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Vorsicht bei der Abrechnung: Nachträgliche Korrekturen unzulässig (Bild: Nuttapong punna / AdobeStock)
§ 17c Abs. 2a S. 1 KHG schließt die Abrechnungskorrektur unmissverständlich aus

Nachträgliche Abrechnungskorrektur durch das Krankenhaus ist gegenüber der Krankenkasse unzulässig

ESV-Redaktion-Recht / CD; Kristina Schwarz
22.06.2026
Ein Krankenhaus kann eine bereits an die Krankenkasse übermittelte Rechnung grundsätzlich nicht mehr korrigieren. Dies gilt auch bei offensichtlichen Abrechnungsfehlern. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg entschieden und die Klage eines Krankenhausträgers auf Nachzahlung von 82,40 Euro abgewiesen. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.
Die Klägerin (ein Krankenhaus) übersandte die Schlussrechnung für eine 2023 erfolgte stationäre Krankenhausbehandlung eines Versicherten an dessen gesetzliche Krankenkasse. Das Krankenhaus bemerkte unmittelbar, dass mehrere Zuschläge versehentlich nicht abgerechnet wurden, stornierte daher die Rechnung und erstellte eine neue. Die Krankenkasse hatte die ursprüngliche Rechnung bereits vollständig beglichen und verweigerte die Zahlung unter Verweis auf das gesetzliche Rechnungskorrekturverbot, vgl. § 17c Abs. 2a S. 1 KHG.

Die hiergegen gerichtete Klage des Krankenhauses blieb sowohl vor dem Sozialgericht Hamburg (Urteil vom 25. November 2025, S 9 KR 594/23 KH D) als auch vor dem LSG Hamburg erfolglos.


LSG Hamburg: Keine Ausnahmen einschlägig und keine teleologische Reduktion

Etwaig mögliche abweichende Regelungen vom gesetzlichen Rechnungskorrekturverbot nach §17c Abs. 2a S. 3 KHG waren laut dem LSG nicht ersichtlich. Denn Rechnungskorrekturen sind nach Übermittlung an die Krankenkasse nur in engen Ausnahmen zulässig, z. B. wenn sie zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des Medizinischen Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich sind. Insbesondere läge auch kein Tatbestand des § 11 Abs. 1 Buchst. a PrüfvV 2021 (Zulässigkeit zur Berichtigung von durch die Krankenkasse im Rahmen des Fehlerverfahrens nach der Vereinbarung gemäß § 301 Abs. 3 SGB V angemerkten Fehlern) vor.


In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird zudem teilweise vertreten, dass das Rechnungskorrekturverbot des § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG im Wege einer teleologischen Reduktion auf offensichtliche Unrichtigkeiten der Abrechnung nicht anzuwenden ist. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage steht noch aus. Das LSG hat dieser Auffassung vorliegend eine Absage erteilt, auch eine teleologische Reduktion der Norm sei nicht vorzunehmen gewesen.


Maßgeblicher Grund: Gesetzesänderung und erkennbarer gesetzgeberischer Wille

Es bestehe das gesetzgeberische Ziel, Krankenkassen vor wiederholten Befassungen mit bereits abgerechneten Behandlungsfällen zu schützen, sodass die Verantwortung für die Richtigkeit der Rechnung grundsätzlich beim Krankenhaus liege.

Nach der alten Rechtslage – vor Inkrafttreten des § 17c Abs. 2a KHG am 1. 1. 2020 – entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 19. 11. 2019 (B 1 KR 10/19 R), dass ein Krankenhaus zur Rechnungskorrektur bis zum Ablauf des auf die erste Rechnungsstellung nachfolgenden vollen Haushaltsjahres der Krankenkasse berechtigt sei, sofern es sich um einen „offensichtlichen, ins Auge springenden“ Korrekturbedarf zugunsten des Krankenhauses handelt. 
Dieser Entscheidung ist der Gesetzgeber durch die Einführung des § 17c Abs. 2a KHG jedoch erkennbar entgegengetreten.

Für die Praxis bedeutet dies, dass wertungsmäßig kein Unterschied besteht, ob die ursprüngliche Rechnung um zunächst nicht angesetzte Zuschläge ergänzt oder storniert und neu ausgestellt wird oder es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt.


Quellen: 
Zeitschrift KRS (Krankenhaus-Rechtsprechung) Ausgabe 03.26
LSG Hamburg, Urteil vom 11. 12. 2025 – L 1 KR 92/24 KH

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung