Modellnachbau von „Elefantenexpress“ aus „Sendung mit der Maus“ verboten – LG Köln sieht Rufausbeutung
Die WDR-Tochter sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und ging gegen die Beklagte mit einem Eilantrag und einer Klage vor. Dabei erwirkte die Klägerin zunächst eine einstweilige Verfügung und das LG Köln und entschied nun im Klageverfahren.
Klägerin: Übernahme geschützter Gestaltungsmerkmale ist Rufausbeutung
Beklagte: Im Vordergrund steht die Nachbildung der Realität – und nicht die Werbung mit Marken
Dem hielt die Beklagte entgegen, dass sie lediglich die Realität originalgetreu nachgebildet hat. Wer eine reale Lokomotive als Modell nachbaut, muss auch deren äußere Gestaltung übernehmen. Die Nutzung der Zeichen ist daher zwangsläufig – und somit markenrechtlich erlaubt. Es geht nach Ansicht der Beklagten nicht um Werbung mit der Marke, sondern um eine genaue Nachbildung des realen Vorbilds.
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LG Köln: Verwendung von „Maus“- und „Elefanten“ nicht zwangsläufig geboten
Die 33. Zivilkammer des LG Köln hat die bereits erlassene einstweilige Verfügung im Klageverfahren bestätigt. Damit bleiben die Bewerbung und der Vertrieb des Modells mit den Zeichen „Die Maus“ bzw. mit dem „Elefanten“ verboten. Die tragenden Erwägungen des Gerichts:
- Bekannte Marken ohne Erlaubnis genutzt: Nach Ansicht der Kammer nutzte die Modellherstellerin die geschützten Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Markeninhaberin. Sowohl „Die Maus“ als auch der „Elefant“ seien bekannte Marken im Sinne des Markengesetzes.
- Hohe Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr: Die benutzen Darstellungen sind der Kammer zufolge den geschützten Marken hochgradig ähnlich. Die Verbraucher könnten deshalb einen Zusammenhang zwischen dem Modell und dem WDR annehmen – etwa eine Lizenz oder Kooperation. Dieser Eindruck verstärkt sich dadurch, dass die Herstellerin selbst von einer „Maus-Lok“ spricht, so die Kammer weiter.
- Unlautere Rufausbeutung: Zudem meinte die Kammer, dass die Herstellerin gezielt von der Bekanntheit und Beliebtheit der Marken profitieren würde. Demzufolge erhöht die Verwendung der Maus- und Elefantenmotive die Attraktivität des Modells: Dies kann die Nachfrage nach dem Modell steigern – und zwar ohne, dass dafür Lizenzgebühren gezahlt werden. Dies wertete die Kammer als unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marken.
- Keine bloße Abbildung der Realität: Zwar kann bei Modellfahrzeugen ein Nachbau erlaubt sein. Vorliegend war die Original-Lok aber kein alltägliches Fahrzeug, sondern ein besonders gestaltetes Unikat, das nur aus Anlass des Maus-Jubiläums erstellt wurde. Dem durchschnittlichen Publikum begegnet diese Lok im Alltag nicht. Deshalb, so die Kammer weiter, nehmen die angesprochenen Verkehrskreise das Modell nicht als neutrale Abbildung der Realität wahr. Vielmehr sehen diese darin einen gezielten Bezug zur bekannten TV-Sendung.
- Nachbildung nicht „zwangsläufig“: Darüber hinaus ist die Verwendung der „Maus“- und „Elefanten“-Marken nicht notwendig, so die Kammer weiter. Die Lokomotive existiert nämlich in vielen unterschiedlichen Designs, sodass allenfalls die Wiedergabe der eigentlichen Betreiberkennzeichnung erforderlich wäre – nicht aber die Nutzung der Marken des WDR.
- Besondere Nähe zum Spielwarenbereich: Schließlich betonte die Kammer, dass die Herstellerin die Maus- und Elefantenmotive genau in dem Bereich nutzt, in dem diese Marken besonders stark sind – nämlich bei Spielzeug. Das wäre mehr als ein bloßes, unvermeidbares Nachbauen der Realität.
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(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht