
LSG Sachsen-Anhalt: Sturz nach Verschlucken beim Kaffeetrinken kann Arbeitsunfall sein
Berufsgenossenschaft: Kaffeetrinken gehörte zum privaten Lebensbereich des Klägers
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Begründung: Das Kaffeetrinken habe keinen betrieblichen Zwecken gedient und sei dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. Weil das SG die Auffassung der Berufsgenossenschaft in erster Instanz bestätigte, zog der Kläger mit einer Berufung vor das LSG Sachsen-Anhalt.
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LSG Sachsen-Anhalt: Kaffeetrinken war betrieblich veranlasst
Vorliegend bewertete das LSG die Sache aber anders, weil das Kaffeetrinken nach seiner Ansicht betrieblichen Zwecken diente. Dies führte das Gericht im Wesentlichen wie folgt aus:
- Gemeinsamer Kaffeegenuss schafft positive Arbeitsatmosphäre: In dem Streitfall sollte das Kaffeetrinken nicht nur das Grundbedürfnis des Durstlöschens befriedigen. Vielmehr diente es auch betrieblichen Zwecken. Nach Ansicht des LSG trägt der gemeinsame Kaffeegenuss während einer verpflichtenden Besprechung nämlich zu einer positiven Arbeitsatmosphäre und zur Stärkung der kollegialen Gemeinschaft bei.
- Kaffee steigert die Wachsamkeit: Darüber hinaus, so das LSG weiter, habe der Kaffee die Wachsamkeit erhöht und die Aufnahmebereitschaft gesteigert.
- Arbeitgeber hatte Auffüllen der Kaffeevorräte gefördert: Dem LSG zufolge war dies auch dem Arbeitgeber bewusst, weil dieser zeitweilig selbst das Auffüllen der Kaffeevorräte übernommen hatte.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung