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Der Mindestunterhalt laut Verordnung ist auch der Ausgangpunkt für die Werte in der Düsseldorfer Tabelle (Foto: Stockfotos-MG / stock.adobe.com)
Unterhaltsrecht

Mindestunterhalt für minderjährige Kinder erhöht sich

ESV-Redaktion Recht
03.01.2023
Am 01.01.2023 ist die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft getreten. Dies teilt das BMJ in einer aktuellen Presseerklärung mit. Damit steigt der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.
Der Mindestunterhalt ist die Grundlage für die Höhe des Unterhaltsvorschusses, den die Jugendämter leisten müssen. Es ist der monatliche Barbetrag für minderjährige Kinder zum Leben.
 
Ab dem 01.01.2023 liegt dieser Mindestunterhalt nach der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung monatlich bei: 
 
  • 437 EUR in Altersstufe 1 (Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) – vorher 396 EUR
  • 502 EUR in Altersstufe 2 (Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) – vorher 455 EUR
  • 588 EUR in Altersstufe 3 (Kinder vom 13. Lebensjahr an) – vorher 533 EUR
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Wer den Mindestunterhalt festlegt

Den Mindestunterhalt legt das Bundesministerium der Justiz (BMJ) durch Rechtsverordnung fest. Als Bezugsgröße hierfür dient das steuerfreie Existenzminimum, das die Bundesregierung alle zwei Jahre in ihrem Existenzminimumbericht ausweist. Der letzte Bericht stammt aus dem Jahr 2022 (14. Existenzminimumbericht – BT Drucksache 20/4443).
 
Nach Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erfordert die aktuell hohe Inflation auch im Familienrecht ein entschlossenes Handeln, sodass ebenso der Mindestunterhalt außerplanmäßig zu erhöhen war. Auch die weitere Preisentwicklung wolle sein Ministerium weiter verfolgen, so Buschmann weiter.
 

Auswirkungen auf die Düsseldorfer Tabelle

Der Mindestunterhalt laut Rechtsverordnung ist zudem Ausgangpunkt für die Düsseldorfer Tabelle. Damit ist diese Unterhaltform auch entscheidend für Ansprüche, die minderjährige Kinder gegen Elternteile haben, mit denen sie nicht in einem Haushalt leben.
 
Quelle: PM des BMJ vom 29.12.2022


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