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Der Schutzumfang der klägerischen Marken umfasst unter anderem auch Spielwaren und Spielzeug (Bild: Andrey Popov / stock.adobe.com)
Markenrecht

Modellnachbau von „Elefantenexpress“ aus „Sendung mit der Maus“ verboten – LG Köln sieht Rufausbeutung

ESV-Redaktion Recht
13.04.2026
Darf ein Hersteller von Modelleisenbahnen besondere Lokomotiven mit Motiven aus der „Sendung mit der Maus“ verkaufen oder bewerben? Oder liegt darin eine unzulässige Nutzung von bekannten Marken? Diese Frage hat das LG Köln kürzlich entschieden.
Gegenstand des Streiffalls waren zwei bekannte Figuren aus der beliebten „Sendung mit der Maus“, die der WDR seit den 1970er-Jahren ausstrahlt. Zu den Hauptfiguren der Sendung gehören „Die Maus“ und der blaue „Elefant“. Die Klägerin – eine WDR-Tochter – hält die Markenrechte an der Wortmarke „Die Maus“ sowie an der Bildmarke „Elefant“. Der Schutz beider Marken erfasst auch Spielwaren, Spielzeug sowie elektrische und elektronische Spiele.

Die Beklagte stellt Modelleisenbahnen her. Sie bot eine Modell-E-Lok an, die einer realen Lok nachempfunden war. Das Original – auch als „Elefantenexpress“ bekannt – trägt auffällige Gestaltungen mit der Aufschrift „Die Maus“ sowie Darstellungen des „Elefanten“. Diese Gestaltungsmerkmale aus dem Original übernahm die Herstellerin für ihr Modell und bewarb es in einem Werbeprospekt ausdrücklich als „Maus-Lok“.

Die WDR-Tochter sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und ging gegen die Beklagte mit einem Eilantrag und einer Klage vor. Dabei erwirkte die Klägerin zunächst eine einstweilige Verfügung und das LG Köln und entschied nun im Klageverfahren.

Klägerin: Übernahme geschützter Gestaltungsmerkmale ist Rufausbeutung

Die Klägerin trug vor, dass die Modellherstellerin die bekannten Marken der Klägerin ohne deren Zustimmung benutzt.  Hierdurch würde diese den guten Ruf der „Maus“- und des „Elefanten“ ausbeuten, die beide als Marken geschützt sind. Kunden könnten annehmen, dass das Modell offiziell lizenziert oder in Zusammenarbeit mit dem WDR entstanden sei. Gerade weil es sich um Spielzeug handele, bestehe eine enge Nähe zu den Waren, die durch die Marken geschützt sind.

Beklagte: Im Vordergrund steht die Nachbildung der Realität – und nicht die Werbung mit Marken


Dem hielt die Beklagte entgegen, dass sie lediglich die Realität originalgetreu nachgebildet hat. Wer eine reale Lokomotive als Modell nachbaut, muss auch deren äußere Gestaltung übernehmen. Die Nutzung der Zeichen ist daher zwangsläufig – und somit markenrechtlich erlaubt. Es geht nach Ansicht der Beklagten nicht um Werbung mit der Marke, sondern um eine genaue Nachbildung des realen Vorbilds.


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LG Köln: Verwendung von „Maus“- und „Elefanten“ nicht zwangsläufig geboten


Die 33. Zivilkammer des LG Köln hat die bereits erlassene einstweilige Verfügung im Klageverfahren bestätigt. Damit bleiben die Bewerbung und der Vertrieb des Modells mit den Zeichen „Die Maus“ bzw. mit dem „Elefanten“ verboten. Die tragenden Erwägungen des Gerichts:

  • Bekannte Marken ohne Erlaubnis genutzt: Nach Ansicht der Kammer nutzte die Modellherstellerin die geschützten Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Markeninhaberin. Sowohl „Die Maus“ als auch der „Elefant“ seien bekannte Marken im Sinne des Markengesetzes.
  • Hohe Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr: Die benutzen Darstellungen sind der Kammer zufolge den geschützten Marken hochgradig ähnlich. Die Verbraucher könnten deshalb einen Zusammenhang zwischen dem Modell und dem WDR annehmen – etwa eine Lizenz oder Kooperation. Dieser Eindruck verstärkt sich dadurch, dass die Herstellerin selbst von einer „Maus-Lok“ spricht, so die Kammer weiter.
  • Unlautere Rufausbeutung: Zudem meinte die Kammer, dass die Herstellerin gezielt von der Bekanntheit und Beliebtheit der Marken profitieren würde. Demzufolge erhöht die Verwendung der Maus- und Elefantenmotive die Attraktivität des Modells: Dies kann die Nachfrage nach dem Modell steigern – und zwar ohne, dass dafür Lizenzgebühren gezahlt werden. Dies wertete die Kammer als unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marken.
  • Keine bloße Abbildung der Realität: Zwar kann bei Modellfahrzeugen ein Nachbau erlaubt sein. Vorliegend war die Original-Lok aber kein alltägliches Fahrzeug, sondern ein besonders gestaltetes Unikat, das nur aus Anlass des Maus-Jubiläums erstellt wurde. Dem durchschnittlichen Publikum begegnet diese Lok im Alltag nicht. Deshalb, so die Kammer weiter, nehmen die angesprochenen Verkehrskreise das Modell nicht als neutrale Abbildung der Realität wahr. Vielmehr sehen diese darin einen gezielten Bezug zur bekannten TV-Sendung.
  • Nachbildung nicht „zwangsläufig“: Darüber hinaus ist die Verwendung der „Maus“- und „Elefanten“-Marken nicht notwendig, so die Kammer weiter. Die Lokomotive existiert nämlich in vielen unterschiedlichen Designs, sodass allenfalls die Wiedergabe der eigentlichen Betreiberkennzeichnung erforderlich wäre – nicht aber die Nutzung der Marken des WDR.
  • Besondere Nähe zum Spielwarenbereich: Schließlich betonte die Kammer, dass die Herstellerin die Maus- und Elefantenmotive genau in dem Bereich nutzt, in dem diese Marken besonders stark sind – nämlich bei Spielzeug. Das wäre mehr als ein bloßes, unvermeidbares Nachbauen der Realität.
Quelle: PM des LG Köln vom 31.03.2026 zum Urteil vom 19.03.2026 – 33 O 400/2 (Entscheidung des Monats 03/2026). Nach Mitteilung der Pressestelle des LG (Stand 13.04.2026) ist das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht