
Mietpreisbremse: Aufregung um Entscheidung des LG Berlin
Für die Zeit ab März 2016 hatte die Vermieterin offenbar vorher anerkannt, dass die zulässige Miete monatlich nur 275,73 Euro betragen solle. Das Amtsgericht Wedding sprach der Klägerin insgesamt einen Rückzahlungsbetrag von 297,57 Euro zu. Dieser setze sich zusammen aus der monatlichen Differenz zwischen der anerkannten Miete und der tatsächlichen ortüblichen Miete – monatlich 42,51 Euro – für die Monate von März bis September 2016. Die ortsübliche Miete betrug nach den Feststellungen der Vorinstanz monatlich nur 233,22 Euro. Im Übrigen hatte die Vorinstanz, das Amtsgericht Wedding, die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zum LG Berlin war erfolglos.
LG Berlin: Keine qualifizierte Mietpreisrüge
Im Wortlaut: § 556g Absatz 2 BGB - Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete |
(2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. Die Rüge muss die Tatsachen enthalten, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht. |
Zudem habe sich in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2017 herausgestellt, dass für die Wohnung der Klägerin das Merkmal „Sammelheizung” erfüllt ist. Deshalb hat die Vorinstanz auch nach Meinung des LG den Mietwert von 233,22 Euro monatlich netto kalt richtig angesetzt. Ein Rückzahlungsanspruch für die Monate vor März 2016 scheidet dem Richterspruch aus Berlin zufolge aus. Denn auch für diese Zeit fehle es an der ausreichenden schriftlichen Rüge gegenüber der Vermieterin.
Mietpreisbremse verfassungswidrig?
- Die Mietpreisbremse greife zum Beispiel in München erst bei einer viel höheren Miete als in Berlin. Daher wären Berliner Vermieter also gegenüber denen in München im Nachteil. Örtliche Preisspielgel seien somit eine falsche Bezugsgröße.
- Zudem würden solche Vermieter, die schon in der Vergangenheit zu hohe Preise verlangt hatten, begünstigt. Diese dürften die überhöhten Mieten bei einer Neuvermietung beibehalten.
- Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil nicht ersichtlich wäre, dass die Mieter in München entsprechend mehr Geld verdienen als die in Berlin.
Was daraus folgt:
- Keine Folgen des Hinweisbeschlusses: Der Hinweisbeschluss hat keine Folgen für die Wirksamkeit der Mietpreisbremse. Nur das BVerfG darf ein Gesetz für unwirksam erklären. Verbreitete Meldungen, nach denen das Berliner Gericht die Miepreisbremse gekippt hat, sind unzutreffend.
- Qualifizierte Rüge: Mieter, die meinen, dass sie eine zu hohe Miete zahlen, müssen dies gegenüber dem Vermieter § 556g Absatz 2 BGB anspruchsbegründend rügen. Das heißt, sie müssen bereits in der Rüge nicht nur vortragen, dass sie die Miete für zu hoch halten, sondern auch die ihrer Meinung nach übliche Vergleichsmiete beziffern und entsprechende Tatsachen hierfür angeben.
- Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten: Zu viel gezahlte Mieten können Mieter nur für solche Zahlungen verlangen, die nach Zugang dieser qualifizierten Rüge fällig geworden sind.
Standpunkt - Assessor jur. Bernd Preiß, ESV-Redaktion Recht |
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Quellen:
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Berliner Kommentar MietrechtHerausgeber: Joachim Spielbauer und Joachim SchneiderVersierte Praktiker behandeln alle praxisrelevanten Probleme aus Mietrecht und Leasing und bieten rechtssicheren Lösungen an. Brandaktuell: Mietrecht ist Fallrecht. Entsprechend groß ist der Einfluss der Rechtsprechung und die Flut an neuen Entscheidungen der Instanzgerichte. Etwa zu folgenden Themen:
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LG Hannover: Niedersächsische Mietpreisbremse unwirksam | |
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Seit 2015 können die Landesregierungen nach § 556d BGB Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmen, in denen die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen darf. Die niedersächsische „Mietpreisbremse“ ist in der NMietSchV vom 8.11.2016 geregelt. Auch Hannover hat ein solches Gebiet bestimmt. Allerdings hält das LG Hannover diese Regelung für unwirksam. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht