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Wer aus einem Drittstaat nach Deutschland einreisen möchte, muss sich grundsätzlich auf eine 14-tägige Quarantäne einstellen (Foto: Joachim Kreft / stock.adobe.com)
Quarantäne bei Einreise nach Deutschland

Neue Entwicklungen bei Quarantäne-Regelungen für Einreisen aus dem Ausland

ESV-Redaktion Recht
11.06.2020
Nachdem das OVG Lüneburg die niedersächsische Quarantäne-Regelung für Einreisende aus dem Ausland gekippt hat, setzte auch das OVG Münster die entsprechende landesrechtliche pauschale Pflicht zur häuslichen Quarantäne außer Vollzug. Ebenso gab das VG Berlin dem Eilantrag eines Einreisenden statt. Zwar hat der Verordnungsgeber in Niedersachsen inzwischen seine Regelung geändert – dennoch bleiben einige Fragen offen.

OVG Münster: Keine pauschale häusliche Quarantäne in NRW für Einreisende aus dem Ausland


Einreisende, die sich länger als 72 Stunden in einem Drittland aufgehalten haben, sollen sich nach dem Willen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen (NRW) – von einigen spezifischen Ausnahmen abgesehen – für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Rechtsgrundlage hierfür wäre die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende – CoronaEinrVO)“.

Keine Drittländer im Sinne der Verordnung sind die EU-Mitgliedstaaten, assoziierte Staaten des Schengenraums – also Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein – sowie das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.  

Gegen diese Verpflichtung wendete sich eine Familie aus Köln. Sie war Anfang März nach Thailand in den Urlaub geflogen und konnte ihre Heimreise erst vor kurzem antreten. Nach ihrer Auffassung ist es aufgrund der aktuellen Lage nicht mehr gerechtfertigt, pauschal alle Einreisenden aus Drittländern unter Quarantäne zu stellen.

Das OVG folgte den Argumenten der Antragsteller: Nach Meinung der Richter aus Münster ist es zweifelhaft, Einreisende, von denen keine erkennbare Gefahr ausgeht, pauschal unter Quarantäne zu stellen. Zumindest müsse eine Ansteckungsgefahr bestehen, so das OVG. Es gebe auch außerhalb Europas zahlreiche Staaten, in denen das Infektionsrisiko nicht höher ist als in Deutschland. Eine häusliche Quarantäne ist dem OVG zufolge daher nicht mehr zwingend notwendig.
 
Die Richter aus Münster gaben dem Verordnungsgeber auf die entsprechende Regelungen zu ändern. Hierbei wäre eine Festlegung von Risikogebieten erlaubt. Der Beschluss kann nicht angefochten werden.

Quelle: PM des OVG Münster vom 5.6.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 13 B 776/20.NE

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OVG Lüneburg: Neuregelung zur Quarantänepflicht für Reiserückkehrer in Niedersachsen voraussichtlich rechtmäßig


Bereits Anfang Mai 2020 hatte das OVG die pauschale Quarantänepflicht der niedersächsischen Landesregelung außer Kraft gesetzt. Diese Regelung sah auch hier – von einigen ganz speziellen Ausnahmen abgesehen – eine pauschale Quarantäne von 14 Tagen für Rückreisende nach Deutschland aus aller Welt vor. Auf den Beschluss des OVG hin änderte das Land § 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus.  

Grenzwerte geben wichtige Einblicke in signifikante Dynamik eines Infektionsgeschehens

Auch ein Teil dieser Neuregelung war bereits Gegenstand eines Normenkontrolleilverfahrens vor dem OVG Lüneburg. Der Antragsteller hatte allerdings ausschließlich § 5 Absatz 1 der Verordnung angegriffen. Das OVG Lüneburg hat den Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung dieser Neuregelung jedoch abgelehnt. Die Richter aus Lüneburg halten diese Vorschrift nach summarischer Prüfung für rechtmäßig. Die tragenden Gründe des Gerichts:

  • Zulässiger Grenzwert: Bei dem Grenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen ist dem OVG zufolge gerade noch eine Rückverfolgung der Infektionsketten möglich. Erst mit Überschreitung dieses Grenzwerts sieht das Gericht die ernsthafte Gefahr, dass die Gesundheitsverwaltung aufgrund der hohen Anzahl der Neuinfektionen die Fähigkeit verliert, das Infektionsgeschehen ohne weitere einschneidende Maßnahmen unter Kontrolle zu halten. Die benannten Grenzwerte geben Einblicke in die signifikante Dynamik eines Infektionsgeschehens, so das OVG weiter.
  • Typisierende Betrachtungsweise zulässig: Zwar ist die Übertragung dieses Grenzwerts für die Rückverfolgung in Deutschland auf die Situation in anderen europäischen Ländern nicht zwingend. Dennoch erachteten die Lüneburger Richter dies im Sinne einer notwendigerweise typisierenden Betrachtungsweise in einer Rechtsverordnung für zulässig.
  • Belastbares Datenmaterial: Dem Gericht zufolge beruhen die vom RKI veröffentlichten Feststellungen – nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des ECDC zu Grenzwertüberschreitungen – auf ausreichend und konkret nachvollziehbaren und belastbaren tatsächlichen Grundlagen.
  • Ansteckungsverdacht hinreichend wahrscheinlich: Das auf die benannte Weise ermittelte Ansteckungsrisiko, so das OVG weiter, rechtfertige es, ein betreffendes Land als Risikogebiet anzusehen. Damit könnten Einreisende von dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als ansteckungsverdächtig gelten.
Der Beschluss des OVG Lüneburg ist unanfechtbar.

Quelle: PM des OVG Lüneburg vom 7.6.2020 zum Beschluss vom 4.6.2020 – 13 MN 195/20


Auch das VG Berlin sieht keine generelle Quarantäneplicht nach Einreise aus Drittstaat

In dem Streitfall möchte ein deutscher Staatsangehöriger in Kürze von Mexiko nach Deutschland zurückfliegen, um anschließend seinen Wohnort in Berlin aufzusuchen. Nach der landesrechtlichen Corona-Eindämmungsmaßnahmenverordnung müssen sich Einreisende aus Drittstaaten grundsätzliche Verpflichtung für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Einem hiergegen gerichteten Eilantrag hat das VG Berlin stattgegeben.

Den Berliner Richtern zufolge liegt ein Ansteckungsverdacht nur dann vor, wenn die Anahme, dass sich der Betroffene mit Corona infitiert hat, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Darüberhinaus muss der Ansteckungsverdacht auf konkrete nachvollziehbar und belastbare  Grundlagen gestützt werden. 

Insoweit konnte das VG nicht nachvollziehen, warum für Einreisende aus epidemiologisch kritischen Ländern die selben Quarantänemaßnahmen gelten sollen, wie für Einreisende aus unkritischen Ländern. Zu den kritischen Ländern dürften derzeit etwa wie die USA, Russland oder Brasilien, zählen. Zu den eher unkritischen Ländern gehören derzeit wohl zum Beispiel Japan, Neuseeland oder Australien.

Quelle: PM des VG Berlin vom 11.6.2020 zum Beschluss vom 10.6.2020 – 14 L 150.20

Fazit

  • Einreisen aus Risikogebieten: Vor allem Einreisende, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem internationalen Risikogebiet aufgehalten haben, können nach den Quarantäneverordnungen der jeweiligen Bundesländer einer prinzipiellen Pflicht zur Absonderung, unterliegen, wennn kein Ausnahmetatbestand greift – so etwa in Niedersachsen (Stand 23.6.2020). Weitere Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete finden Sie auf den Seiten des Robert Koch Institutes (RKI).
  • Einreisen aus anderen Staaten: Aber auch für Einreisen aus anderen Staaten gibt es keine echte Entwarnung. Die Situation kann sich auch in Ländern, die aktuell nicht als Risikogebiete gelten, schnell ändern. Dies zeigt auch ein regelmäßiger Blick auf die COVID-19-Inzidenzen des ADAC in Europa. Informationen hierzu sind ebenfalls auf den Seiten des RKI zu finden. 

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(ESV/bp)

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