein Arbeitnehmer in seiner Frühstückspause an dem Kaffee verschluckt, den er selbst mitgebracht hat, so das LSG Sachsen-Anhalt abschließend. 
 
Das LSG hat die Revision zum BSG aber zugelassen. Die Entscheidung ist – Stand jetzt – noch nicht rechtskräftig.
 
Quelle: PM des LSG Sachsen-Anhalt vom 19.06.2025 zum Urteil vom 22.05.2025 – L 6 U 45/23


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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung